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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 30.09.1954, Az.: 2 AZR 65/53

Arbeit eines kaufmännischen Angestellten; Gewerbliche Arbeitnehmer; Verkehrsauffassung; Tätigkeit eines Handlungsgehilfen; Gewerblicher Arbeiter; Gesamttätigkeit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
30.09.1954
Aktenzeichen
2 AZR 65/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 10078
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Berlin 21.11.1953 - 4 LA 235/53

Fundstellen

  • BAGE 1, 92 - 99
  • AP Nr. 1 zu § 59 HGB
  • DB 1954, 955 (Kurzinformation)
  • MDR 1955, 205-206 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1954, 1860-1862 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Arbeit eines kaufmännischen Angestellten unterscheidet sich von der eines gewerblichen Arbeitnehmers dadurch, daß die gedankliche, geistige Arbeit die mechanische, mit der Hand geleistete überwiegt; dabei ist der Verkehrsauffassung ein entscheidendes Gewicht beizumessen.

2. Das Wesen einer aus der Tätigkeit eines Handlungsgehilfen und eines gewerblichen Arbeiters zusammengesetzten Tätigkeit wird durch diejenige Tätigkeitsart bestimmt, die der Gesamttätigkeit nach ihrer für den Zweck des Betriebes wesentlichen Erscheinungsform das Gepräge gibt. Auch dabei ist die Verkehrsauffassung zu berücksichtigen.

3. Die Verkehrsauffassung kann insbesondere in einer tariflichen Regelung zum Ausdruck gelangen.