Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 05.11.2003, Az.: 5 AZR 682/02
Anspruch auf tariflichen Krankengeldzuschuss; Ausgleich oder Minderung wirtschaftlicher Nachteile; Höhe tariflicher Nettourlaubsvergütung; Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitgeberzuschusses zur Rentenversicherung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 05.11.2003
- Aktenzeichen
- 5 AZR 682/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 12329
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Sachsen-Anhalt - 29.10.2002 - AZ: 11 Sa 283/02
Rechtsgrundlagen
- § 37 Abs. 3 Satz 1 BAT-O
- § 37 Abs. 8 Satz 2 BAT-O
- § 47 Abs. 2 Satz 1 BAT-O
- § 172 Abs. 2 SGB VI
Fundstellen
- BAGE 108, 264 - 268
- AuR 2004, 118 (Kurzinformation)
- DB 2005, 55-56 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 2004, X Heft 5 (amtl. Leitsatz)
- NJW 2004, 2772 (amtl. Leitsatz)
- NWB 2004, 1352
- NZA 2004, 989-991 (Volltext mit red./amtl. LS)
- Tarif aktuell 2004, 5-8
- ZTR 2004, 158-159 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Hat der von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreite Arbeitnehmer auf gesetzlicher Grundlage Versicherungsbeiträge zu einer privaten Rentenversicherung aufzubringen, handelt es sich um gesetzliche Abzüge vom Bruttolohn im Sinne einer Tarifregelung, die einen Zuschuss zum Krankengeld bis zur Höhe der Nettoarbeitsvergütung vorsieht.
Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts
hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2003
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Müller-Glöge,
die Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch und Dr. Linck sowie
den ehrenamtlichen Richter Sappa und die ehrenamtliche Richterin Zorn
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 29. Oktober 2002 - 11 Sa 283/02 - wird zurückgewiesen.
- 2.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe eines tariflichen Krankengeldzuschusses der privat rentenversicherten Klägerin.
Die Klägerin war von 1994 bis zum 30. Juni 2000 als vollbeschäftigte Lehrkraft bei dem Beklagten angestellt. Gemäß dem schriftlichen Arbeitsvertrag bestimmte sich das Arbeitsverhältnis ua. nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Die Klägerin ist mit Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 4. Mai 1991 antragsgemäß von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit worden. Sie hat eine Kapitalversicherung mit Überschussbeteiligung als private Rentenversicherung abgeschlossen, für die sie während der Dauer des Arbeitsverhältnisses einen monatlichen Beitrag von 660,00 DM zahlte. Der Beklagte leistete unter Berufung auf § 172 Abs. 2 SGB VI einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 330,00 DM an die Klägerin.
Vom 28. Januar 2000 bis zum 30. Juni 2000 war die Klägerin arbeitsunfähig krank. Der Beklagte gewährte bis zum 9. März 2000 Entgeltfortzahlung und ab dem 10. März 2000 einen Zuschuss zum Krankengeld in Höhe der Differenz zwischen dem Bruttokrankengeld und der Nettourlaubsvergütung der Klägerin. Die Nettourlaubsvergütung errechnete er, ohne den Arbeitgeberzuschuss zur privaten Rentenversicherung zu berücksichtigen, und unter Abzug des hälftigen Beitrags der Klägerin für ihre private Rentenversicherung. Daraus ergaben sich für die Zeit vom 10. März bis 30. Juni 2000 insgesamt um 2.391,72 DM (= 1.222,87 Euro) niedrigere Zuschüsse zum Krankengeld, als wenn die Nettourlaubsvergütung auf der Basis des um den Arbeitgeberzuschuss aufgestockten Bruttogehalts und ohne Abzug der hälftigen Beitragszahlungen der Klägerin errechnet worden wäre.
