Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.05.1970, Az.: VIII ZR 54/69
Eine formgerechte Bürgschaftserklärung; Auslegung einer Erklärung als Bürgschaftserklärung; Auslegung von Willenserklärungen; Auslegung einer brieflichen Erklärung; Beteiligung mehrerer an einem als Einzelfirma auftretenden Unternehmen; Bürgschaftserklärung in eigenem Namen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.05.1970
- Aktenzeichen
- VIII ZR 54/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 11968
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1970, 1435 (Volltext)
Prozessführer
Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich S. in M., N.str. ...,
als Verwalter des Nachlasses des am ...1968 verstorbenen Willy Sc.
Prozessgegner
Margarethe K. in A., An der L.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 1970
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Mezger, Dr. Messner, Mormann und Braxmaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das am 4./5. Juni 1968 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der im ersten Rechtszug mitbeklagte Ferdinand Sch. kaufte an 8. Januar 1963 von den Eheleuten L. in O. eine Grundstücksfläche von rd. 2 ha, um sie zu parzellieren und die Parzellen als Baugrundstücke zu veräußern. Durch notariellen Vortrag vom 8. Juni 1965 verkaufte Sch. an die Klägerin eine noch nicht vermessene Teilfläche von 1.400 qm zum Preise von 44.800 DM. Auf den Kaufpreis bezahlte die Klägerin 30.000 DM an. Sch. bezahlte seinerseits nicht den Kaufpreis für das Gesamtgrundstück an die Eheleute L.. Biese traten vom Vertrag zurück, die Parzellierung unterblieb.
Zum Zwecke der Rückabwicklung der Einzelkaufverträge schaltete sich im Jahre 1966 der beklagte Sc. ein. Der Ehemann der Klägerin erhielt - ebenso wie andere Vertragspartner des Sch. - auf einem Geschäftsbogen der Ehefrau Sch. folgendes Schreiben:
"Gudrun Sch.
Bauträger und Grundstücksverwertung
Herrn M., 12.5.1966 Gottfried K. B.straße ... ... A.
L. ...
Betrifft: Bürgschaft für Ferdinand Sch.
Grundstückskaufvertrag Sch. ./.K.
Hiermit erkläre ich Herrn Gottfried K., dass, falls das Grundstück Untermenzing nicht baureif wird oder zurückverbrieft wird, ich die Bürgschaft, somit die Verpflichtung der von Ihnen geleisteten Zahlung für Ferdinand Sch. übernehme.
Hochachtungsvoll
gez. Sc. gez. G. Sch. Gudrun Sch."
Beide Eheleute Sch. leisteten im Jahre 1967 den Offenbarungseid.
Die Klägerin hat den Beklagten Sc. (u.a.) aufgrund der Mitunterzeichnung des Schreibens vom 12. Mai 1966 auf Rückzahlung ihrer Kaufpreisanzahlung von 30.000 DM in Anspruch genommen. Die Vorinstanzen haben den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Für den im Laufe des Revisionsrechtszuges (14. August 1968) verstorbenen beklagten Sc. hat dessen Nachlaßverwalter den Rechtsstreit aufgenommen. Dieser erstrebt mit der Revision die Abweisung der Klage.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.
