Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.06.2025, Az.: B 2 U 15/25 AR
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 17.06.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 15/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 18649
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:170625BB2U1525AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Koblenz - 13.02.2022 - AZ: S 4 U 168/21
- LSG Rheinland-Pfalz - 08.04.2025 - AZ: L 3 U 91/23
- LSG Rheinland-Pfalz - 05.05.2025 - AZ: L 3 U 91/23
Rechtsgrundlagen
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. Juni 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie die Richter Karmanski und Dr. Wahl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. April 2025 und gegen dessen Beschluss vom 5. Mai 2025 werden als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 770,21 Euro festgesetzt.
Gründe
I
Mit Urteil vom 8.4.2025 hat das LSG die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 13.2.2022 zurückgewiesen und mit Beschluss vom 5.5.2025 den Streitwert für dieses Berufungsverfahren festgesetzt. Gegen diese ihm mit Schreiben vom 12.5.2025 übermittelten Entscheidungen legt der Kläger mit Fax vom 22.5.2025 "Rechtsmittel" ein.
II
Die sinngemäß eingelegten Beschwerden des Klägers sind unzulässig.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil richtet, ist sie unzulässig, weil der Kläger eine solche Beschwerde - worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist - wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen kann (§ 73 Abs 4 SGG). Das vom Kläger privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).
Soweit sich die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in dem vorbezeichneten Beschluss richtet, ist sie darüber hinaus auch deshalb unzulässig, weil sie nach § 197a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 68 Abs 1 Satz 5, § 66 Abs 3 Satz 3 GKG nicht statthaft ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Die Gebührenpflichtigkeit ist dem Kläger insoweit aus der angegriffenen Entscheidung des LSG bekannt. Im Übrigen ist das Verfahren gebührenfrei (vgl § 68 Abs 3 Satz 1 GKG).