Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.10.1959, Az.: 4 StR 409/59
Kraftfahrer; Fußgänger; Überqueren einer Straße; Straßenbahngleise; Betrunkener
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.10.1959
- Aktenzeichen
- 4 StR 409/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 10174
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kassel - 29.05.1959
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VRS 18, 52
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Tötung u.a.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Der Kraftfahrer in aller Regel nicht damit zu rechnen, daß ein Fußgänger, der vor einem nahenden Fahrzeug die rechte Seite einer breiten, durch Straßenbahngleise in zwei Hälften geteilten Straße bereits überquert hat, sich wieder nach rückwärts enden und kurz vor dem Fahrzeug in seine Fahrbahn laufen werde.
- 2.
Hätte der Kraftfahrer den Fußgänger als Betrunkenen erkennen müssen,gilt der genannte Grundsatz nicht.
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 23. Oktober 1959,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Martin
Bundesrichter Hoepner
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 29. Mai 1959 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Am 9. Februar 1959 (Rosenmontag) fuhr der Angeklagte mit seinem Personenwagen in der 21 m breiten Kurt Schumacherstraße in Kassel gegen 23.35 Uhr bei einer Geschwindigkeit von etwa 35 km/st zwei Fußgänger an, nämlich den Kaufmann Friedrich R. und den kaufmännischen Betriebsleiter Heinz Kn.. Beide wurden verletzt, R. so schwer, daß er bald darauf seinen Verletzungen erlag.
Den Feststellungen der Strafkammer sind folgende nähere Einzelheiten über den Unfallverlauf zu entnehmen: Die erheblich unter Alkoholeinfluß stehenden beiden Fußgänger waren aus der gegenüber der zur Vorfahrt berechtigenden Kurt Schumacherstraße mit einem Dreieckschild versehenen Mittelgasse von rechts her - aus der Sicht des Angeklagten - bis an den Hand jener Straße gelangt. Sie schickten sich nun an, sie zu überqueren, da sie aus der Stärke der Scheinwerfer eines sich nähernden Kraftfahrzeugs - es war das des Angeklagten - schlossen, daß es noch weit genug entfernt sei. Sie hatten bereits, nebeneinander Arm in Arm gehend, die vom Angeklagten befahrene rechte Seite der Kurt Schumacherstraße überquert und waren bis zu dem ihnen nächstgelegenen der beiden in der Mitte der Fahrbahn verlegten Schienenpaare der Straßenbahn gekommen. In diesem Augenblick war der Wagen des Angeklagten noch etwa 30 m von ihnen entfernt. Da glaubten sie fälschlicherweise, dessen Scheinwerfer seien geradeaus auf sie gerichtet. Sie zögerten deshalb, die Straße weiter zu überqueren. Dies bemerkte zwar die neben dem Angeklagten in dessen Wagen mitfahrende Hausfrau Erna Ro., nicht aber der Angeklagte. Die Fußgänger blieben nicht an Ort und Stelle stehen, sondern gingen wieder nach rückwärts auf den vom Angeklagten befahrenen Teil der Fahrbahn zu. Dieser war inzwischen mit unverminderter Geschwindigkeit näher gekommen und warf an der Einmündung der Mittelgasse einen Blick in diese hinein. Sobald er sein Augenmerk wieder geradeaus richtete, nahm er kurz vor seinem Fahrzeug die beiden Fußgänger wahr. Er versuchte noch, indem er gleichzeitig stark bremste, nach rechts auszuweichen, konnte jedoch den Zusammenstoß nicht mehr vermeiden. Die Blutentnahmen bei den am Unfall Beteiligten ergaben, auf den Zeitpunkt des Unfalls zurückgerechnet, beim Angeklagten eine. Blutalkoholkonzentration um 1,30, bei Renner 1,95 und bei Kneißler 2,35 Promille.
II.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung, unter der Annahme tateinheitlichen Zusammentreffens dieser Straftaten, zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Strafaussetzung zur Bewährung hat sie ihm versagt und die Fahrerlaubnis unter Anordnung einer Sperrfrist von einem Jahr entzogen.