Die Klägerin hält die Berechnung der Nettourlaubsvergütung durch den Beklagten für unzutreffend. Der Zuschuss zur privaten Rentenversicherung sei Teil der Urlaubsvergütung. Eine Rechtsgrundlage für den Abzug von Versicherungsbeiträgen bestehe nicht, zu berücksichtigen seien nur die gesetzlichen Abzüge im Rahmen der Nettolohnberechnung. Die Besserstellung gegenüber den gesetzlich rentenversicherten Arbeitnehmern sei gewollt und deshalb hinzunehmen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zur Zahlung von 1.222,87 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 15. Juli 2000 zu verurteilen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das seiner Berechnung zu Grunde liegende Verständnis der tariflichen Regelungen sei zwingend erforderlich, um eine Schlechterstellung der gesetzlich rentenversicherten Angestellten zu vermeiden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision ist zulässig. Die Revisionsbegründung stellt eine noch ausreichende Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils dar (§ 72 Abs. 5 ArbGG in Verb. mit § 551 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Zwar wiederholt sie praktisch wörtlich die Berufungsbegründung. Doch wird hierbei immerhin ausgeführt, der Rentenversicherungsbeitrag sei weder fiktiv noch tatsächlich anzurechnen, der Zuschuss sei hinzuzurechnen, da er auch während des Urlaubs geschuldet werde.
II.
Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Zuschusses zum Krankengeld.
1.
Gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 BAT-O erhält der Angestellte nach Ablauf des Sechs-Wochen-Zeitraums (§ 37 Abs. 2 BAT-O) für den Zeitraum, für den ihm Krankengeld gezahlt wird, als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss. Dieser wird bei einer Beschäftigungszeit von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus, gezahlt (§ 37 Abs. 4 BAT-O). Nach § 37 Abs. 8 Satz 1 BAT-O wird der Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und der Nettourlaubsvergütung gezahlt.
2.
Dem entsprechen die seitens des Beklagten gezahlten Zuschüsse zum Krankengeld.
a)
Die tatsächlichen Barleistungen des Sozialversicherungsträgers stellen das sog. Bruttokrankengeld dar. Dieses hat der Beklagte seiner Berechnung zutreffend zu Grunde gelegt, wie zwischen den Parteien außer Streit steht. Gemeint ist nicht etwa das von der Krankenkasse unter Abzug der anfallenden Sozialversicherungsbeiträge tatsächlich ausgezahlte sog. Nettokrankengeld. Die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 4. Dezember 2002 - 5 AZR 494/01 - AP EntgeltFG § 3 Nr. 17 = EzA EntgeltfortzG § 3 Nr. 10, zu IV 3 der Gründe m.w.N.).
b)
Nettourlaubsvergütung ist gemäß § 37 Abs. 8 Satz 2 BAT-O die um die gesetzlichen Abzüge verminderte Urlaubsvergütung (§ 47 Abs. 2 BAT-O).
aa)
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 BAT-O werden als Urlaubsvergütung die Vergütung (§ 26 BAT-O) und die Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, weitergezahlt. Die Vergütung besteht aus Grundvergütung und Ortszuschlag. Maßgebend sind ein besonderer Vergütungstarifvertrag und der Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte (TV Zulagen Ang-O) vom 8. Mai 1991. Der Arbeitgeberzuschuss zur Rentenversicherung gehört hierzu nicht, er wird vielmehr auf besonderer Rechtsgrundlage zusätzlich gezahlt. Er stellt wie der Zuschuss zur Krankenversicherung nach den §§ 257, 258 SGB V kein Bruttoarbeitsentgelt dar, sondern entspricht dem Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung bei gesetzlich rentenversicherten Arbeitnehmern. Nach § 172 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI tragen die Arbeitgeber in bestimmten Fällen die Hälfte des Beitrags, der bei gesetzlicher Rentenversicherung zu zahlen wäre. Es handelt sich auch im Falle des § 172 Abs. 2 SGB VI um eine sozialrechtliche Beitragsregelung, nicht um zusätzliche Bruttovergütung (vgl. BSG 22. Mai 1985 - 1 RS 1/84 - BSGE 58, 110, 111 f. [BSG 22.05.1985 - 1 RS 1/84]). Der Klägerin sollte keine übertarifliche Vergütung zugewandt werden, vielmehr übernahm der Beklagte eine Beitragsleistung entsprechend § 172 Abs. 2 SGB VI.
