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§ 28 BayLTGeschO - Abberufung von Vorsitzenden und Stellvertreterinnen und Stellvertretern

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Amtliche Abkürzung
BayLTGeschO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-3-I

1Eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender eines Ausschusses oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter kann mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Ausschusses abberufen werden. 2Ein Antrag auf Abberufung kann nur von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Ausschusses eingebracht werden. 3Die Entscheidung über den Antrag darf frühestens zwei Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen. 4Sie erfolgt in nicht öffentlicher Sitzung in geheimer Abstimmung. 5Findet der Antrag eine Zweidrittelmehrheit, so ist die oder der Ausschussvorsitzende bzw. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter abberufen. 6Die berechtigte Fraktion hat dann unverzüglich eine andere Vorsitzende oder einen anderen Vorsitzenden oder Stellvertreterin oder Stellvertreter vorzuschlagen.