Die für den Unfall ursächliche Fahrlässigkeit des Angeklagten sieht die Strafkammer darin, daß er die Fußgänger zu spät gesehen habe, obwohl er sie ebenso wie seine Mitfahrerin Ro. schon auf etwa 30 m hätte erkennen können. Zu einer Beobachtung seiner Fahrbahn und des links davon gelegenen Standorts der Fußgänger sei er verpflichtet gewesen. Hätte er - so führt die Strafkammer weiter aus - die beiden Fußgänger gesehen, so wäre es seine Pflicht gewesen, seine Geschwindigkeit mit Rücksicht auf ein möglicherweise verkehrswidriges Verhalten der Fußgänger zu ermäßigen. Das wahrnehmbare, von ihm aber schuldhaft übersehene Verhalten der beiden am Abend des Rosenmontags gegen Mitternacht mit untergehakten Armen zögernd und unschlüssig mitten auf der Straße stehenden Männer hätte ihn nach Auffassung der Strafkammer zu besonderer Vorsicht mahnen müssen. Das gelte schon, wenn "zwei Männer mittleren Alters untergehakt am späten Abend mitten auf der Straße stehen", zumal am Rosenmontag, an dem erfahrungsgemäß mit Betrunkenen auf der Straße zu rechnen sei. Bei solchen Personen müsse jederzeit mit einem falschen Verhalten im Straßenverkehr gerechnet werden. Eines Vergehens der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung nach §§ 315 a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB habe der Angeklagte sich deshalb schuldig gemacht, weil er infolge des genossenen Alkohols zur sicheren Führung seines Fahrzeugs nicht mehr in der Lage gewesen sei. Das ergebe sich aus seinem Blutalkoholgehalt (um 1,30 Promille) in Verbindung mit seinem verkehrswidrigen Fahren.
III.
Die auf verfahrensrechtliche und auf sachlichrechtliche Einwände gestützte Revision des Angeklagten muß zur Aufhebung des Urteils führen.
1)
Unerörtert bleiben kann der Vorwurf der Revision, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß sie keinen Augenschein eingenommen habe, Denn das Urteil kann aus einem sachlichrechtlichen Grund nicht bestehen bleiben.
2)
Auf Grund der bisherigen Feststellungen der Strafkammer ist der Senat nicht in der Lage zu beurteilen, ob der Angeklagte auf die Stelle, wo die Fußgänger vor der ersten Straßenbahnschiene stehen geblieben waren, ausreichende Sicht hatte und ob er sie deshalb - im Lichte seiner Scheinwerfer oder der Straßenlampen - rechtzeitig hätte sehen können und müssen, ohne seine sonstigen Pflichten, insbesondere die Beobachtung des von ihm befahrenen Streifens der Straße zu vernachlässigen (vgl. auch BGH in VRS 13, 468, 470). Das kann indes zunächst auf sich beruhen, da auch bei ausreichender Sicht auf den Standort der Fußgänger der Angeklagte nicht ohne weiteres damit zu rechnen brauchte, sie würden wieder nach rückwärts in seine Fahrbahn laufen. Sie hatten, wie die Strafkammer feststellt, den Bereich der Straße, innerhalb dessen der Angeklagte sie hätte gefährden können, bereits von rechts nach links verlassen und befanden sich nun außerhalb dieser Gefahrenzone. Hat aber ein Fußgänger vor einem nahenden Fahrzeug auf einer breiten Straße, die durch Straßenbahngeleise in ihrer Mitte deutlich in zwei Fahrbahnhälften aufgeteilt ist, deren rechte Seite bereits überquert, um offenbar die ganze Straßenbreite zu überschreiten, so braucht der Fahrzeugführer in aller Regel nicht damit zu rechnen, daß der Fußgänger sich wieder nach rückwärts wenden und in seine Fahrbahn, noch dazu in zu knappem Abstand vor dem Fahrzeugs laufen werde. Auch der Umstand allein, daß zwei ältere Männer in der Rosenmontagsnacht Arm in Arm über die Fahrbahn gehen und in der Mitte der Straße stehen bleiben, braucht einem Kraftfahrer - entgegen der Auffassung des Landgerichts - im allgemeinen noch nicht die Befürchtung aufzudrängen, die Fußgänger könnten sich in so unvernünftiger und völlig verkehrswidriger Weise verhalten, daß sie durch sein Fahrzeug gefährdet werden. Besondere Vorsichtsmaßnahmen sind ihm daher bei einer solchen Verkehrslage nicht zuzumuten.
Anders müßte freilich das Verhalten des Angeklagten beurteilt werden, wenn er die beiden Fußgänger bereits gesehen haben sollte, als sie seine Fahrbahn kreuzten, oder wenn er ausreichende Sichtmöglichkeit auf ihren Standort hatte und wenn er sie in jedem dieser beiden Fälle als Betrunkene hätte erkennen müssen. Das letzte ist nach den bisherigen Feststellungen der Strafkammer aber zu verneinen. Denn sie erwähnt in ihren Strafzumessungsgründen, daß nicht schon aus der Gangart der beiden, die sich aufrecht hielten und nicht schwankten, allein habe festgestellt werden können, daß sie betrunken waren.
Unter den erwähnten rechtlichen Gesichtspunkten muß der Tatrichter den Sachverhalt erneut prüfen.
Sauer
Martin
Bundesrichter Hoepner ist in den Ruhestand getreten und deshalb an der Unterzeichnung verhindert. Krumme
Flitner