Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.08.1995, Az.: 1 StR 282/95

Gemischt genutztes Gebäude; Inbrandsetzen; Gewerberaum; Wesentliche Bedeutung; Gebäudeteil

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.08.1995
Aktenzeichen
1 StR 282/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 12427
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München II

Redaktioneller Leitsatz

Bei einem gemischt genutzten Gebäude reicht es für das Inbrandsetzen in der Regel aus, daß der Brand Gebäudeteile erfaßt, die wesentliche Bedeutung für den Gewerberaum haben.

Gründe

1

Der Angeklagte hat in der Absicht, seine Warenvorräte zu vernichten und Zahlungen von einer Brandversicherung zu erlangen, in seinem im Erdgeschoß eines Geschäfts- und Wohnhauses gelegenen Pelzwarenladen Feuer gelegt. Wo genau innerhalb des Ladens das Feuer gelegt wurde, ist nicht sicher festzustellen; der Inhalt eines Abfalleimers kommt ebenso in Betracht wie der Inhalt eines Futterstoffschrankes oder ein Vorhang. Da die Flammen durch Sauerstoffmangel rasch eingedämmt wurden, bestanden bei dem kurz darauf erfolgten Eintreffen der Feuerwehr nur noch "kleine Glutnester in den Futterballen im Regal", die erst nach Aufbrechen der Eingangstüren kurzfristig wieder aufflammten.

2

Wesentliche Gebäudeteile wurden von dem Feuer nicht erfaßt, jedoch entstand insbesondere durch Rauchentwicklung und Löschwasser erheblicher Sachschaden am Haus und den Warenvorräten.

3

Die Brandversicherung, die entsprechend den Angaben des Angeklagten davon ausging, daß dieser den Brand durch unsorgfältiges Hantieren entweder mit einem Zigarettenrest oder mit einem Streichholz verursacht hatte, einigte sich mit dem Angeklagten auf eine Zahlung von 170.000 DM, von denen schließlich 76.000 DM ausgezahlt wurden.

4

Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht den Angeklagten wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug sowie wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

5

Seine Revision gegen dieses Urteil, die auf eine Reihe von Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützt ist, hat mit der Sachrüge Erfolg, weil die Beweiswürdigung hinsichtlich der versuchten schweren Brandstiftung lückenhaft ist.

6

1. Bei der Inbrandsetzung eines gemischt genutzten Gebäudes genügt es - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes von § 306 Abs. 2 StGB, daß sich der Brand auf Teile des Gebäudes erstreckt, die lediglich zu seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch als Gewerberaum von wesentlicher Bedeutung sind (vgl. BGHSt 34, 117, 119 [BGH 20.06.1986 - 1 StR 270/86];  35, 283, 285;  Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 306 Rdn. 4 a jew. m.w.Nachw.).

7

Daß diese Möglichkeit in objektiver Hinsicht bestand, ergeben die Urteilsfeststellungen mit genügender Klarheit.

8

2. Die Feststellung, daß es "auch aus der Sicht des Angeklagten ... nicht auszuschließen war, daß sich der Brand ... auf Gebäudeteile im Erdgeschoß ... erstrecken konnte", belegt jedoch den Vorsatz des Angeklagten nicht hinreichend.

9

a) Zwar wird häufig bei einem Täter, der in einem Raum einen Brand gelegt hat, die Annahme, daß er zumindest billigend in Kauf nimmt, daß wesentliche Gebäudeteile in Brand geraten, so nahe liegen, daß nähere Ausführungen hierzu entbehrlich sind.

10

b) Vorliegend hat die Strafkammer jedoch eine Reihe von Feststellungen getroffen, die eine andere Beurteilung möglich erscheinen lassen.

11

Die bereits dargelegten Feststellungen zur objektiven Intensität des Brandes reichen nicht aus, die Annahme eines entsprechenden Vorsatzes auch ohne nähere Begründung zu belegen. Dabei kann auch Bedeutung gewinnen, daß, wie die Strafkammer ausdrücklich feststellt, die Verwendung von Brandbeschleunigern nicht nachweisbar war.

