Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.02.1995, Az.: 2 StR 657/94
Vernehmung; Widersprechende Aussagen; Alkohol; Trunkenheit; Hilflosigkeit; Zueignungsabsicht; Vorsatz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.02.1995
- Aktenzeichen
- 2 StR 657/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 12189
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
1. Widersprechen sich die Aussagen der eines Mitangeklagten, so darf eine Aussage nicht zur Entlastung gebraucht werden, wenn sie nicht wirklich entlastet.
2. Hilflosigkeit gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB beinhaltet auch die starke Alkoholisierung einer Person.
3. Richtet sich die Zueignungsabsicht des Täter bereits bei Tatbeginn auf eine Sache von nur geringem Wert, so liegt ein Fall des § 243 StGB vor, bei dem der § 248a StGB angewendet werden kann.
Gründe
I. Das Landgericht hat den Angeklagten H. der Körperverletzung und des Diebstahls geringwertiger Sachen, den Angeklagten R. der Hehlerei geringwertiger Sachen schuldig gesprochen; H. hat es unter Erteilung einer Auflage verwarnt, R. zu einer Geldstrafe verurteilt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes gerügt wird. Die Beschwerdeführerin meint, der Angeklagte H. hätte wegen Raubes und tateinheitlicher Körperverletzung mit Todesfolge, der Angeklagte R. wegen Beihilfe zum Raub verurteilt werden müssen.
Das Rechtsmittel wird vom Generalbundesanwalt vertreten; es hat Erfolg.
II. 1. Das Landgericht hat im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:
Am Tattag fuhren die beiden Angeklagten im Pkw des R. durch R., um zu sehen, ob irgendwo "etwas los" sei. Sie hatten zuvor im Jugendclub Bier getrunken, danach eine Spielothek aufgesucht und diese gegen 23.00 Uhr zusammen mit zwei anderen jungen Männern verlassen. In der H.-Gasse hielt R., der am Steuer saß, während H. den Beifahrerplatz einnahm, sein Fahrzeug an, stellte den Motor ab und schaltete das Licht aus. Gleiches tat der Fahrer des Wagens, in dem die beiden anderen jungen Männer gefolgt waren. Kurz darauf passierte ein Fußgänger, der von einem Gaststättenbesuch heimkehrende, leicht schwankende M., die beiden Fahrzeuge. Als er etwa 50 Meter entfernt war, sagte H. zu R.: "Dem klatsch ich eine". Unmittelbar danach stieg er aus, folgte M., holte ihn ein und forderte ihn auf, stehenzubleiben. M. erwiderte sinngemäß "Laß mich in Ruhe!" und ging weiter. Daraufhin versetzte H. ihm mit der flachen Hand einen leichten Schlag ins Gesicht. M. blieb stehen. H. versetzte ihm nun mit der rechten Hand einen "mittelschweren Faustschlag" ins Gesicht; er "traf ihn am rechten Kinn". Auf Grund dieses Schlages stürzte M. nach hinten zu Boden. H. kam jetzt die Idee, das Opfer nach Geld zu durchsuchen. Er faßte zunächst in dessen Jackentasche, fand dort nichts, entnahm aber dann der Gesäßtasche die M. gehörende Geldbörse.
Inzwischen hatte R. seinen unbeleuchteten Wagen mit abgestelltem Motor die H.-Gasse hinunterrollen lassen - er wollte nicht bemerkt werden, weil er vermutete, daß H. "ein krummes Ding" drehen würde. Als er in die S.-Straße einbog, sah er, wie H. eine Hand in der Jackentasche des Opfers hatte, startete nach einigen Metern den Motor, fuhr ein Stück die Straße hoch, hielt alsbald an und ließ H. einsteigen. Dieser öffnete im Pkw die Geldbörse und fand darin einen Zwanzigmarkschein, den er selbst einsteckte, sowie 3 DM, die er R. gab.
M., der noch nach Hause gehen konnte, hatte infolge des Faustschlages eine Zerreißung der Brückenvenen erlitten; dies führte zu einer Schädelinnenraumblutung, an der er - nach erfolgloser Operation - wenige Tage später verstarb.
2. Die - auf der Grundlage dieses Sachverhalts folgerichtige - Verneinung eines dem Angeklagten H. als Täter und dem Angeklagten R. als Gehilfen anzulastenden Raubes hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, es sei nicht feststellbar, daß H. entgegen seiner Einlassung bereits mit der Mißhandlung des Tatopfers das Ziel verfolgt habe, dessen Barschaft an sich zu bringen. Dieses Ergebnis beruht jedoch auf einer unvertretbaren und daher rechtsfehlerhaften Bewertung der wechselnden Angaben des Angeklagten R..
