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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.10.1974, Az.: II ZR 86/73

Gebot der Selbstvertretung eines Vereinsmitgliedes bei einfachen Vorgängen des Vereinslebens; Unterschiedlichkeit von vereinsrechtlichen Ausschließungsverfahren und gerichtlichen Strafverfahren ; Grundsatz der Waffengleichheit sich bei einem solchen Verfahren gegenüberstehende Beteiligten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.10.1974
Aktenzeichen
II ZR 86/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 12494
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 11.04.1973
LG Essen

Fundstellen

  • MDR 1975, 208 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 160 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Ernst S., stud. rer. pol., E.-H., S.

Prozessgegner

F.-V. E. e.V.,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Josef K. und Heinz B., E.-Ü., L.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Das Ausschließungsorgan eines Vereins, das dem betroffenen Mitglied die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht gestattet, verletzt dadurch das Gebot rechtlichen Gehörs jedenfalls dann nicht, wenn es um einfache Vorgänge des Vereinslebens geht und sich das Mitglied deshalb selbst interessen gemäß gegen die erhobenen Vorwürfe verteidigen kann.

  2. b)

    Die Tatsache allein, daß Vorsitzender des Ausschließungsorgans ein Volljurist ist, ist kein zwingender Grund, die Vertretung des betroffenen Mitglieds durch einen Rechtsanwalt zuzulassen.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Bundschuh
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. April 1973 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist seit 1960 "jugendliches Mitglied" des beklagten Fischerei-Vereins. Dessen engerer Vorstand versagte dem damals schon volljährigen Kläger den Erlaubnisschein zum Fischfang für das Jahr 1971, weil er sich abfällig über den Vorstand geäußert und 1970 nicht an den Veranstaltungen der Vereins Jugendgruppe teilgenommen habe. Der Kläger hat auf Erteilung des Erlaubnisscheins geklagt und rechtskräftig obgesiegt. Noch vor Beendigung dieses Rechtsstreits hat die Mitgliederversammlung des Beklagten in der Jahreshauptversammlung am 26. November 1971 beschlossen, den Kläger aus dem Verein auszuschließen. Alsdann befaßte sich das nach der Satzung allein dafür zuständige Ehrengericht des Beklagten mit dem Ausschluß des Klägers. Vorsitzender dieses Gerichts war Rechtsanwalt Schäfer, Mitglied des Beklagten und zugleich dessen Prozeßbevoilmächtigter im Rechtsstreit um die Fischereierlaubnis. Dieser hat den Kläger mit Schreiben vom 2. Dezember 1971 zum Ehrengerichtstermin am 18. Dezember 1971 unter Mitteilung der Anschuldigungen geladen. An der Verhandlung hat der Kläger jedoch nicht teilgenommen, weil seine schriftlich geäußerte Bitte, ihm zu gestatten, in Begleitung seines Rechtsanwalts zu erscheinen oder sich von diesem vertreten zu lassen, vom Ehrengerichtsvorsitzenden abgelehnt worden war. Nach Vernehmung von Zeugen hat das Ehrengericht durch Beschluß vom 20. Dezember 1971 den Kläger aus dem beklagten Verein ausgeschlossen. Es hat festgestellt, der Kläger sei 1970 und 1971 sämtlichen Veranstaltungen der Jugend gruppe unentschuldigt ferngeblieben und habe sich nicht an dem von allen Vereinsmitgliedern zu leistenden Arbeitsdienst beteiligt. Ferner habe er in dem Rechtsstreit um die Fischereierlaubnis wider besseres Wissen die unwahre Behauptung aufgestellt, der 1. Vorsitzende des Beklagten und dessen Ehefrau hätten durch den Beklagten monatliche Einnahmen von 1.500,00 DM. Dieses vom Ehrengericht für Vereins schädigend gehaltene Verhalten rechtfertige den Ausschluß des Klägers.

2

Den gegen seinen Ausschluß gerichteten Einspruch des Klägers hat der - satzungsmäßig hierfür zuständige - engere Vorstand des Beklagten "verworfen".

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Mit der nunmehr erhobenen Klage beantragt der Kläger festzustellen, daß sein Ausschluß unwirksam sei. Das Landgericht hat dem Antrage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision, die der Beklagte zurückzuweisen beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision ist unbegründet.

5

I.

Das Berufungsgericht hat das Ausschlußverfahren des Beklagten für satzungsgemäß gehalten und die hiergegen erhobenen Beschwerden des Klägers verworfen. Dagegen ist nichts einzuwenden.

6

1.

Soweit die Revision rügt, das Satzungsmaßige Ausschlußverfahren sei verletzt, weil das Ehrengericht lediglich den unwirksamen Ausschließungsbeschluß der unzuständigen Mitgliederversammlung bestätigt und somit seine eigenständige und originäre Entscheidungsbefugnis nicht erkannt habe, übersieht sie, daß das Berufungsgericht das Gegenteil festgestellt hat. Im angefochtenen Urteil wird zwar erwähnt, daß der Beschluß des Ehrengerichts vom 20. Dezember 1971 Formulierungen enthalte, die die Vermutung nahelegen könnten, das Ehrengericht habe unzulässig erweise nur den von der Hauptversammlung beschlossenen Ausschluß des Klägers bestätigt.

