Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.10.1967, Az.: BVerwG VII CB 61.67
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.10.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG VII CB 61.67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 13710
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 07.03.1967 - AZ: II A 9/67
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Oktober 1967
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser und Reimer
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 7. März 1967 wird verworfen.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Revisions- und des Bcschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin beantragte beim Verwaltungsgericht, im Wege der einstweiligen Anordnung der Antragsgegnerin die Bereitstellung der Stadthalle für den 26. Januar 1967 aufzugeben. Das Verwaltungsgericht entsprach dem Antrag durch Urteil vom 23. Januar 1967. Auf die Berufung der Antragsgegnerin erlegte das Berufungsgericht nach Erledigung der Hauptsache die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin auf. Gegen dieses Urteil legte die Antragstellerin Revision und gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde ein.
Die Rechtsmittel können keinen Erfolg haben.
Die Revision ist nicht zulässig. Es handelt sich um eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO. In solchen Verfahren ist eine Revision nach § 136 VwGO nicht zulässig. Die Revision muß deshalb verworfen werden.
Da die Revision kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, kann sie auch nicht auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen werden. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision muß deshalb zurückgewiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten und die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruhen auf §§ 154 Abs. 2 und 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Bei dieser eindeutigen, von der Antragstellerin nicht verkannten Rechtslage kann auf ihre weiteren Anträge nicht eingegangen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Zinser
Reimer