Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.10.1959, Az.: IV ZR 68/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.10.1959
- Aktenzeichen
- IV ZR 68/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14637
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Braunschweig - 26.02.1959
- LG Braunschweig
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1960, 37-38 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1960, 574 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- NJW 1959, 2307-2308 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Frau Antonie R. geb. P. in G. über B.,
Prozessgegner
1. den Ingenieur Roman R. in H., S.str. ..., L.,
2. dessen geschiedene Ehefrau Ilse R. geb. F. in B., W.,
Amtlicher Leitsatz
Die Berufungsfrist wird durch die Zustellung des Urteils von Anwalt zu Anwalt auch in Lauf gesetzt, wenn der zustellende Anwalt beim Prozeßgericht nicht zugelassen ist und wenn seine Partei ihm vorher den erteilten Auftrag gekündigt hat, sofern er in dem Rechtsstreit als Vertreter seiner Partei aufgetreten ist und das Erlöschen seiner Vertretungsbefugnis dem Prozeßgegner nicht angezeigt worden ist.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten. Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Dr. Loewenheim
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 26. Februar 1959 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klage ist von Rechtsanwalt S. in B. für diesen und für Rechtsanwalt Sc. bei dem Amtsgericht in Braunschweig eingereicht worden. Beiden Anwälten hatte die Klägerin Vollmacht erteilt. Die Vollmachtsurkunde ist dem Gericht eingereicht worden. Auf Antrag des Rechtsanwalts S. ist die Klage zuständigkeitshalber an das Landgericht in Braunschweig verwiesen worden. Nunmehr erteilte die Klägerin auch noch Rechtsanwalt Dr. G. Vollmacht. Während der Rechtsstreit vor dem Landgericht anhängig war, traten für die Klägerin sowohl Rechtsanwalt Dr. G. als auch Rechtsanwalt Sc. auf. Ausweislich der Verhandlungsniederschrift vom 25. Januar 1957 ist auch Rechtsanwalt S., der nur beim Oberlandesgericht zugelassen war, neben Rechtsanwalt Dr. G. für die Klägerin aufgetreten. Rechtsanwalt S. trennte sich sodann von Rechtsanwalt Sc. und ging eine Bürogemeinschaft mit Rechtsanwalt Dr. F. ein Daraufhin widerrief die Klägerin ihren dem Rechtsanwalt S. erteilten Auftrag. Den Widerruf seiner Vollmacht hat Rechtsanwalt S. weder den Beklagten noch dem Gericht angezeigt.
Am 19. Mai 1958 wies das Landgericht die Klage ab. Am 11. Juni 1958 teilte Rechtsanwalt Sc. dem Gericht mit, daß er das Mandat niederlege. Am 9. Juli 1958 übersandte die Geschäftsstelle eine Ausfertigung des Urteils an die Rechtsanwälte S. und Sc. und eine Ausfertigung an Rechtsanwalt Dr. G.. Die für die Rechtsanwälte S. und Sc. bestimmte Ausfertigung gelangte in das Büro der Rechtsanwälte S. und Dr. F.. Dieser war damals amtlich bestellter Vertreter von Rechtsanwalt S.. Er stellte das Urteil am 14. Juli 1958 den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu 1 zu, ohne auf der Ausfertigung zu vermerken, daß er als amtlich bestellter Vertreter von Rechtsanwalt S. handele. Am 15. August 1958 hat die Klägerin Berufung eingelegt.
Durch das angefochtene Urteil ist die Berufung insoweit, als sie sich gegen das zugunsten des Beklagten zu 1 ergangene Urteil wendet, verworfen worden, da das Oberlandesgericht angenommen hat, das Urteil des Landgerichts sei dem Beklagten am 14. Juni 1957 zugestellt und die Berufung daher erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegt worden.
Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte zu 1 hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat die Berufung mit Recht verworfen. Denn die Berufungsfrist des §516 ZPO war verstrichen, als die Klägerin ihre Berufung gegen das zugunsten des Beklagten zu 1 ergangene Urteil einlegte. Die Frist war nach §221 Abs. 2 ZPO durch die von Rechtsanwalt Dr. F. bewirkte Zustellung am 14. Juli 1958 auch gegen die Klägerin in Lauf gesetzt worden.
