Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.04.1987, Az.: BVerwG 4 B 71.87
Baunutzung; Gewerbegebiet
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.04.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 71.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 12565
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Koblenz - 11.03.1985 - AZ: 1 K 200/84
- OVG Rheinland-Pfalz - 18.12.1986 - AZ: 1 A 59/85
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BRS 47, 148 - 149
- DVBl 1987, 904-905 (Volltext mit amtl. LS)
- GewArch 1987, 310
- NVwZ 1987, 970 (Volltext mit amtl. LS)
- StädteT 1987, 674
- UPR 1987, 386-387
- ZfBR 1987, 262
Amtlicher Leitsatz
Ein "eingeschränktes Gewerbegebiet", in dem Gewerbebetriebe bzw. Handwerksbetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, ferner Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal, Betriebsinhaber und Betriebsleiter zulässig sind, entspricht seiner allgemeinen Zweckbestimmung nach noch dem Typus eines Gewerbegebietes.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. April 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kühling und B. Sommer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Dezember 1986 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Der Beschwerdeschrift lassen sich keine Gründe entnehmen, die gemäß § 132 Abs. 2 VwGO allein zur Zulassung der Revision führen können.
Die Sache hat nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob es zulässig ist, durch entsprechende Festsetzungen in einem Bebauungsplan die der allgemeinen Zweckbestimmung eines Baugebietes dienenden Hauptnutzungen auszuschließen oder in Ausnahmen umzuwandeln, würde sich in dem von ihm erstrebten Revisionsverfahren so nicht stellen. Der Bebauungsplan "Am M.weg" sieht als zulässige Nutzungen für das eingeschränkte Gewerbegebiet "Gewerbebetriebe bzw. Handwerksbetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, sowie alle Anlagen gemäß § 8 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 3 BauNVO" vor. Damit wird die Hauptnutzung des durch § 8 BauNVO vorgeformten Gebietstyps (Gewerbegebiet) nicht ausgeschlossen, sondern einer differenzierenden Regelung unterworfen. Eine solche Differenzierung ist durch § 1 Abs. 5 und Abs. 6 Nr. 2 BauNVO ausdrücklich hinsichtlich der Arten von Nutzungen, die in den Baugebieten allgemein zulässig sind, und hinsichtlich der in Baugebieten allgemein zulässigen Ausnahmen zugelassen. Als Grenze für derartige Abstufungen bestimmt § 1 Abs. 5 und Abs. 6 Nr. 2 BauNVO lediglich, daß die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes gewahrt bleiben muß. Auch ein Gebiet, in dem wie hier in dem "eingeschränkten Gewerbegebiet" neben Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden sowie Wohnungen und Anlagen nach § 8 Abs. 3 BauNVO nur Gewerbebetriebe bzw. Handwerksbetriebe zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören, entspricht seiner allgemeinen Zweckbestimmung nach noch dem Typus eines Gewerbegebietes. Zu Unrecht meint der Kläger, hier sei das Gewerbegebiet in ein Mischgebiet im Sinne von § 6 Abs. 1 BauNVO und damit in einen neuen Baugebietstyp umgewandelt. Mischgebiete sind dadurch gekennzeichnet, daß sie zugleich dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dienen (§ 6 Abs. 1 BauNVO). In dem hier geschaffenen "eingeschränkten Gewerbegebiet" ist aber eine (allgemeine) Wohnnutzung gerade nicht vorgesehen; Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) entsprechen demgegenüber gerade dem Charakter eines Gewerbegebiets. Von einer faktischen Umwandlung in ein Mischgebiet kann daher keine Rede sein; der Charakter und die allgemeine Zweckbestimmung eines Gewerbegebietes bleiben gewahrt. Dies alles liegt auf der Hand und bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.
