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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.07.1973, Az.: 2 AZR 464/72

Ordentliche Kündigung; Sittenwidrigkeit; Abtretung der Gehaltsansprüche; Vorausabtretung; Gehaltsansprüche gegen spätere Arbeitgeber

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
19.07.1973
Aktenzeichen
2 AZR 464/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 10115
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamburg 29.05.1972 - 4 Sa 69/71

Fundstelle

  • DB 1973, 2307-2308 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die vom Arbeitgeber erklärte ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist nicht deshalb sittenwidrig, weil der Arbeitnehmer anläßlich des Abschlusses des Arbeitsvertrages dem Arbeitgeber wegen einer früheren Schuld seine künftigen Gehaltsansprüche, auch solche gegen spätere Arbeitgeber, abgetreten hat und die Vorausabtretung nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen bleibt.

2. Bei mehrfachen Abtretungen künftiger Gehaltsansprüche sind die zeitlich späteren Abtretungen jedenfalls dann nicht unwirksam, wenn die mehreren Vorausabtretungen wegen und in Höhe bestimmter Schuldbeträge erfolgt sind und die zeitlich früheren Abtretungen vom Zedenten bei den nachfolgenden Abtretungen offengelegt werden. In solchen Fällen bestimmt der Grundsatz der Priorität die Rangfolge der mehreren Vorausabtretungen.