Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.10.1993, Az.: 5 StR 231/93
Berechnung des Frist der Unterbrechung der Hauptverhandlung bei während einer laufenden Unterbrechung eintretender Erkrankung des Angeklagten; Schuldumfang und Strafzumessung bei fortgesetzter Handlung im Verhältnis zur Annahme von Einzeltaten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.10.1993
- Aktenzeichen
- 5 StR 231/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 12124
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 04.03.1992
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- HFR 1994, 556-557 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1994, 5
Verfahrensgegenstand
Steuerhinterziehung u.a.
Redaktioneller Leitsatz
Zur Berechnung der Frist der Unterbrechung der Hauptverhandlung bei während der Unterbrechung eintretender Erkrankung des Angeklagten.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 13. Oktober 1993
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Soweit die Angeklagte im Fall II 5 der Urteilsgründe wegen (fortgesetzter) Umsatzsteuerhinterziehung im Rahmen der Firma Hi. GmbH verurteilt worden ist, wird die Strafverfolgung nach § 154 a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts für die Jahre 1983 und 1984 jeweils auf die Umsatzsteuerjahreserklärung sowie auf die Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahreserklärungen ab Oktober 1985 beschränkt.
- 2.
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. März 1992 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
- 3.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Ihre Revision, mit der sie die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. Juli 1993 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1.
Zur Rüge aus § 229 Abs. 2, 3 StPO:
Zu Recht rügt die Beschwerdeführerin, daß die infolge ihrer Erkrankung unterbrochene Hauptverhandlung nicht rechtzeitig innerhalb der Frist des § 229 Abs. 2, 3 StPO fortgesetzt worden ist. Die am 17. Januar 1992 unterbrochene Hauptverhandlung hätte entweder bei nachträglicher Anordnung einer 30-Tage-Unterbrechung am 17. Februar 1992 oder unter Beibehaltung der ursprünglich angeordneten 10tägigen Unterbrechung am 11. Tag nach Ablauf der Hemmung (§ 229 Abs. 3 Satz 1 StPO, letzter Halbsatz) fortgesetzt werden müssen. Da die Angeklagte am 21. Januar 1992 während einer laufenden Unterbrechung erkrankte, wurde die Frist des § 229 Abs. 1 StPO nach Absatz 3 während der Dauer der Erkrankung gehemmt. Wie sich aus dem außerhalb der Hauptverhandlung ergangenen Beschluß des Landgerichts vom 17. Februar 1992 ergibt, war die Angeklagte mit Ablauf des 12. Februar 1992 wieder verhandlungsfähig, so daß die Fristhemmung mit diesem Tag endete. Das Landgericht hätte nunmehr die Hauptverhandlung nach Ablauf weiterer zehn Tage gemäß § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO, letzter Halbsatz, fortsetzen müssen, d.h. spätestens am Montag, den 24. Februar 1992. Tatsächlich wurde die Hauptverhandlung erst elf Tage später am 4. März 1992 fortgesetzt, nachdem das Landgericht am 17. Februar 1992 beschlossen hatte, daß anstelle der 10tägigen Unterbrechung nach § 229 Abs. 1 StPO eine solche von 30 Tagen nach § 229 Abs. 2 StPO treten sollte. Dabei hat das Landgericht ersichtlich nicht bedacht, daß die ab Fristbeginn am 17. Januar 1992 zu berechnende 30-Tages-Frist am 17. Februar 1992 ablief und die Hauptverhandlung zu diesem Zeitpunkt hätte fortgesetzt werden müssen, weil an diesem Tag die Verhinderung der Angeklagten infolge Erkrankung nicht mehr bestand. Die zuvor eingetretene Hemmung hinsichtlich der 10-Tages-Frist konnte sich auf die 30-Tages-Frist nicht auswirken und zu einer Verlängerung führen. Denn die Genesung der Angeklagten innerhalb der Unterbrechung von 30 Tagen führte dazu, daß eine Hemmung des Fristablaufs gar nicht erst eintrat (vgl. im einzelnen: BGHR StPO § 229 Abs. 3 Hemmung 1 m.w.N. = NStZ 1992, 550).
Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil indessen nicht. Denn die Hauptverhandlung gegen zwei weitere Mitangeklagte und die Beschwerdeführerin hatte bis zu deren Erkrankung am 21. Januar 1992 bereits über ein Jahr angedauert, es war an 83 Tagen verhandelt worden. Wie die Revision selbst vorträgt, hatte am 17. Januar 1992 der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft seinen Schlußvortrag gehalten. Infolge der Verhandlungsunfähigkeit der Angeklagten mußte das Verfahren gegen sie abgetrennt werden, während das Landgericht gegen die beiden Mitangeklagten an sechs folgenden Tagen weiterverhandelte, bis schließlich am 4. März 1992 die Urteile gegen alle drei Angeklagten in zwei getrennten Hauptverhandlungen verkündet wurden. Während der Zeit ihrer Erkrankung wurde die Beschwerdeführerin zudem am 31. Januar 1992 als Zeugin im Verfahren gegen die beiden früheren Mitangeklagten vernommen. Damit ist eine dem Ausnahmefall in BGHSt 23, 224 vergleichbare Sachlage gegeben. Es kann ausgeschlossen werden, daß der lebendige Eindruck der Hauptverhandlung gegen die Beschwerdeführerin durch die irrtümliche um 1 1/2 Wochen verspätete Fortsetzung beeinträchtigt worden ist.
Auf die übrigen Einwendungen der Revision gegen den landgerichtlichen Beschluß vom 17. Februar 1992 kommt es deshalb nicht an.
2.
Das Landgericht hat auf der Grundlage sehr sorgfältiger Feststellungen zu den Einzelakten jeweils fortgesetzte Taten der gewerbsmäßigen Hehlerei und der Steuerhinterziehung angenommen. Soweit im Rahmen der Umsatzsteuerhinterziehung einzelne Teilakte der fortgesetzten Handlung bei Annahme von Einzeltaten verjährt wären, hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die aus der Beschlußformel ersichtliche Beschränkung der Strafverfolgung vorgenommen.
a)
Die Beschränkung hat jedoch keine Auswirkung auf den Schuldumfang. Denn das Landgericht hat zutreffend die falschen monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen und die Jahreserklärungen in den Jahren 1983 und 1984 zwar als Teilakte der fortgesetzten Handlung angesehen (vgl. BGHSt 38, 165, 171), den Schuldumfang indessen zu Recht auf der Grundlage der insgesamt hinterzogenen Jahressteuerschuld ermittelt. Da die Umsatzsteuerjahreserklärungen in beiden Jahren nach Verstreichen der Frist des § 149 Abs. 2 AO in nichtverjährter Zeit für 1983 am 2. September 1985 und für 1984 am 19. Februar 1987 unter Wiederholung der falschen Angaben in den Voranmeldungen abgegeben wurden (vgl. BGHSt 38, 366, 368), bleibt trotz Wegfall der monatlichen Voranmeldungen der Schuldumfang unberührt.
b)
Im übrigen wird die Angeklagte durch die Annahme jeweils fortgesetzter Taten nicht beschwert. Es ist auszuschließen, daß das Landgericht das über viele Jahre sich erstreckende, vielaktige Tatgeschehen im Unrechtsgehalt anders gewichtet hätte, wenn es statt einer fortgesetzten gewerbsmäßigen Hehlerei mehr als eintausend Einzelakte angenommen und jede der zahlreichen falschen Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahreserklärungen für sich gewertet hätte (vgl. BGH wistra 1993, 189, 190). Daß bei der fortgesetzten Hehlerei die Tat weitgehend untauglicher Versuch blieb, hat das Landgericht strafmildernd berücksichtigt und den "Grundgedanken der geringeren Tatgefährlichkeit..., wie er in den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB als Strafrahmenmilderung - im Falle des § 260 StGB auf Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu sieben Jahren sechs Monaten - gesetzlichen Ausdruck gefunden hat" (UA S. 287), ausdrücklich bedacht.
Horstkotte
Harms
Schäfer
Nack