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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.05.1993, Az.: 2 StR 191/93

Beisitzer; Ältester; Spruchkörper; Verhinderung; Hauptverhandlung; Vermerk; Frist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.05.1993
Aktenzeichen
2 StR 191/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 12097
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ 1993, 448 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1993, 459-460

Redaktioneller Leitsatz

Der älteste Beisitzer hat den Vermerk des Vorsitzenden für den Fall dessen Verhinderung nach § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO niederzulegen. Hat ein Richter des Spruchkörpers nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen, darf die Verhinderung nicht von ihm festgestellt werden; in einem solchen Falle ist das Urteil nicht vollständig fristgemäß zu den Akten gebracht worden.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg, so daß auf das sonstige Vorbringen der Revision nicht eingegangen zu werden braucht.

2

Zu Recht macht der Beschwerdeführer den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO geltend.

3

Der Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde: An der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten vor der 29. großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main nahmen als berufsrichterliche Mitglieder der Vorsitzende Richter am Landgericht Dr. G., der Richter am Landgericht Sch. und die Richterin U. teil. Das innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu den Akten gegebene Urteil trägt die Unterschriften der Richter Dr. G. und U. und den Vermerk: "Richter am Landgericht Sch. befindet sich z. Zt. in Urlaub und ist deshalb daran gehindert, zu unterschreiben". Dieser Vermerk ist von Richter am Landgericht M. unterschrieben worden, dem stellvertretenden Vorsitzenden der 29. Strafkammer.

4

Damit ist das Urteil nicht vollständig zu den Akten gebracht worden. Nach § 275 Abs. 2 Satz 1 und 3 StPO ist das Urteil von den Berufsrichtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Das Urteil ist aber von dem Richter Sch., der an der Hauptverhandlung teilgenommen hat, nicht unterschrieben worden, und es liegt für diesen Richter auch kein wirksamer Verhinderungsvermerk gemäß § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO vor. Denn nach dieser Vorschrift ist der Vermerk vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem ältesten Beisitzer anzubringen; ein richterliches Mitglied des Spruchkörpers, das an der Hauptverhandlung nicht mitgewirkt hat, ist zur Feststellung der Verhinderung nicht berufen.

5

Da die Frist des § 275 Abs. 1 StPO verstrichen ist, kann der aufgezeigte Mangel nicht mehr behoben werden, so daß das angefochtene Urteil aufzuheben ist.