Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.04.1987, Az.: III ZR 171/86
Amtspflicht zur Ausstattung eines Beruhigungsraums mit genügend sicheren Fenstern in einem Landeskrankenhaus; Möglichkeit des Schadenseintritts unruhiger Patienten durch unzulänglich gesicherte Fenster in einem Beruhigungsraum
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.04.1987
- Aktenzeichen
- III ZR 171/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 13186
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 24.06.1986 - AZ: 16 U 150/85
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- VersR 1987, 985-986 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Die zuständigen Landesbediensteten haben die Amtspflicht gegenüber den Patienten eines Landeskrankenhauses, die Fenster eines im dritten Stock gelegenen Beruhigungsraumes hinreichend zu sichern.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
am 9. April 1987
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Juni 1986 - 16 U 150/85 - wird nicht angenommen.
- 2.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Revisionsverfahrens ( § 97 Abs. 1 ZPO).
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Das Berufungsgericht sieht eine schuldhafte Amtspflichtverletzung gegenüber dem Kläger darin, daß die für die Ausstattung des Landeskrankenhauses und insbesondere von dessen Sicherungseinrichtungen verantwortlichen Bediensteten des beklagten Landes den Beruhigungsraum im 3. Stockwerk mit einem nicht genügend sicheren Fenster haben ausstatten lassen oder daß die für die Instandhaltung des Gebäudes zuständigen Bediensteten die Fenster nicht in ordnungsgemäßem Zustand gehalten haben. Dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
Nicht zu beanstanden ist zunächst, daß das Berufungsgericht offengelassen hat, ob die begangene Amtspflichtverletzung in der Ausstattung mit einem nicht genügend sicheren Fenster oder in der unzureichenden Instandhaltung zu sehen ist, Zwar kann es sich jeweils um andere Bedienstete handeln; verantwortlich ist aber in beiden Fällen das beklagte Land als Dienstherr.
Frei von Rechtsfehlern ist es auch, daß das Berufungsgericht es als schuldhaft pflichtwidrig gewürdigt hat, wenn die dafür zuständigen Bediensteten den Beruhigungsraum nicht mit einem genügend sicheren Fenster haben ausstatten lassen. Zu Unrecht will die Revision darauf abstellen, daß bei dem Kläger nicht damit habe gerechnet werden müssen, er würde das Fenster gewaltsam öffnen und hinausspringen. Die zuständigen Bediensteten hatten die Pflicht, ohne Bezug auf einen konkreten Einzelfall zumindest die Beruhigungsräume mit hinreichend sicheren Fenstern ausstatten zu lassen; denn sie konnten und mußten die Möglichkeit in Betracht ziehen, daß unruhige Patienten, die in einen solchen Raum verbracht würden, auf unvorhersehbare Weise und daher ohne besondere Aufsicht ein solches Fenster öffnen und dabei zu Schaden kommen könnten. Diese Pflicht bestand allen Patienten des Krankenhauses als Dritten und daher auch dem Kläger gegenüber.
Sollte das Fenster ursprünglich genügend sicher gewesen und der Vorfall infolgedessen - wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat - durch mangelhafte Instandhaltung ermöglicht worden sein, dann gilt für dieses Verhalten hinsichtlich schuldhafter Pflichtverletzung und Drittbezogenheit der Amtspflicht dasselbe.
Streitwert: 155.000,- DM.
Boujong
Engelhardt
Halstenberg
Werp