Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.11.1963, Az.: 4 AZR 286/62
Sozialtarife des Baugewerbes; Fachlicher Geltungsbereich; Baugewerblicher Betrieb; Gewerbezweige; Bauliche Leistungen; Isolierarbeiten im Schiffbau; Isolierarbeiten im Waggonbau
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 27.11.1963
- Aktenzeichen
- 4 AZR 286/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 10149
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 18.01.1962 - 3 Sa 269/61
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- DB 1965, 1106 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Sozialtarife des Baugewerbes stellen für ihren fachlichen Geltungsbereich zwei Voraussetzungen auf, die beide erfüllt sein müssen: es muß sich um einen baugewerblichen Betrieb im Sinne des § 1 II Abs. 2 handeln, und außerdem müssen in dem Betrieb Arbeiten der in Abs. 1 aaO. unter a bis u genannten Gewerbezweige ausgeführt werden.
2. Bauliche Leistungen, wie sie in § 1 II Abs.2 der Bautarife als Zweck eines baugewerblichen Betriebes vorausgesetzt werden, müssen sich auf den unbeweglichen, mit der Erde verbundenen Bau erstrecken. Isolierarbeiten im Schiff- und Waggonbau sind keine baulichen Leistungen im Sinne dieser Tarifbestimmung.