Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 15.12.1999, Az.: 1 BvR 2161/93
Verfassungsbeschwerde einer Aktionärsvereinigung, die insbesondere die Interessen von Kleinaktionären wahrnimmt; Verhältnismäßig der Versagung der Geltendmachung abgetretener Schadensersatzansprüche unter Berufung auf das Rechtsberatungsgesetz (RBerG); Grundrechtsschutz, der einer Vereinigung und ihrer Tätigkeit zusteht, wenn diese wie jedermann im Rechtsverkehr tätig wird; Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG als verfassungsmäßige Schranke der allgemeinen Handlungsfreiheit
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 15.12.1999
- Aktenzeichen
- 1 BvR 2161/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 29569
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 20.11.1992 - AZ: 7 U 238/91
- BGH - 08.11.1993 - AZ: II ZR 249/92
Rechtsgrundlagen
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 9 Abs. 1 GG
- Art. 1 § 7 RBerG
- 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 1 § 7 RBerG
Fundstellen
- AG 2000, 178-179
- AnwBl 2001, 63-64
- DB 2000, 266 (Volltext mit amtl. LS)
- EWiR 2000, 305
- FB 2000, 196
- NJW 2000, 1251 (Volltext mit red. LS) "Fall Girmes"
- WM 2000, 137-138 (Volltext mit red. LS)
- WuB 2000, 659
- WuB 2000, 709-710
- ZIP 2000, 183-184
Verfahrensgegenstand
a) Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. November 1993 - II ZR 249/92 -
b) Das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. November 1992 - 7 U 238/91 -
Prozessführer
Der S... e.V.,
vertreten durch den Vorstand
Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dietrich Hoffmann und Partner, Kaiserswerther Straße 119, Düsseldorf
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
hat
durch
den Vizepräsidenten Papier
und die Richter Grimm, Hömig
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 15. Dezember 1999
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
I.
1.
Der Beschwerdeführer ist eine Aktionärsvereinigung, die insbesondere die Interessen der Kleinaktionäre wahrnimmt. Im Ausgangsverfahren machte er im Zusammenhang mit der gescheiterten Sanierung der G. AG Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend. Er warf dem Beklagten vor, durch treuwidriges Stimmverhalten einen Kapitalherabsetzungsbeschluss der G. AG und damit die Voraussetzung der Sanierungsbemühungen verhindert zu haben. Die geltend gemachten Ansprüche hatte sich der Beschwerdeführer von einer Reihe seiner Vereinsmitglieder und anderen Aktionären der Gesellschaft abtreten lassen.
Nachdem der Beschwerdeführer vor dem Landgericht obsiegt hatte, änderte das Oberlandesgericht mit dem angegriffenen Urteil die landgerichtliche Entscheidung und wies die Klage wegen fehlender Prozessführungsbefugnis des Beschwerdeführers als unzulässig ab. Die Geltendmachung der abgetretenen Schadensersatzansprüche verstoße gegen Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG). Auf die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 7 RBerG könne sich der Beschwerdeführer nicht berufen, da er mangels Beziehung zu einer bestimmten Berufsgruppe keine berufsstandsähnliche Vereinigung im Sinn dieser Vorschrift sei (das Urteil des Oberlandesgerichts ist unter anderem abgedruckt in: ZIP 1993, S. 347).
Der Bundesgerichtshof nahm die Revision des Beschwerdeführers mit der Maßgabe nicht zur Entscheidung an, dass die Klage statt als unzulässig als unbegründet abgewiesen wurde. Auch der Bundesgerichtshof sah in der Geltendmachung der abgetretenen Schadensersatzansprüche einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz (der Beschluss des Bundesgerichtshofs ist abgedruckt in: ZIP 1993, S. 1708).
2.
Der Beschwerdeführer rügt mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 9 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Im Wesentlichen macht er geltend, es sei im konkreten Fall unverhältnismäßig, ihm die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche unter Berufung auf das Rechtsberatungsgesetz zu untersagen. Angesichts der sachlichen und rechtlichen Komplexität, die den Fall der Girmes AG gekennzeichnet habe, sei es den einzelnen Kleinaktionären praktisch unmöglich gewesen, jeweils individuell ihre Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Sein Interesse an der Sache sei rein ideeller Natur gewesen. Es sei ihm allein darum gegangen, eine ungeklärte gesellschaftsrechtliche Frage von grundlegender Bedeutung einer Klärung zuzuführen, den Beklagten des Ausgangsverfahrens von weiteren treuwidrigen Aktionen wie im Fall der G. AG abzuhalten, mögliche Nachahmer abzuschrecken und den geschädigten Aktionären zu ihrem Recht zu verhelfen. Die Gefahr einer unseriösen Rechtsbesorgung habe nicht bestanden, da er im Unterliegensfall die Kosten des Rechtsstreits getragen hätte und sich überdies von Anfang an anwaltlicher Hilfe bedient habe.
II.
1.
