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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.05.1992, Az.: 5 AZR 437/91

Schwerbehinderung; Annahmeverzug; Beschäftigungsmöglichkeit; Schadensersatz; Feikündigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
13.05.1992
Aktenzeichen
5 AZR 437/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 10101
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Bielefeld 30.05.1990 - 2 Ca 332/90
LAG Hamm - 17.04.1991 - AZ: 9 Sa 1167/90

Fundstelle

  • SGb 1993, 361-362 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Kann ein Schwerbehinderter aus gesundheitlichen Gründen seine vertraglich geschuldete Leistung nicht mehr erbringen, so steht ihm ein Anspruch aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges (§ 615 BGB) nicht zu: Ob der Arbeitgeber eine andere Tätigkeit außerhalb der vertraglich geschuldeten Tätigkeit zuweisen könnte, ist ohne Belang, da diese nicht der vertraglich geschuldeten Leistung entspricht.

2. Der Arbeitgeber ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SchwbG verpflichtet, Schwerbehinderte im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten so zu beschäftigen, daß sie entsprechend ihrer Vorbildung und ihrer Gesundheit ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten können. Die Verletzung dieser Pflicht kann zu Schadensersatzansprüchen führen.

3. Die Freikündigung eines anderen Arbeitsplatzes für den Schwerbehinderten kommt in Betracht, wenn der zu kündigende Arbeitnehmer nicht auch behindert ist und die Kündigung für ihn keine soziale Härte darstellt.

4. Der Schwerbehinderte hat die Voraussetzungen für die Freikündigung eines anderen Arbeitsplatzes darzulegen und ggf. zu beweisen.