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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.01.1997, Az.: 5 StR 592/96

Anforderungen an den richterlichen Hinweis, dass neben einer versuchten Tötung auch eine gefährliche Körperverletzung in Betracht kommt; Anforderungen an den Beleg der zum Tatgeschehen getroffenen Feststellungen in den Urteilsgründen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.01.1997
Aktenzeichen
5 StR 592/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 18970
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 17.06.1996

Fundstellen

  • NStZ-RR 1997, 173 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1997, 237

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung

Prozessführer

Okay C. aus H., dort geboren am ... 1975

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 21. Januar 1997
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 17. Juni 1996 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Das auf eine Formalrüge und auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel des Angeklagten hat Erfolg.

2

1.

Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht, daß der Tatrichter seiner Hinweispflicht gemäß § 265 Abs. 1 StPO nicht hinreichend nachgekommen ist.

3

Dem Angeklagten war in der Anklage ein versuchter Totschlag mittels eines Messers zum Nachteil des Ibrahim G. und - insoweit wurde der Angeklagte freigesprochen - eine gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Kurt R. vorgeworfen worden. Mit dem Eröffnungsbeschluß ist die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen worden.

4

Nach den Plädoyers der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägervertreters ist der Angeklagte gemäß § 265 Abs. 1 StPO darauf hingewiesen worden, daß im Fall des Ibrahim G. "auch eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung" in Betracht kommen könne. Die Beweisaufnahme ist sodann erneut geschlossen worden. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, daß der Tatrichter den die Körperverletzung qualifizierenden Umstand darin sieht, daß sie von mehreren gemeinschaftlich begangen wurde.

5

Bei der von Anklage und Eröffnungsbeschluß abweichenden rechtlichen Würdigung reichte der bloße Hinweis auf "gefährliche Körperverletzung" nicht aus. Die Vorschrift enthält mehrere Tatbestandsalternativen, deren Begehungsweisen ihrem Wesen nach verschieden sind. Der Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO muß in einem Fall wie dem vorliegenden ergeben, welche der möglichen Begehungsweisen der Tatrichter annehmen will (vgl. zu § 250 StGBBGH Urteil vom 4. April 1995 - 1 StR 772/94): Die im Urteil festgestellte Begehungsweise verstand sich für den Angeklagten nicht von selbst. Zum einen war ein mittels eines Messers begangener versuchter Totschlag Gegenstand von Anklage und Eröffnungsbeschluß. Zum anderen legten die Bekundungen der vernommenen Zeugen das Vorhandensein einer tatbeteiligten weiteren Person nicht nahe. Bei der gegebenen Sachlage ist nicht auszuschließen, daß sich der Angeklagte auf einen die Begehungsweise umfassenden Hinweis erfolgreicher verteidigt hätte. Damit kann das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruhen.

6

2.

Das Rechtsmittel hat auch mit der Sachrüge Erfolg. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 14. November 1996 ausgeführt:

"Die Sachrüge greift ebenfalls durch, weil die vom Landgericht zum Tatgeschehen getroffenen Feststellungen nicht ausreichend belegt sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht (Senat in BGHR StPO § 261 Vermutung 11 m.w.N.). Daran fehlt es hier insoweit, als es die Beteiligung des unbekannten Jugendlichen an der Tat angeht; denn dem Urteil lassen sich keine hierfür sprechenden Beweisanzeichen entnehmen. Der Geschädigte selbst hat bekundet, allein von dem Angeklagten angegriffen worden zu sein (UA S. 8). So hat sich auch der Zeuge Kizmaz geäußert (UA S. 8/9). Dieser hat allerdings im Ermittlungsverfahren angegeben, daß 'der Zeuge G. in einer Auseinandersetzung mit einer Person befaßt' war, als der Angeklagte 'seitlich herantrat und den Zeugen G. mit einer Ausholbewegung des rechten Armes das in seiner rechten Hand befindliche Messer in die Bauchgegend stieß' (UA S. 12/13). Daß der Tatrichter diese frühere Aussage insoweit für zuverlässig erachtet hat, als es die Auseinandersetzung des Geschädigten mit einem Dritten betrifft, ist nicht erkennbar."

7

Dem tritt der Senat bei.

Laufhütte
Harms
Häger
Nack
Gerhardt