Bundessozialgericht
Urt. v. 16.02.1989, Az.: 4 REg 6/88
Erziehungsgeld; Mehrfachgeburten; Sprungrevision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 16.02.1989
- Aktenzeichen
- 4 REg 6/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 11331
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Konstanz 19.05.1988 - S 7 Eg 106/88
- nachfolgend
- BVerfG 14.06.1989 - 1 BvR 594/89
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BSGE 64, 296 - 303
- NJW 1989, 1885-1887 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Hat das SG die Zulassung der Sprungrevision zunächst in den Entscheidungsgründen des Urteils in der irrtümlichen Annahme abgelehnt, es bestünden (noch) verfahrensrechtliche Hinderungsgründe, hat es aber später das Rechtsmittel durch Beschluß zugelassen, ist das BSG an die Zulassung gebunden.
2. Auch nach Mehrfachgeburten wird bei Betreuung und Erziehung mehrerer Kinder in einem Haushalt für denselben Zeitraum bis zur Vollendung des zehnten (bzw. zwölften) Lebensmonats Bundeserziehungsgeld nur einmal gewährt. § 3 I 2 i. V. mit § 4 I und § 5 I BErzGG sind nicht grundgesetzwidrig.