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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.06.1979, Az.: II ZR 253/78

Wiedervergütung eines Lastschriftbetrages von seiten der Gläubigerbank; Widerspruch des Schuldners gegen die Belastung seines Girokontos im Einzugsermächtigungsverfahren; Sittenwidrigkeit des Widerspruchs des Schuldners gegen die Belastung seines Girokontos im Einzugsermächtigungsverfahren; Abwälzung des aus der Darlehenshingabe resultierenden Risikos; Missbrauch des Widerspruchs gegen die Belastung des Girokontos durch den Darlehensgeber; Widerspruch gegen die Belastung des Girokontos durch einen auf Grund eines Darlehensvertrages abgebuchten Lastschriftbetrages

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.06.1979
Aktenzeichen
II ZR 253/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 12710
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 27.04.1978
LG Hamburg

Fundstellen

  • DB 1979, 2129 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1980, 33-34 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 2146-2147 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Widerspricht der Schuldner im Einzugsermächtigungsverfahren der Belastung seines Girokontos und muß deshalb die Gläubigerbank der Schuldnerbank den Lastschriftbetrag wiedervergüten, erleidet die Gläubigerbank nur dann einen Schaden, wenn der Gläubiger vor Erhebung des Widerspruchs über den gutgeschriebenen Lastschriftbetrag anders als durch Verrechnung mit dem Schuldsaldo auf dem Girokonto verfügt hat und diesen Betrag nicht zurückzahlen kann.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Juni 1979
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Fleck, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 27. April 1978 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger gewährte dem Kaufmann K... etwa zehn Jahre lang laufend Kredit durch Hingabe von Wechseln und Schecks zur Finanzierung von dessen Tabakwarengroßhandel. K... gab dafür dem Kläger vordatierte Schecks, die dieser am angegebenen Ausstellungstag einziehen ließ. Ab Mai 1975 ließ K... ebenfalls unter Hingabe vordatierter Schecks - die benötigten Gelder durch Lastschriften vom Konto des Klägers bei der D... Bank in F... einziehen. Die Lastschriften trugen den Vermerk: "Einzugsermächtigung des Zahlungspflichtigen liegt dem Zahlungsempfänger vor" und wurden von K... der beklagten V... zum Einzug eingereicht. Der Kläger, der bestreitet, K... eine Einzugsermächtigung erteilt zu haben, duldete die Kontobelastungen bis Anfang Oktober 1975, die in immer kürzeren Abständen erfolgten und schließlich die Summe von fast 4 Mio. DM erreichten. Weil K... einige Schecks nicht einlöste, widersprach der Kläger gegenüber seiner Bank den Kontobelastungen wegen 31 Lastschriften aus den letzten drei Wochen im Gesamtbetrag von 1.138.000 DM. Die Beklagte, die die Lastschriftbeträge dem debitorisch geführten Konto K... jeweils gutgeschrieben hatte, mußte diesen Betrag der D... Bank zurückgewähren, die ihn dem Konto des Klägers wieder gutschrieb. Die Forderung der Beklagten aus dem Giroverhältnis mit K..., der in Konkurs gefallen ist, ist uneinbringlich. Die Beklagte, die den Kläger ihr gegenüber für schadensersatzpflichtig hält, ließ aufgrund eines Arrestes dessen Guthaben bei der D... Bank in Höhe von 1.138.000 DM pfänden. Danach überwies der Kläger diesen Betrag an die Beklagte.

2

Der Kläger verlangt mit der Klage die Rückzahlung eines Teilbetrages von 100.000 DM durch Gutschrift auf seinem bei der Beklagten eingerichteten Girokonto.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr in Höhe von 55.200 DM nebst Zinsen stattgegeben und die weitergehende Klage mit der Begründung abgewiesen, über sie sei bereits in einem anderen Verfahren rechtskräftig entschieden worden (vgl. WM 1978, 941). Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte die völlige Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision ist begründet.

5

I.

Das Berufungsgericht hält den Anspruch des Klägers - soweit es der Klage stattgegeben hat - aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung für begründet. Ein vertraglicher Anspruch der Beklagten auf die vom Kläger zurückgezahlte Summe von 1.138.000 DM komme nicht in Betracht. Für einen Anspruch gemäß § 826 BGB fehlten die Voraussetzungen. Dem Kläger könne nicht vorgeworfen werden, sich sittenwidrig verhalten zu haben. Das Lastschriftverfahren habe ihm die Möglichkeit risikoloser Kreditgewährung geboten, die er deshalb auch habe nutzen dürfen. Durch den Widerspruch sei das Kreditrisiko nicht auf die Beklagte verlagert und diese sei auch nicht geschädigt worden. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.