12

Ein Interesse des Angeklagten daran, daß sich das Feuer ausbreitete, ist nicht ersichtlich. Vielmehr wußte er, "daß Pelze bereits durch Raucheinwirkung unbrauchbar oder erheblich im Wert gemindert werden, so daß auf jeden Fall mit einer Versicherungsleistung zu rechnen war".

13

Darüber hinaus fällt besonders ins Gewicht, daß der Angeklagte in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Brandstiftung eine Alarmanlage in Betrieb setzte, die entweder sofort oder innerhalb eines Zeitraumes von weniger als einer Minute Alarm ausgelöst hat, was dementsprechend dazu führte, daß die Feuerwehr innerhalb weniger Minuten erschien.

14

Wenn für die Zwecke eines Täters, bei dem nicht festzustellen ist, daß er Brandbeschleuniger eingesetzt hat, Rauchschäden ausreichen, und er in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zur Brandstiftung eine sofort in Funktion tretende Alarmanlage in Betrieb setzt, so versteht es sich nicht von selbst, daß er ein Übergreifen des Feuers in seinen Vorsatz aufgenommen hat.

15

c) Die genannten Gesichtspunkte schließen zwar einen entsprechenden Vorsatz nicht notwendig aus, die Strafkammer hätte sie bei der Prüfung, ob er vorliegt, aber erkennbar in ihre Erwägungen einbeziehen müssen. Zwar ist es weder vorgeschrieben noch auch nur möglich, daß sich die Urteilsgründe mit allen denkbaren Umständen und Möglichkeiten ausdrücklich auseinandersetzen; sie müssen aber erkennen lassen, daß der Tatrichter die Umstände, die seine Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in seine Erwägungen einbezogen hat (ständ. Rechtspr., vgl. d. Nachw. bei Hürxthal in KK 3. Aufl. § 261 Rdn. 49, 50; § 267 Rdn. 13).

16

Dies ist, wie dargelegt, hinsichtlich des Vorsatzes einer versuchten schweren Brandstiftung hier nicht der Fall.

17

3. Der aufgezeigte Mangel führt zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Brandstiftung. Da die Strafkammer - für sich genommen zutreffend - Tateinheit zwischen versuchter schwerer Brandstiftung und Versicherungsbetrug angenommen hat, muß der Schuldspruch insoweit insgesamt aufgehoben werden (BGH NJW 1993, 2252; BGH wistra 1995, 28, 29).

18

Für sich genommen ebenfalls zutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen, daß der Betrug zum Nachteil der Versicherungsgesellschaft in Tatmehrheit zu der versuchten schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug steht (BGHSt 11, 398). Können jedoch, wie hier, die Feststellungen wegen Versicherungsbetrugs keinen Bestand haben, entfällt damit auch die Tatsachengrundlage für die Annahme eines anschließenden Betrugs z.N. der Versicherungsgesellschaft.

19

Deshalb war das Urteil insgesamt aufzuheben, ohne daß es auf die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen und ihre Ausführungen zur Erläuterung der Sachrüge noch ankommt.

20

4. Der Senat bemerkt jedoch folgendes:

21

Der Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, daß er den Brand infolge nachlässigen Umgangs mit einem Zigarettenrest oder mit einem Streichholz - also fahrlässig - verursacht habe. Dies sieht die Strafkammer aus einer Reihe von Gründen als widerlegt an. Eine von ihr in diesem Zusammenhang angestellte Erwägung geht dahin, daß die Tätigkeit des Angeklagten "als Prüfer in mündlichen Prüfungen ... ebenso gegen 'Schusseligkeiten' (spricht) wie pädagogisches Geschick ... sowie Durchführung ... von Informationsveranstaltungen; weder von einem erfolgreichen Geschäftsmann noch von einem Vertrauenslehrer ist Schusseligkeit zu erwarten".

22

Gegen diese Erwägung bestehen rechtliche Bedenken. Einen Erfahrungssatz, daß Prüfertätigkeit, pädagogisches Geschick, Organisationstalent oder kaufmännische Erfolge nachlässigen Umgang mit einem Zigarettenrest oder einem Streichholz ausschließen, gibt es nicht.