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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.12.1991, Az.: BVerwG 1 B 160.91

Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ; Verpflichtung der Ausländerbehörde zum Absehen von einer Ausweisung; Auslegung einer Zusage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.12.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 160.91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 19351
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 05.08.1991 - AZ: 13 S 1519/90

Fundstelle

  • InfAuslR 1992, 39 (Volltext mit red. LS)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Dezember 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scholz-Hoppe und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. August 1991 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Sie zeigt einen Revisionszulassungsgrund nicht auf.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, ist die Prüfung des beschließenden Senats auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

3

Der Kläger beruft sich allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine solche Bedeutung liegt nur vor, wenn die Rechtssache eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerdebegründung muß daher erläutern, daß und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer in verallgemeinerungsfähiger Weise zu beantwortenden, bisher revisionsgerichtlich nicht entschiedenen Rechtsfrage führen kann.

4

Die Beschwerde des Klägers genügt diesen Anforderungen nicht. Der Kläger wendet sich in der Art einer Berufungs- oder Revisionsbegründung gegen die Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichtshofs im vorliegenden Einzelfall. Insbesondere rügt er, das Berufungsgericht habe den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt. Eine fallübergreifende Rechtsfrage und ihre rechtliche Klärungsbedürftigkeit zeigt er aber nicht auf. Mit bloßen Angriffen gegen die inhaltliche Richtigkeit der Berufungsentscheidung kann die Grundsätzlichkeit der Rechtssache nicht den genannten Anforderungen entsprechend dargetan werden.

5

Es ist übrigens auch nicht zweifelhaft, daß die nach dem Beschwerdevorbringen während des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens dem Kläger erteilte "Zusage" des ermittelnden Beamten des Landeskriminalamts, "er werde sich bei der Ausländerbehörde dafür verwenden, daß seine Ausweisung nicht erfolge" (Beschwerdebegründung S. 2), schon ihrem Inhalt nach die Ausländerbehörde nicht verpflichtete, von einer Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1965 abzusehen. Das Landeskriminalamt mag aufgrund dieser Erklärung dem Kläger gegenüber verpflichtet gewesen sein, bei der Beklagten mit dem Ziel vorstellig zu werden, daß die Ausländerbehörde aus den Gründen, die nach dem Verlauf des Strafverfahrens gegen eine Ausweisung sprechen konnten, ihr Ermessen möglichst zugunsten des Klägers ausübt. Das ist, wie die Beklagte eingeräumt hat, tatsächlich auch geschehen. Die Ausländerbehörde hat aber dem öffentlichen Interesse an der Ausreise des Klägers Vorrang gegenüber den gegenläufigen Interessen beigemessen und demgemäß die Ausweisung verfügt. Das Berufungsgericht hat diese Gewichtung als rechtsfehlerfreie Ermessensausübung gebilligt. Ob diese Beurteilung zutrifft oder nicht, ist eine Frage des Einzelfalls und ermöglicht deswegen nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Eine fallübergreifende und revisionsgerichtlicher Klärung bedürftige rechtliche Problematik macht die Beschwerde insoweit nicht geltend.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Meyer
Dr. Scholz-Hoppe
Dr. Mallmann