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§ 31 LHO - Berichterstattung zur Finanzwirtschaft

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
630-1

Das Finanzministerium hat im Zusammenhang mit der Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans den Landtag über den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der Finanzwirtschaft des Landes auch in Zusammenhang mit der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung unter Beachtung der in der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein festgelegten Staatsziele zu unterrichten.