6

II.

Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers und dem unstreitigen Sachverhalt kommt ein Schadensersatzanspruch der Beklagten gemäß § 826 BGB in Betracht.

7

1.

Der Widerspruch des Klägers war der Beklagten gegenüber sittenwidrig. Nach der tatbestandlichen Feststellung des Berufungsgerichts hat der Kläger dem Kaufmann K... ab Mitte Mai 1975 Kredit gewährt, indem er den Lastschrifteinzug im Ermächtigungsverfahren duldete. Unstreitig erhielt der Kläger von K... vordatierte Schecks in Höhe des jeweiligen Lastschriftbetrages. Der Kläger hat dazu vorgetragen (Klageschrift S. 8 und 9), als die erste Lastschriftabbuchung vorgekommen sei, habe er sich darüber aufklären lassen, daß er der Belastung innerhalb von sechs Wochen widersprechen könne. Er habe sich selbst durch Literaturstudium mit dem Lastschriftabkommen befaßt und es sich von seiner Tochter, einer Bankbeamtin, erläutern lassen. Danach habe er keine Bedenken mehr gehabt, den Lastschriftabbuchungen vorerst nicht zu widersprechen, da er durch dieses Zuwarten keinen Schaden habe erleiden können. Dem Kläger war ferner bekannt, daß die Beklagte als erste Inkassostelle zurückgegebene Lastschriften auch dann honorieren muß, wenn eine Erstattung durch ihren Kunden nicht mehr möglich ist.

8

Daraus folgt, daß der Kläger das Lastschriftverfahren und den Widerspruch zweckwidrig zu risikoloser Darlehensgewährung auf Kosten der Beklagten mißbraucht hat.

9

a)

Daß - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - ein Mißbrauch des Widerspruchs im Verhältnis des Schuldners zur Gläubigerbank grundsätzlich möglich ist, hat der Senat in dem zum Abdruck in BGHZ bestimmten Urteil vom 28. Mai 1979 (II ZR 85/78, WM 1979, 689) dargelegt.

10

b)

Unzutreffend ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, durch den Widerspruch werde das Darlehensrückzahlungsrisiko nicht auf die erste Inkassostelle verlagert. In der Regel trägt der Darlehensgeber das Risiko, ob der Darlehensnehmer das Darlehen zurückzahlen kann. Kann er dies nicht, trägt der Darlehensgeber den Schaden. Anders ist es hier. Infolge des Widerspruchs hat der Kläger (Darlehensgeber) die abgebuchten Darlehensbeträge auf seinem Girokonto wieder gutgeschrieben erhalten; er hat die Darlehen also zurückbezahlt bekommen, obwohl der Darlehensnehmer K... zahlungsunfähig war. Dies war nur deshalb möglich, weil die Beklagte nach dem Lastschriftverfahren verpflichtet war, den Lastschriftbetrag dem Kreditinstitut des Klägers wieder zu vergüten, auch wenn K... ihr den Betrag nicht zurückzahlen konnte. Es kann sonach keinem Zweifel unterliegen, daß der Kläger durch den Widerspruch das ihn mit der Darlehenshingabe treffende Risiko auf die Beklagte abgewälzt hat. Das ist, wie der Senat in dem erwähnten Urteil ausgeführt hat, mit dem Sinn und Zweck des Lastschriftverfahrens nicht zu vereinbaren. Dieses ist zur erleichterten Abwicklung des massenhaften Zahlungsverkehrs geschaffen worden. Zu diesem Zwecke sind die Kreditinstitute genötigt und bereit, mit dem Verfahren zwangsläufig verbundene Risiken auf sich zu nehmen. Es ist aber nicht Sinn des Lastschriftverfahrens, eine risikolose Darlehensgewährung des Lastschriftschuldners an den Lastschriftgläubiger zu ermöglichen. Dies aber wäre der Fall, wenn der Darlehensgeber (Lastschriftschuldner) durch Widerspruch die Darlehensgewährung jederzeit rückgängig machen könnte, sofern er sieht, daß der Rückzahlungsanspruch gefährdet ist. Auf diese Weise könnten mit Rücksicht auf die Sechswochenfrist von Abschnitt III Nr. 2 des Lastschriftabkommens Darlehen ohne jedes Risiko gewährt werden. Der Darlehensgeber müßte lediglich darauf achten, daß er den Belastungen vor Ablauf von sechs Wochen widerspricht, wenn das Darlehen nicht inzwischen zurückbezahlt worden ist. Die erste Inkassostelle würde - ohne daß sie es wüßte - die Funktion eines Bürgen für ihren Kunden, den Darlehensnehmer, übernehmen. Daß dies nicht gewollt ist, ist offensichtlich. Deshalb mißbraucht ein Darlehensgeber den Widerspruch in sittenwidriger Weise, wenn dieser dazu führt, daß sich das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers anstatt beim Darlehensgeber bei der ersten Inkassostelle verwirklicht. Dies aber hat der Kläger von Anfang an einkalkuliert. Die Möglichkeit der Risikoverlagerung war nach seinem eigenen Vorbringen ausschlaggebend dafür, daß er die Lastschriftabbuchungen geduldet, d. h. K... die Darlehen in dieser Form gewährt hat.

