Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.09.2025, Az.: B 7 AS 129/25 AR, B 7 AS 130/25 AR
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 22.09.2025
- Aktenzeichen
- B 7 AS 129/25 AR, B 7 AS 130/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 27745
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:220925BB7AS12925AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Stuttgart - 28.01.2025 - AZ: S 18 AS 1079/24
- SG Stuttgart - 13.05.2025 - AZ: S 18 AS 156/25
- LSG Baden-Württemberg - 24.07.2025 - AZ: L 7 AS 662/25
- LSG Baden-Württemberg - 24.07.2025 - AZ: L 7 AS 1946/25
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Verfahren B 7 AS 129/25 AR und B 7 AS 130/25 AR werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren B 7 AS 129/25 AR (§ 113 Abs 1 SGG).
Die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Juli 2025 - L 7 AS 662/25 und L 7 AS 1946/25 - werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die vom Kläger persönlich mit Schreiben vom 30.8.2025 - beim BSG eingegangen am 1.9.2025 - eingelegten Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen sind als unzulässig zu verwerfen.
Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidungen ausdrücklich hingewiesen worden. Das vom Kläger persönlich an das BSG gerichtete Schreiben entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegten Beschwerden sind schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.