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Indes, so führt das Berufungsgericht weiter aus, ergebe der Zusammenhang der Beschlußbegründung, daß das Ehrengericht die Voraussetzungen für einen Ausschluß des Klägers in eigener Zuständigkeit geprüft und auch eine eigene Beweisaufnahme durchgeführt habe; deshalb sei davon auszugehen, das Ehrengericht habe im Bewußtsein seiner eigenständigen Zuständigkeit entschieden. An diese tatsächlichen Feststellungen, denen die Revision nichts entgegensetzen kann, ist der Senat gebunden. Sie entziehen der Revisionsrüge den Boden.

8

2.

Mit Recht hat das Berufungsgericht darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gesehen, daß der Beklagte dem Kläger nicht gestattet hat, in dem Verfahren vor dem Ehrengericht einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Nach ständiger Rechtsprechung muß betroffenen Mitgliedern in Verfahren vor Vereinsgerichten in sachgerechter Weise das rechtliche Gehör gewährt werden. Daraus kann aber nicht generell das Recht eines Mitglieds abgeleitet werden, sich in jedem Falle anwaltlich vertreten zu lassen. Im allgemeinen muß vorausgesetzt werden, daß das betroffene Vereins mitglied vor dem Ehrengericht selbst seine Interessen hinreichend vertreten kann, auch wenn es um den Vereinsausschluß geht (vgl. auch BGHZ 55, 381, 391). Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn es sich, wie im vorliegenden Falle, um einfache Vorgänge des Vereinslebens handelt und der Kläger deshalb unzweifelhaft in der Lage gewesen wäre, zu den erhobenen Vorwürfen und den Aussagen der vernommenen Zeugen interessen gemäß Stellung zu nehmen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß ein Rechtsanwalt Vorsitzender des Ehrengerichts des Beklagten war. Die Tatsache allein, daß der Vorsitzende des Ausschließungsorgans eines Vereins Voll Jurist ist, ist kein zwingender Grund, die Vertretung des betroffenen Mitglieds durch. einen Rechtsanwalt zuzulassen. Die Bestellung eines Volljuristen zum Vorsitzenden ist grundsätzlich keine Verschlechterung, sondern eine Verbesserung auch der Situation des betroffenen Mitglieds. Sie hat den Vorzug, daß die Verhandlung und Beratung von einer Person geleitet wird, die darin geschult ist, Streitfälle auf die maßgeblichen Tatbestände zurückzuführen und damit zu versachlichen, Beweise zu erheben und zu würdigen, Normen richtig anzuwenden und überhaupt ein faires Verfahren durchzuführen. Mit dem Grundsatz der "Waffengleichheit", den die Revision unter Hinweis auf BGHZ 55, 381, 391 als verletzt ansieht, hat dies nichts zu tun. Bei der Verhandlungsführung durch einen Voll Juristen kann - anders als bei dem jener Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt - keine Rede davon sein, daß sich der Verein einseitig ein Übergewicht verschafft und dem betroffenen Mitglied von vornherein die Möglichkeit genommen hätte, seine Rechtsposition auf gleicher Ebene und mit gleichem Gewicht interessengerecht zu verteidigen.

9

3.

Als weitere Verletzung des Vereinsrechtlichen Verfahrens rügt die Revision, daß Rechtsanwalt Schäfer den Vorsitz im Ehrengericht geführt habe, obwohl er als Prozeßbevollmächtigter des Beklagten im Rechtsstreit um die Fischereierlaubnis gegen den Kläger voreingenommen gewesen sei und überdies das Ehrengerichtsverfahren eingeleitet habe. Das Berufungsgericht hat darin keinen Verfahrensfehler gesehen. Dies steht im Einklang mit dem im Senatsurteil vom 20. April 1967 - II ZR 142/65, NJW 1967, 1657 unter II 2 (insoweit in BGHZ 47, 381 nicht abgedr.) niedergelegten Grundsatz, daß das vereinsrechtliche Ausschließungsverfahren nicht dem gerichtlichen Strafverfahren angepaßt sein muß. Dem vermag die Revision keine neuen Gesichtspunkte entgegenzusetzen.

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II.

In sachlicher Hinsicht hält die Revision den Ausschluß für grob unbillig. Er sei unter anderem auf die Behauptungen des Klägers über die Geldempfänge des ersten Vorsitzenden und seiner Ehefrau gestützt worden. Dabei sei unberücksichtigt geblieben, daß der Kläger diese im Rechtsstreit um die Fischereierlaubnis erhobenen Vorwürfe möglicherweise in Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht habe. Diese Rüge ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Ausschluß grob unbillig sein, wenn ihn der Verein auf vereinswidrige Behauptungen stützt, die das Mitglied in einem Rechtsstreit mit dem Verein in Wahrnehmung berechtigter Interessen oder in der irrtümlichen Annahme, jene Behauptungen zur Wahrnehmung seiner Rechte vorbringen zu dürfen, aufgestellt hat (BGHZ 47, 381, 386). Indes bestand im vorliegenden Falle keine Veranlassung, dies zu prüfen. Der Kläger hat sich gar nicht in dieser Richtung verteidigt. Das Ehrengericht und die Vorinstanzen konnten daher auch keine dementsprechenden Feststellungen treffen. In der Revisionsinstanz aber kann dieser neue Vortrag nicht mehr berücksichtigt werden.

Stimpel
Dr. Schulze
Fleck
Dr. Kellermann
Bundschuh