11

Demgegenüber kann der Kläger sich nicht darauf berufen, er habe K... keine Einzugsermächtigung erteilt und habe deswegen einen anerkennenswerten Grund zum Widerspruch gehabt. Da der Kläger den Lastschrifteinzug monatelang geduldet und für jede Lastschrift einen vordatierten Scheck entgegengenommen hat, hat er die Einzugsermächtigung durch schlüssiges Verhalten gegeben.

12

2.

Der Kläger kannte somit alle Tatumstände und nahm die Schädigung der Beklagten zumindest in Kauf. Der Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB hängt daher nur noch davon ab, ob die Beklagte durch den Widerspruch des Klägers Schaden erlitten hat. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob das vom Kläger und K... geübte Verfahren rechtlich der Wechsel- und Scheckreiterei gleichzusetzen ist.

13

Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand kann nicht festgestellt werden, ob die Beklagte geschädigt worden ist.

14

Der Widerspruch des Klägers löste gemäß Abschnitt III Nr. 1 des Lastschriftabkommens die Verpflichtung der Beklagten aus, die Lastschriften von der D... Bank zurückzunehmen und dieser den Betrag von 1.138.000 DM wiederzuvergüten. Gleichzeitig erlangte die Beklagte einen Anspruch gegen ihren Kunden K... auf Rückbelastung der bei Einreichung der Lastschriften auf dessen Konto gutgeschriebenen Beträge. Daß diese Forderung infolge des Konkurses von K... uneinbringlich ist, führt allein noch keinen Schaden herbei. Die Gläubigerbank hat durch die bloße Gutschrift des Lastschriftbetrages auf dem Konto des Gläubigers noch nichts aus ihrem Vermögen weggegeben. Da die Gutschrift unter dem Vorbehalt des Widerspruchs des Schuldners steht, kann sie die Gläubigerbank bei Eintritt dieser Bedingung ohne weiteres rückgängig machen. Die Wiedervergütung an die Schuldnerbank wäre in diesem Falle nur das Gegenstück zur vorläufigen Gutschrift des Lastschriftbetrages durch die Schuldnerbank zugunsten der Gläubigerbank. Diese würde nur einen Betrag zurückzahlen, der ihr noch nicht endgültig zustand. Anders ist es, wenn der Gläubiger über den gutgeschriebenen Betrag vor Einlegung des Widerspruchs verfügt und alsdann zur Rückzahlung nicht mehr in der Lage ist. In diesem Falle hat die Gläubigerbank den Betrag, über den der Gläubiger verfügt hat, effektiv aus ihrem Vermögen weggegeben. Wenn sie nun aufgrund des Widerspruchs einerseits den Lastschriftbetrag der Schuldnerbank zurückzahlen muß und andererseits beim Gläubiger mit ihrer Rückzahlungsforderung ausfällt, erleidet sie in dieser Höhe einen Schaden, der durch den Widerspruch des Schuldners verursacht worden ist. Ein solcher Sachverhalt, wo der Gläubiger über den gutgeschriebenen Betrag verfügt hatte, lag der Entscheidung des Senats vom 28. Mai 1979 (II ZR 85/78, WM 1979, 689) zugrunde, so daß dort ohne weiteres der Schaden der Gläubigerbank zu bejahen war. Ob im vorliegenden Falle K... über die vom Widerspruch erfaßten Lastschriftbeträge bereits verfügt hatte, als der Kläger den Belastungen widersprach, hat das Berufungsgericht nicht zweifelsfrei festgestellt. Einerseits führt es aus (BU 9), es sei üblich, Lastschriften bei Einreichung unter Vorbehalt des Eingangs gutzuschreiben und dem Einreicher die Verfügung über den Betrag zu gestatten. Das habe auch die Beklagte in dem vorliegenden Fall getan und auf diese Weise K... in den Genuß des Kredits gebracht. Danach könnte angenommen werden, K... habe über die gutgeschriebenen Beträge anders als durch Verrechnung mit dem Debet bei der Beklagten verfügt. Andererseits legt das Berufungsgericht an anderer Stelle (BU 15) dar, in den Genuß des Kredits (den der Kläger K... gewährte), sei auch die Beklagte gekommen, da sie durch die Eingänge ihre eigenen, langsam dubios werdenden Forderungen gegen K... habe abdecken können. Danach hätten die gutgeschriebenen Beträge lediglich zur Verringerung der Schuld K... bei der Beklagten gedient. In diesem Falle wäre nach den vorstehenden Ausführungen der Beklagten kein Schaden entstanden. Die Möglichkeit, daß die Beklagte K... nicht mehr hat verfügen lassen, ist deshalb nicht von der Hand zu weisen, da sie selbst vorgetragen hat (vgl. Schriftsatz vom 30. Januar 1978 S. 14/15; GA 283/284), sie sei nicht verpflichtet, es deswegen bei der Rückbelastung des Kontos K... bewenden zu lassen, weil die Lastschriften nur zur Reduzierung des Kreditsaldos K... bei der Beklagten geführt hätten. Diesen Darlegungen läßt sich allerdings nicht zweifelsfrei entnehmen, ob die Beklagte damit behaupten wollte, K... habe über die gutgeschriebenen Beträge nicht verfügt, oder ob sie nur ihre - unzutreffende - Rechtsansicht dargelegt hat, auch wenn K... nicht verfügt habe, sei ihr durch den Widerspruch des Klägers Schaden entstanden. Der von der Beklagten geltend gemachte Schadensersatzanspruch kann also nicht als unschlüssig zurückgewiesen werden. Der Rechtsstreit bedarf vielmehr weiterer Aufklärung. Zu diesem Zwecke muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