Zu Recht sieht das Berufungsgericht in der Urkunde vom 12. Mai 1966 eine formgerechte (§ 766 BGB) Bürgschaftserklärung. Die Erklärung bezeichnet, wie das Berufungsgericht im Wege der Auslegung festgestellt hat, hinreichend deutlich alle wesentlichen Teile einer Bürgschaftserklärung, nämlich die zu sichernde Forderung, einschließlich der Person des Gläubigers, und die Erklärung des Bürgschaftswillens, wenigstens seitens der Frau Sch.. Die Revision vermißt zu Unrecht eine klare Bezeichnung des Gläubigers, weil das Schreiben nicht an die Klägerin, sondern an deren Ehemann gerichtet sei. Dies erklärt das Berufungsgericht zutreffend damit, daß der Ehemann die Verhandlungen über die Rückzahlung der 30.000 DM für die Klägerin geführt hat. Einen Anhaltspunkt für die Person des Gläubigers der Forderung, die durch die Bürgschaft gesichert, werden sollte, gibt aber nicht nur die Anschrift des Schreibens, sondern auch der "Betrifft"-Vermerk. In ihm wird ausdrücklich auf den "Grundstückskaufvertrag Sch. ./. K." verwiesen, den die Klägerin und nicht ihr Ehemann geschlossen hat. Hier ist demnach mit "K." die Klägerin selbst bezeichnet. Damit enthält die Urkunde selbst einen Anhaltspunkt, der unter Zuhilfenahme weiterer, außerhalb der Urkunde liegender Umstände den Schluß rechtfertigt, daß die Forderung der Klägerin gegen Sch. durch die Bürgschaft gesichert werden sollte. Diese Auslegung des Berufungsgerichts hält sich in den durch BGHZ 26, 142, 146 f [BGH 28.11.1957 - VII ZR 42/57]ür die Auslegung von Bürgschaftserklärungen gezogenen Grenzen.
2.
Die Urkunde vom 12. Mai 1966 wirft die weitere und entscheidende Frage auf, ob sie nicht nur, wie der Beklagte will, eine Bürgschaftserklärung der Frau Sch., sondern daneben auch eine Bürgschaftserklärung des Sc. enthält. Das Berufungsgericht bejaht das:
Gegen eine eigene Bürgschaftserklärung Sc.s spreche nicht entscheidend, daß der Text der Erklärung in der "Ich"-Form gehalten und überdies auf einen Briefbogen der Firma Gudrun Sch. gesetzt sei. Grundsätzlich müsse davon ausgegangen werden, daß derjenige, der eine Erklärung unterzeichne, an sie gebunden sein wolle. Sc. habe keine plausible Erklärung dafür gegeben, warum er angeblich eine Unterschrift trotz fehlenden Verpflichtungswillens gegeben habe. Seine Einlassung, er habe zum Ausdruck bringen wollen, daß er als Geschäftsführer der Ehefrau Sch. von deren Bürgschaft Kenntnis genommen habe, widerspreche jeder kaufmännischen Gepflogenheit und auch jeder Lebenserfahrung. Es sei deshalb anzunehmen, daß der Beklagte mit seiner Unterschrift eine Bürgschaft auch für seine Person habe eingehen wollen.
Gegen diese Begründung wendet die Revision sich mit Recht.
3.
a)
Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist ungenau. Es kommt bei der Auslegung von Willenserklärungen in erster Linie nicht auf den Willen des Erklärenden, sondern auf den objektiven Erklärungswert an. Dies gilt auch dann, wenn infrage steht, ob der Erklärende eine Erklärung im eigenen Namen abgegeben hat, oder im Namen eines anderen (vgl. BGHZ 36, 30, 33) [BGH 05.10.1961 - VII ZR 207/60] bzw. bei dessen Erklärung nur mitgewirkt hat. Bei einer brieflichen Erklärung, wie sie hier gegeben ist, muß deshalb von der Frage ausgegangen werden, welchen Sinn der Brief nach seinem äußeren Erscheinungsbild und seinem Wortlaut dem Empfänger nahelegt. Die Urkunde vom 12. Mai 1966 ist nach ihrer äußeren Aufmachung ein Firmenschreiben der Kauffrau Gudrun Sch., wobei dahingestellt bleiben mag, ob Frau Sch. überhaupt Kaufmann im Sinne des § 17 HGB war oder nicht. Die auf diesem Firmenbogen niedergelegte Bürgschaftserklärung ist in der "Ich"-Form abgegeben. Der Leser der Urkunde muß deshalb im Hinblick auf den Briefkopf zunächst annehmen, daß hier der Inhaber der Firma Gudrun Sch. sich verbürgt. Dies wird ihm durch die maschinenschriftliche Schlußformel "Hochachtungsvoll - Gudrun Sch." nachdrücklich bestätigt. Die Schlußformel enthält allerdings zwei Unterschriften. Diese sind aber in der Weise vollzogen, daß in der Mitte unter ihnen maschinenschriftlich nochmals die Firma des Briefkopfes "Grudrun Sch." erscheint. Das kann für den Leser, der nur die Urkunde sieht und keine weiteren Zusammenhänge kennt, nach der Verkehrsauffassung nur heißen, daß die beiden Unterzeichner namens der Firma Gudrun Sch. die Bürgschaftserklärung gezeichnet haben.