Dieser hatte im Ermittlungsverfahren sowohl bei der kriminalpolizeilichen als auch bei der richterlichen Vernehmung erklärt, H. habe, bevor er ausgestiegen sei, nicht nur die Worte "Dem klatsch ich eine" geäußert, sondern außerdem gesagt "Der hat bestimmt noch Geld". In der Hauptverhandlung war er davon jedoch abgerückt: H. habe diese Äußerung nicht getan; er selbst habe dies seinerzeit wahrheitswidrig behauptet, um seinem Freund zu helfen, da er - ausgehend von der Erklärung des Vernehmungsbeamten, H.'s Tat könne sich auch als Mord oder Totschlag darstellen - gedacht habe, Raub mit Todesfolge sei nicht so schlimm wie Mord oder Totschlag. Das Landgericht hat diese Erklärung als unwiderlegt behandelt, sie als "nachvollziehbar" bezeichnet und zur Begründung ausgeführt, es sei "nicht undenkbar", daß der gerichtsunerfahrene R. gedacht habe, er könne seinem Freund am besten helfen, wenn er seine Angaben so gestalte, daß H. nur eines Raubes mit Todesfolge statt eines Mordes oder Totschlags beschuldigt werde.
Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat verkannt, daß R.'s Erklärung, warum er im Ermittlungsverfahren seinem Freund H. eine von diesem nicht getane Äußerung in den Mund gelegt haben will, keinen Sinn macht. Es entlastet den Täter nicht, wenn er vor der Tat zum Ausdruck gebracht hat, das Opfer nicht nur mißhandeln, sondern auch noch berauben zu wollen. Dies versteht sich so sehr von selbst, daß unerfindlich bleibt, weshalb R. auf den Gedanken verfallen sein soll, er könne mit einer derartigen Angabe seinem Freund helfen. Ein solcher Irrtum wird auch nicht dadurch erklärlich, daß R. über keinerlei Gerichtserfahrung verfügte und der Kriminalbeamte ihm anläßlich der Vernehmung gesagt hatte, H.'s Tat könne auch als Mord oder Totschlag gewertet werden. Daß ein Mangel an Einsicht oder Verstandeskraft R. zu der von ihm behaupteten Fehlvorstellung geführt haben könnte, war angesichts seines schulischen und beruflichen Werdegangs - er hat eine Lehre als Konstruktionsmechaniker erfolgreich beendet - auszuschließen.
Dieser Rechtsfehler kann sich zugunsten der Angeklagten auf die Urteilsfindung ausgewirkt haben. Es liegt nahe, daß die Strafkammer, hätte sie die Begründung R.'s für die Änderung seiner Angaben nicht als nachvollziehbar gewertet und als befriedigende Erklärung hingenommen, seinen früheren, im Ermittlungsverfahren gemachten Angaben gefolgt wäre und demgemäß H. wegen Raubes verurteilt hätte. Das Handeln R.'s wäre dann unter Umständen als Beihilfe zum Raub zu werten gewesen.
Da die Revision mit der Sachrüge durchdringt, bedarf die außerdem erhobene Verfahrensrüge keiner Erörterung mehr.
3. Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird auf folgendes hingewiesen:
a) Das neu entscheidende Tatgericht wird prüfen müssen, ob die Schuldfähigkeit H.'s infolge vorausgegangenen Alkoholgenusses erheblich vermindert war (§ 21 StGB). Nach den Feststellungen im aufgehobenen Urteil hatte H. vor der Tat sieben Flaschen Bier zu je 0,5 l getrunken; dies ergäbe bei einem unterstellten Körpergewicht von 70 kg, einem Reduktionsfaktor von 0,7 und einem stündlichen Abbau von 0,1 %o für die Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von über 2 %o. Damit wäre der Grenzwert, von dem ab die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit regelmäßig in Betracht zu ziehen ist, überschritten.
Wiewohl dies auf den Angeklagten R. nicht zutrifft, dürfte sich auch bei ihm eine hier mögliche Berechnung der Blutalkoholkonzentration empfehlen.
b) Sollte das Tatgericht wiederum zu dem Ergebnis gelangen, daß ein Raub nicht nachweisbar sei, so wird es zu beachten haben, daß derjenige, der eine zu Boden gestürzte, stark alkoholisierte Person unter Ausnutzung ihrer Hilflosigkeit bestiehlt, eines Diebstahls im besonders schweren Fall (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB) schuldig ist; nimmt er dann eine geringwertige Sache weg, so findet § 248 a StGB nach § 243 Abs. 2 StGB nur dann Anwendung, wenn sich sein Vorsatz bei Tatbeginn bereits auf die Entwendung einer geringwertigen Sache beschränkt hatte (BGHSt 26, 104; BGHR StGB § 243 Abs. 2 Vorsatz 1).