15

III.

Einem eventuellen Schadensersatzanspruch der Beklagten könnte der Kläger keinen eigenen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung entgegensetzen. Er möchte diesen damit begründen, die Beklagte habe ihn durch die Zulassung von K... zum Lastschriftverfahren über dessen Bonität getäuscht. Das Berufungsgericht hat indessen das Gegenteil festgestellt (BU 8) und ausgeführt, der Kläger sei nicht getäuscht worden, weil er im Mai 1975 bei Beginn des Lastschrifteinzugs von den Liquiditätsschwierigkeiten K... Kenntnis gehabt habe.

16

In Betracht käme allenfalls ein Mitverschulden der Beklagten. Es ist nicht auszuschließen, daß bei Vorliegen gewisser Umstände die Zulassung eines Kunden durch die Gläubigerbank zum Einzugsermächtigungsverfahren bzw. dessen Fortsetzung gegen das Eigeninteresse der Bank verstoßen kann. Dies wird das Berufungsgericht gegebenenfalls nach weiterem Vortrag der Parteien zu prüfen haben.

17

IV.

Sollte das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Beklagten in Höhe der jetzt noch im Streit befindlichen Teilforderung des Klägers bejahen, wäre der Rechtsstreit dennoch nicht im Sinne der Klagabweisung entscheidungsreif. Der Kläger hat in den Vorinstanzen unter Beweisantritt behauptet, er habe sich im Rahmen der Rückzahlungsverhandlungen mit den Direktoren der Beklagten geeinigt, daß er zwar den Betrag von 1.138.000 DM auf ein bei der Beklagten zu errichtendes Konto überweise, davon aber 405.000 DM zur Zahlung seiner Bürgschaftsschuld bei der Handels- und Privatbank und weitere 550.000 DM anderweit verwenden dürfe. Deshalb habe er einen vertraglichen Anspruch, daß zumindest der eingeklagte Teilbetrag ihm zur freien Verfügung auf seinem Konto bei der Beklagten gutgeschrieben werde. Unter diesem tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht den Rechtsstreit noch nicht gewürdigt.