b)
Dem steht nicht entgegen, daß die Firmenbezeichnung (Gudrun Sch.) auf einen Einzelkaufmann hinweist. Auch die Firma eines Einzelkaufmanns kann durch zwei Personen gezeichnet werden. Zwei Unterschriften sind allerdings - nur insoweit kann dem Berufungsgericht gefolgt werden - ungewöhnlich, wenn die eine Unterschrift von dem Alleininhaber des Unternehmens stammt. Daraus läßt sich aber, jedenfalls wenn die Urkunde im Wortlaut und in der Schlußformel so eindeutig gestaltet ist wie die vorliegende, noch nicht schließen, daß der neben dem Firmeninhaber Unterzeichnende die urkundliche Erklärung auch im eigenen Namen abgibt, so daß also die Urkunde entgegen ihrem Erscheinungsbild und Wortlaut zwei Bürgschaftserklärungen enthielte. Viel eher läßt die zweite Unterschrift daran denken, daß an dein unter einer Einzelfirma auftretenden Unternehmen in Wirklichkeit mehrere Personen, insbesondere auch der Mitunterzeichner, irgendwie beteiligt sind. In diese Richtung ging im vorliegenden Fall sogar der Vortrag beider Parteien. Die Klägerin hat ausdrücklich behauptet, Schramowski sei an dem Unternehmen beider Eheleute Sc. beteiligt gewesen und habe die Bürgschaft als Gesellschafter der Ehefrau Sch. mitunterzeichnet; der Beklagte will nur in gewisser, von ihm näher dargelegter Weise, an dem Unternehmen der Ehefrau Sch. beteiligt gewesen sein. Auch wenn das Berufungsgericht, das auf die substantiierte und unter Beweis gestellte Darstellung des Beklagten im einzelnen nicht eingegangen ist, aus dieser kein plausibles Motiv für eine Mitunterzeichnung der Bürgschaft entnehmen zu können glaubte, so gestattete die Mitunter Zeichnung durch So. allein andererseits nicht die Auslegung, dieser habe neben Frau Sch. eine eigene Bürgschaftserklärung abgegeben. Eine solche Auslegung der nach Erscheinungsbild und Wortlaut lediglich eine Bürgschaftserklärung der Firma Gudrun Sch. enthaltenen Urkunde verstößt gegen §§ 133, 157 BGB, solange sie nicht durch außerhalb der Urkunde liegende Umstände gestützt wird. In dieser Richtung fehlt es aber an jeder Feststellung des Berufungsgerichts. Es hat insbesondere nicht zu der widersprüchlichen Darstellung der Parteien Stellung genommen, wann, in welcher Weise und mit welchem Ziel Sc. sich auf seiten der Eheleute Sch. in die Liquidierung des Parzellierungsobjektes Obermenzing eingeschaltet hat, und ob sich daraus für die Klägerin Anhaltspunkte dafür ergaben, daß auch So. persönlich am 12. Mai 1966 sich für die Schuld des Ehemannes Sch. verbürgte.
4.
Das angefochtene Urteil war deshalb gemäß § 564 ZPO aufzuheben. In der nach § 565 ZPO zu erneuernden mündlichen Verhandlung wird das Berufungsgericht die vermißten Feststellungen nachzuholen, insbesondere auch sich mit dem Vorbringen des Beklagten in der Berufungsbegründung auseinanderzusetzen haben. Eventuell wird zu prüfen sein, ob die Klage sich aus einem der anderen Klagegründe als gerechtfertigt erweist. Da von der neuen Entscheidung auch abhängt, welche Partei die Kosten der Revision zu tragen hat, war auch diese Kostenentscheidung dem Berufungsgericht zu übertragen.
Dr. Mezger
Dr. Messner
Mormann
Braxmaier