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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.01.1984, Az.: BVerwG 4 B 157.83

Wasserschutzgebiete; Ermessen der Wasserbehörden; Nutzungsbeschränkungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.01.1984
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 157.83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12140
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 12.05.1982 - AZ: 14 K 4961/81
VG Köln - 12.05.1982 - AZ: 14 K 897/82
OVG Nordrhein-Westfalen - 03.06.1983 - AZ: 20 A 2233/82
OVG Nordrhein-Westfalen - 03.06.1983 - AZ: 20 A 2234/82

Fundstellen

  • DVBL 1984, 342-343 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1984, 342-343 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1984, 466

Hinweis

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Verbundverfahren:
BVerwG - 23.01.1984 - AZ: BVerwG 4 B 158.83

Amtlicher Leitsatz

Die Voraussetzungen, unter denen gemäß WHG § 19 Abs. 1 ein Wasserschutzgebiet festgesetzt werden kann, müssen für jede darin einbezogene Teilfläche gegeben sein. Insoweit steht den Wasserbehörden bei der räumlichen Abgrenzung des Gebiets kein Ermessen zu. Ein Ermessen besteht nur im Hinblick auf die Frage, ob der an sich gebotene Schutz die Festsetzung gerade eines Wasserschutzgebietes erfordert oder ob dies etwa im Hinblick auf sonst gegebene Nutzungsbeschränkungen (noch) nicht sinnvoll oder zweckmäßig ist.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Januar 1984
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues und Dr. Kühling
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerdeverfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Juni 1983 werden zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten jeweils ihres Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM (zweimal 4.000 DM) festgesetzt.

Gründe

1

Beide Kläger möchten ein Einfamilienhaus bauen. Ihre Vorhaben sind daran gescheitert, daß die Bauplätze in der Schutzzone II des Wasserschutzgebietes für die Sengbachtalsperre der Stadtwerke Solingen liegen. Ihre Klagen blieben in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Auch ihre Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision sind unbegründet.

2

Die Sachen haben nicht die von den Klägern allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie Rechtsfragen auf wirft, deren Klärung in einem Revisionsverfahren der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts dienen kann.

3

Als klärungsbedürftig sehen die Kläger zunächst die Frage an, ob der Wasserbehörde bei der Abgrenzung des Wasserschutzgebietes ein Ermessens- oder ein Beurteilungsspielraum zustehe. Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision jedoch nicht. Zwar teilt der Senat, wie noch zu zeigen ist, die von den Klägern insoweit gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts geäußerten Bedenken. Das Berufungsurteil erweist sich aber desungeachtet aus anderen Gründen als richtig, so daß die Kläger in einem Revisionsverfahren im Ergebnis keinen Erfolg haben könnten (§ 144 Abs. 4 VwGO). Dies muß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch zur Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde führen (BVerwG, Beschluß vom 27. April 1978 - BVerwG 1 B 103.78 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 31 m.w. Hinweisen).

4

Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß der Wasserbehörde bei der räumlichen Abgrenzung des Schutzgebiets "ein gewisser Spielraum" zustehe, begegnet in der Tat rechtlichen Bedenken. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 WEG können Wasserschutzgebiete nur festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der derzeitig bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Diese gesetzlichen Voraussetzungen beziehen sich nicht nur auf die Frage, ob überhaupt ein Schutzgebiet festgesetzt werden darf, sondern müssen grundsätzlich im Hinblick auf jedes in das Schutzgebiet einbezogene Grundstück vorliegen. Dies wird bereits durch den Wortlaut des § 19 Abs. 1 WHG ("soweit") nahegelegt, folgt im übrigen aber auch, worauf die Kläger zutreffend hinweisen, aus Art. 14 GG: Grundstücke, die in einem Wasserschutzgebiet liegen, können, wie § 19 Abs. 3 WHG zeigt, Beschränkungen unterworfen werden, die enteignenden Charakter haben. Enteignende Eingriffe sind aber nach Art. 14 Abs. 3 GG nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Dies schließt es aus, den Wasserbehörden einen "Spielraum" etwa dahin zuzugestehen, ein Wasserschutzgebiet über den Bereich des nach § 19 Abs. 1 WHG Erforderlichen hinaus zu arrondieren. Das Ermessen, das den Behörden in § 19 Abs. 1 mit dem Wort "kann" eingeräumt wird, darf vielmehr nur in dem zuvor durch die Ziffern 1 bis 3 gezogenen Rahmen ausgeübt werden, setzt also mit anderen Worten das Vorliegen eines der dort genannten Tatbestände voraus. Es eröffnet dann einen Handlungsfreiraum im Hinblick auf die Frage, ob der an sich gebotene Schutz die Festsetzung gerade eines Wasserschutzgebietes erfordert oder ob dies im Hinblick auf sonst schon bestehende Nutzungsregelungen oder natürliche Nutzungsbeschränkungen (noch) nicht sinnvoll oder zweckmäßig erscheint.

