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Bundessozialgericht
Urt. v. 16.02.1989, Az.: 4 REg 6/88

Erziehungsgeld; Mehrfachgeburten; Sprungrevision

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
16.02.1989
Aktenzeichen
4 REg 6/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 11331
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Konstanz 19.05.1988 - S 7 Eg 106/88
nachfolgend
BVerfG 14.06.1989 - 1 BvR 594/89

Fundstellen

  • BSGE 64, 296 - 303
  • NJW 1989, 1885-1887 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Hat das SG die Zulassung der Sprungrevision zunächst in den Entscheidungsgründen des Urteils in der irrtümlichen Annahme abgelehnt, es bestünden (noch) verfahrensrechtliche Hinderungsgründe, hat es aber später das Rechtsmittel durch Beschluß zugelassen, ist das BSG an die Zulassung gebunden.

2. Auch nach Mehrfachgeburten wird bei Betreuung und Erziehung mehrerer Kinder in einem Haushalt für denselben Zeitraum bis zur Vollendung des zehnten (bzw. zwölften) Lebensmonats Bundeserziehungsgeld nur einmal gewährt. § 3 I 2 i. V. mit § 4 I und § 5 I BErzGG sind nicht grundgesetzwidrig.