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§ 102 BbgKWahlV - Stimmabgabe im Wahllokal

Bibliographie

Titel
Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
Amtliche Abkürzung
BbgKWahlV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-10

(1) Die Prüfung der Wahlberechtigung und die Aushändigung der Stimmzettel richten sich bei verbundenen Bundestags- und Kommunalwahlen nach § 56 Absatz 1 bis 3 der Bundeswahlordnung und bei verbundenen Europa- und Kommunalwahlen nach § 49 Absatz 1 bis 3 der Europawahlordnung; § 52 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Der Wahlvorstand hat darauf zu achten, dass die wählende Person nur die Stimmzettel für diejenigen Wahlen erhält, für die sie wahlberechtigt ist.