bb)
Das Landesarbeitsgericht hat ferner zutreffend erkannt, dass die von der Klägerin zu erbringenden Versicherungsbeiträge gesetzliche Abzüge im Sinne der Tarifregelung sind. Hierunter fällt nicht nur das, was der Arbeitgeber kraft Gesetzes vom Bruttolohn einbehalten und an die zuständigen Stellen abführen muss. Vielmehr wird das, was der Arbeitnehmer auf gesetzlicher Grundlage für seine Altersversorgung aus seinem Bruttolohn aufzubringen hat (und ihm deshalb im Ergebnis nicht "netto" zur Verfügung steht) ebenfalls umfasst. Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 SVG war Voraussetzung für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nach § 20 Abs. 1 SVG, dass der Versicherte Anspruch auf gleichwertige Leistungen aus einer anderen Versicherung hat. Gleichwertigkeit der Leistungen setzt voraus, dass die Beiträge für eine andere Versicherung unter anderem mindestens dem Betrag entsprechen, der bei Versicherungspflicht von einem Arbeitseinkommen in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten wäre (§ 20 Abs. 2 Satz 2 SVG). Die Beiträge fallen auf dieser gesetzlichen Grundlage an. Es kann angenommen werden, dass sie wie im Falle der gesetzlichen Rentenversicherung aus der Arbeitsvergütung finanziert werden.
Der Zweck des tariflichen Krankengeldzuschusses besteht in dem Ausgleich oder der Minderung wirtschaftlicher Nachteile, nicht in der Verschaffung einer Begünstigung. Diese würde bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Klägerin entsprechend der Vergleichsberechnung des Beklagten eintreten. Das stellt sogar die Klägerin nicht in Abrede. Wenn sie eine Besserstellung auch auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Beklagten erkennt, so übersieht sie, dass die Krankenkasse für sie anders als bei gesetzlich rentenversicherten Arbeitnehmern (§ 170 Abs. 1 Nr. 2a, § 176 Abs. 1 SGB VI) keine "Arbeitgeberanteile" abführt. Entsprechend dem Zweck tariflicher Krankengeldzuschüsse hat der Senat zuletzt im Urteil vom 26. März 2003 (- 5 AZR 186/02 -, zu I 3 b der Gründe) den Eigenbeitrag zur Krankenversicherung bei einem freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmer abgezogen, um einen tariflichen "Nettobetrag der gezahlten regelmäßigen Vergütung" zu bestimmen. Schließlich verdeutlicht § 37 Abs. 9 BAT-O das Anliegen des Tarifvertrags nach Gleichbehandlung, wenn hier bei den in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Angestellten für die Höhe des Krankengeldzuschusses die Leistungen zu Grunde gelegt werden, die dem Angestellten als Pflichtversichertem in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünden.
c)
Die Höhe der tariflichen Nettourlaubsvergütung ändert sich selbst dann nicht, wenn man den Arbeitgeberzuschuss zur Rentenversicherung als privatrechtlichen Vergütungsbestandteil (vgl. Finke in Hauck/Haines SGB VI Bd. 2 Stand Juli 2003 § 172 Rn. 16; KassKomm-Scholz Bd. 2 Stand 1. September 2003 § 172 SGB VI Rn. 16) und deshalb der Urlaubsvergütung (§ 47 Abs. 2 BAT-O) zugehörig ansähe. In diesem Falle wäre der gesamte Beitrag zur privaten Rentenversicherung gesetzlicher Abzug. Nach der Konstruktion des Gesetzes muss angenommen werden, dass er insgesamt aus den hierfür bestimmten Zahlungen des Arbeitgebers aufgewendet würde (oben b bb).
3.
Die Klägerin hatte nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung keinen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitgeberzuschusses zur Rentenversicherung.
a)
§ 172 Abs. 2 SGB VI begrenzt die Leistung auf die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn der Beschäftigte nicht von der Versicherungspflicht befreit worden wäre. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlungspflicht ist kein Beitrag mehr zu zahlen. Der Zuschuss des Beklagten zum Krankengeld gilt nicht als Arbeitsentgelt, da er zusammen mit dem Krankengeld das Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigt (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).
b)
Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend entschieden, der Beklagte habe mit seinem Schreiben vom 31. März 1995 keine weiter gehende Zusage gemacht. Die Auslegung der Erklärung durch das Landesarbeitsgericht ist rechtsfehlerfrei und wird von der Revision nicht angegriffen. Der Beklagte hat die Klägerin allenfalls den gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht befreiten Mitgliedern einer Versorgungseinrichtung gleichgestellt.
III.
Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.