5

Die angefochtenen Urteile erweisen sich jedoch aus einem anderen Grunde als richtig. Das Berufungsgericht hat nämlich in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß die Grundstücke der Kläger im hängigen Gelände des Einzugsniederschlagsgebiets der Sengbachtalsperre liegen und daß das Niederschlagswasser von dort aus in raschem Zufluß auf verhältnismäßig kurzem Weg in die Trinkwassertalsperre gelangt. Die daran vom Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs geknüpften Erörterungen tragen zugleich das Ergebnis, daß die Einbeziehung der Grundstücke der Kläger in die Schutzzone II hier nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG erforderlich war.

6

Weiterhin leiten die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssachen aus der Frage her,

ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt und - bei Annahme eines Ermessensspielraums - das Abwägungsgebot beachtet ist, wenn Schutzzonen flächendeckend festgesetzt und nicht darauf begrenzt werden, daß vorhandene Bachläufe gewissermaßen fingerförmig ausstrahlend vom Stauraum her bis zur Quelle ausgewiesen werden.
7

Diese Frage vermag die Zulassung der Revision auch dann nicht zu begründen, wenn man sie in den hier einschlägigen rechtlichen Zusammenhang der Erforderlichkeitsprüfung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG rückt; denn ob ein Wasserschutzgebiet "flächendeckend" oder "fingerförmig" umgrenzt werden muß, ist eine Frage, die sich nur anhand aller Umstände des Einzelfalles beantworten läßt. Insoweit würde ein Revisionsverfahren rechtsgrundsätzliche Erkenntnisse nicht zutage fördern können.

8

Als grundsätzlich bedeutsam sehen die Kläger auch die Frage an, ob im Falle einer wirksamen Schutzzonenfestsetzung ein Bauverbot auch dann durchgreifen kann, wenn - sachverständig nachgewiesen - eine Gefährdung des Gewässerschutzes zumal durch Nebenbestimmunger, auszuschließen ist.

9

Diese Frage kann den Beschwerden jedoch nicht zum Erfolg verhelfen, weil sie sich in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen würde. Anhand der für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß das Niederschlagswasser von den Grundstücken der Kläger aus in die Talsperre gelangt und, für den Fall der Verwirklichung ihrer Bebauungsabsichten, dort zu Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen des Wassers führen würde. Diese tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts werden von den Klägern nicht in revisionsrechtlich erheblicher Weise in Frage gestellt. Aufklärungsmängel werden von ihnen diesbezüglich nicht in einer den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise gerügt.

10

Schließlich messen die Kläger noch der Frage grundsätzliche Bedeutung bei,

ob eine Befreiung versagt werden darf, wenn die Entwässerung des begehrten Vorhabens - nachweisbar unschädlich - erfolgen kann.
11

Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie die Auslegung irrevisiblen Landesrechts betrifft. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von den in der Wasserschutzgebietsverordnung vorgesehenen Baubeschränkungen sind in § 7 dieser Verordnung selbst geregelt. Das Wasserhaushaltsgesetz enthält keine entsprechende Bestimmung. Übrigens würde sich diese Frage ebenfalls so in einem Revisionsverfahren nicht stellen; denn das Berufungsgericht geht in tatsächlicher Hinsicht davon aus, daß bei der Ausführung der Bauvorhaben der Kläger nachteilige Auswirkungen auf das Wasser der Talsperre nicht auszuschließen sind. Darüber hinaus halten sich die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den Befreiungstatbeständen entgegen der Auffassung der Kläger durchaus im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung etwa zu § 31 Abs. 2 BBauG.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 13 Abs. 1 GKG.

Oppenheimer
Dr. Niehues
Dr. Kühling