Als Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rügt der Kläger eine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht (§ 104 Abs. 1 VwGO) und seines Rechts auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG). Er meint, das Berufungsgericht hätte seinem nach der mündliche Verhandlung gestellten Antrag entsprechen müssen, ihm Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Planungsakten zu geben, um nach weiteren Fehlern des Bebauungsplans suchen zu können. Dieser Antrag sei für den Fall gestellt worden, daß das Berufungsgericht den Bebauungsplan "Am M.weg" für gültig halten sollte. Von einem Vertagungsantrag habe er abgesehen, um das Verfahren nicht noch länger zu verzögern. Das Berufungsgericht habe mit keinem Wort zu erkennen gegeben, daß es - entgegen der einhelligen Rechtsprechung - die Festsetzung des eingeschränkten Gewerbegebietes als zulässig ansehe -. Die Rüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat dem Kläger, wie er in der Beschwerde selbst einräumt, Einsicht in die Planaufstellungsakten angeboten und dafür eine Vertagung des Termins in Aussicht gestellt. Damit hat es dem Recht des Klägers auf rechtliches Gehör Genüge getan. Er hatte Gelegenheit, sich zu allen Tatsachen zu äußern, die aus den Planaufstellungsakten hervorgingen (§ 108 Abs. 2 VwGO). Wenn er von dem Angebot des Gerichts keinen Gebrauch gemacht hat, so hat er sich insoweit seines Rechts begeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einem Verfahrensbeteiligten nicht mehr gerügt werden, der die Möglichkeit hatte, sich in der Tatsacheninstanz rechtliches Gehör zu verschaffen, hiervon aber keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. z.B. Urteil vom 22. August 1985 - BVerwG 3 C 17.85 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 175). Auch die Grundsätze des fairen Verfahrens, auf die der Kläger sich beruft, brauchten das Berufungsgericht vorliegend nicht zu veranlassen, ihm nach der mündlichen Verhandlung noch Gelegenheit zu geben, nach etwaigen Fehlern des Planaufstellungsverfahrens zu "suchen", die das Berufungsgericht selbst nicht gesehen hat. Der Kläger, der die Planaufstellungsakten inzwischen hätte einsehen können, macht derartige Fehler in seiner Beschwerdeschrift übrigens auch nicht geltend.
Aus der Beschwerdeschrift läßt sich auch keine Verletzung der dem Gericht nach § 104 Abs. 1 VwGO obliegenden Hinweispflicht entnehmen. Der Kläger macht selbst nicht geltend, daß die Gesichtspunkte, die das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Gültigkeit des Bebauungsplanes erwogen hat, in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert worden sind. Er sieht eine Überraschungsentscheidung vielmehr darin, daß das Gericht von seiner bisherigen Rechtsprechung und von einer "einhelligen Rechtsprechung zu der hier umstrittenen Frage" abgewichen sei, ohne dies vorher anzukündigen. Ein die §§ 108 Abs. 2, 104 Abs. 1 und § 86 Abs. 3 VwGO verletzendes Überrasschungsurteil ist aber nur dann gegeben, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (Urteil vom 19. Juli 1985 - BVerwG 4 C 62.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 170). Das Tatsachengericht ist nicht verpflichtet, seine beabsichtigte Entscheidung bzw. die sie tragende Rechtsauffassung schon vor der Urteilsberatung festzulegen und in der mündlichen Verhandlung zur Erörterung zu stellen (Beschluß vom 27. November 1979 - BVerwG 7 B 195.79 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 12). Im übrigen trifft es auch in der Sache nicht zu, daß das Berufungsgericht bei der Anwendung des § 1 Abs. 5 BauNVO von seiner bisherigen Rechtsprechung oder einer einhelligen Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte abgewichen wäre. Es ist schon darauf hingewiesen worden, daß die Festsetzung des eingeschränkten Gewerbegebietes hier nach § 1 Abs. 5 BauNVO zulässig ist, weil die Zweckbestimmung eines Gewerbegebietes gewahrt bleibt. Die vom Kläger angeführten Entscheidungen betreffen andere Fallgestaltungen und sind insoweit nicht einschlägig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Maßgebend ist insoweit - wie im ersten Rechtszug - das Interesse des Klägers, nicht - wie im zweiten Rechtszug - das der beigeladenen Ortsgemeinde.
Dr. Kühling
Sommer