Die Annahmevoraussetzungen liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Sie wirft in erster Linie Fragen zum Schutzbereich von Art. 9 Abs. 1 GG und zur Verfassungskonformität des Rechtsberatungsgesetzes auf, die in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt sind (vgl. BVerfGE 41, 378 [BVerfG 25.02.1976 - 1 BvR 275/74] <390>; 70, 1 <25>).
2.
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung von Verfassungsrechten angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
a)
Die angegriffenen Entscheidungen berühren nicht den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG. Der Beschwerdeführer kann sich zwar grundsätzlich auf die Vereinigungsfreiheit berufen, weil diese nicht nur dem Einzelnen das Recht zum Zusammenschluss in Vereinen und Gesellschaften gewährleistet, sondern auch den Vereinigungen selbst das Recht auf Entstehen und Bestehen vermittelt (vgl. BVerfGE 84, 372 [BVerfG 09.10.1991 - 1 BvR 397/87] <378>[BVerfG 09.10.1991 - 1 BvR 397/87]). Wird eine Vereinigung jedoch wie jedermann im Rechtsverkehr tätig, so ist für den Grundrechtsschutz dieser Betätigung nicht Art. 9 Abs. 1 GG maßgebend. Die Vereinigung und ihre Tätigkeit bedürfen insoweit nicht als solche des Grundrechtsschutzes. Dieser richtet sich vielmehr nach den materiellen Individualgrundrechten (vgl. BVerfGE 70, 1 [BVerfG 14.05.1985 - 1 BvR 449/82] <25>). Dem steht nicht entgegen, dass nach dem Vortrag des Beschwerdeführers im konkreten Fall nur ein gemeinsames Vorgehen der betroffenen Kleinaktionäre praktikabel und Erfolg versprechend gewesen sei. Denn Art. 9 Abs. 1 GG vermittelt einem gemeinsam verfolgten Zweck keinen weiter gehenden Schutz als einem individuell verfolgten (vgl. BVerfGE 54, 237 [BVerfG 01.07.1980 - 1 BvR 247/75] <251>[BVerfG 01.07.1980 - 1 BvR 247/75]).
b)
Die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Sie umfasst zwar auch das Recht, sich Ansprüche abtreten zu lassen und in einem Prozess geltend zu machen, ist allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur in den Schranken des zweiten Halbsatzes von Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet und steht damit insbesondere unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Rechtsordnung (vgl. BVerfGE 6, 32 [BVerfG 16.01.1957 - 1 BvR 253/56] <37 f.>[BVerfG 16.01.1957 - 1 BvR 253/56]; 74, 129 <152>[BVerfG 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79]).
Die Vorschrift des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG, wonach die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten grundsätzlich verboten ist, gehört zur verfassungsmäßigen Ordnung (vgl. BVerfGE 41, 378 [BVerfG 25.02.1976 - 1 BvR 275/74] <390>). Das Verbot genügt insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es wird unter anderem durch den Gemeinwohlbelang gerechtfertigt, den Einzelnen und die Allgemeinheit vor nicht sachkundigem Rechtsrat zu schützen (vgl. Rennen/Caliebe, RBerG, 2. Aufl., 1992, Art. 1 § 1, Rz. 9). Hierzu ist das Verbot geeignet. Dem steht nicht entgegen, dass die Rechtsbesorgung im vorliegenden Fall für die einzelnen Zedenten angeblich risikolos gewesen sei. Dem Beschwerdeführer ist zwar zu konzedieren, dass die Bündelung der Schadensersatzansprüche in seiner Person und die Geltendmachung durch ihn nicht notwendig zu einer unseriösen Rechtsbesorgung für die betroffenen Aktionäre führten. Aber allein der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vortrag bei der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche vornehmlich um die Klärung einer gesellschaftsrechtlichen Grundsatzfrage ging, konnte sich unter Umständen zum Nachteil der einzelnen Kleinaktionäre auswirken. Denn die einzelnen Aktionäre waren in erster Linie an materieller Kompensation interessiert. Es ist nicht ausgeschlossen, dass in einem Prozess, etwa bei Vergleichsgesprächen, das überindividuelle Interesse des Beschwerdeführers und die individuellen Interessen der einzelnen Aktionäre in Konflikt miteinander geraten konnten. Ferner genügt Art. 1 § 1 RBerG dem Gebot der Erforderlichkeit (vgl. Gehrlein, NJW 1995, S. 487 <489 f.>). Schließlich ist die Regelung auch verhältnismäßig im engeren Sinn. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in seiner satzungsmäßigen Vereinstätigkeit durch die angegriffenen Entscheidungen nachhaltig beeinträchtigt wird.
c)
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer rügt insoweit im Wesentlichen die Auslegung und Anwendung des Art. 1 § 7 RBerG. Die Anwendung dieser Vorschrift, an deren Verfassungskonformität keine Zweifel bestehen, ist der Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 [BVerfG 10.06.1964 - 1 BvR 37/63] <92>[BVerfG 10.06.1964 - 1 BvR 37/63]). Für eine willkürliche Rechtsanwendung ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich.
3.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Grimm
Hömig