Rechtsanwalt Dr. F. hat das Urteil als amtlich bestellter Vertreter des Rechtsanwalts S. für diesen zugestellt. Er hat wirksam als dessen Vertreter gehandelt, obwohl er nicht zu erkennen gegeben hat, daß er als Vertreter handele. Als amtlich bestellter Vertreter des Rechtsanwalts S. konnte Rechtsanwalt Dr. F. für diesen auftreten und alle Prozeßhandlungen vornehmen, die dieser vornehmen konnte. Er brauchte dabei nicht zu erklären, daß er als Vertreter handele. Die Handlungen des ordnungsmäßig bestellten Vertreters eines Rechtsanwalts sind allein deswegen wirksam, weil das Vertretungsverhältnis besteht. Es ist weder erforderlich, daß die Bestellung des Vertreters nach §34 RRAO, §39 RAOBrZ ordnungsgemäß angezeigt ist (RGZ 90, 192) noch daß der Unterschrift des Anwalts ein Zusatz beigefügt wird, aus dem sich das Vertretungsverhältnis ergibt (Stein/Jonas/Schönke ZPO 18. Aufl. §78 V 2; Wieczorek ZPO §78 B I b 1). Das gilt auch, wenn der als Vertreter bestellte Anwalt ein Schriftstück zustellt. Aus dem zugestellten Urteil war zu entnehmen, daß Rechtsanwalt Dr. F. dieses Urteil im Auftrage der Klägerin den Beklagten zustellen wollte. Das genügte. Rechtsanwalt Dr. F. brauchte nicht noch weiter zu erklären, daß er als Vertreter des Rechtsanwalts S. handele. Insoweit war es für eine wirksame Zustellung nur erforderlich, daß Rechtsanwalt Dr. F. Vertreter von Rechtsanwalt S. war und daß dieser als Bevollmächtigter der Klägerin das Urteil zustellen konnte. Eine Bescheinigung darüber, daß er das Urteil zugestellt habe, brauchte Rechtsanwalt Dr. F. nach §198 Abs. 2 Satz 2 ZPO dem gegnerischen Anwalt nur auf Verlangen zu erteilen. Da die Zustellung auch wirksam ist, wenn diese Bescheinigung nicht ausgestellt wird (Wieczorek ZPO §198 Anm. C I), wäre sie gleichfalls wirksam, wenn diese Bescheinigung, wie die Klägerin zu Unrecht meint, nicht den richtigen Inhalt gehabt hätte.
Daran, daß Dr. F. Vertreter des Rechtsanwalts S. war, bestehen keine Zweifel. Dieser konnte aber auch als Bevollmächtigter der Klägerin das Urteil zustellen.
Es ist unerheblich, daß Rechtsanwalt S. bei dem Landgericht nicht zugelassen war, das das zuzustellende Urteil erlassen hatte. Die Zustellung von Anwalt zu Anwalt nach §198 ZPO setzt nur voraus, daß beide Parteien durch Anwälte vertreten sind. Sie kann in Anwaltsprozessen auch von einem beim Gericht nicht zugelassenen Anwalt vorgenommen werden; denn die Zustellung unterliegt nicht dem Anwaltszwang (RGZ 24, 418; 17, 415; Stein/Jonas/Schönke ZPO 18. Aufl. §189 I, 2; Wiezorek ZPO §198 A II).
Rechtsanwalt S. konnte auch als Bevollmächtigter der Klägerin handeln. Die Klägerin hatte zwar, bevor er das Urteil durch seinen Vertreter zustellen ließ, den ihm erteilten Auftrag widerrufen. Seine Befugnis, die Klägerin zu vertreten, endete dadurch allein noch nicht. Rechtsanwalt S. hatte die ursprünglich beim Amtsgericht in Braunschweig eingereichte Klage für die Klägerin unterzeichnet. Damit war er in dem Rechtsstreit als Vertreter der Klägerin aufgetreten. Seine Vollmacht endete nicht dadurch, daß der Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen wurde. Rechtsanwalt S. blieb auch weiterhin berechtigt, auf Grund der ihm erteilten Vollmacht diejenigen Prozeßhandlungen vorzunehmen, die nicht nur von einem beim Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vorgenommen werden konnten.
Seine Vollmacht konnte nach §87 ZPO nur dadurch enden, daß den Beklagten das Erlöschen der Vollmacht angezeigt wurde. Diese Bestimmung ist im Interesse der Rechtssicherheit getroffen. Nach dem Sinn ihres nicht ganz klaren Wortlauts soll zwischen dem der Vollmacht zugrunde liegenden Auftragsverhältnis und den sich aus der Vollmacht ergebenden in §81 ZPO aufgeführten prozessualen Befugnissen des Prozeßbevollmächtigten geschieden werden. Der Auftrag als solcher endet dadurch, daß der Auftraggeber kündigt. Im Interesse der Rechtssicherheit beendet der Widerruf des Auftrags die prozessualen Befugnisse des Bevollmächtigten nur, wenn weder dem Gegner noch dem Gericht das Bestehen der Vollmacht mitgeteilt war und wenn der Bevollmächtigte auch noch nicht durch Handlungen für seine Partei als deren Vertreter aufgetreten ist (Rosenberg, Lehrbuch §50 II 7 a). Da Rechtsanwalt S. in dem Rechtsstreit schon als Vertreter der Klägerin aufgetreten war, konnte die ihm erteilte Vollmacht erst dadurch enden, daß das Erlöschen der Vollmacht den Beklagten mitgeteilt wurde. Dies ist nicht geschehen. Deshalb blieb Rechtsanwalt S. trotz der Kündigung seines Auftrags durch die Klägerin weiterhin Vertreter der Klägerin im Prozeß. Nicht nur die Beklagten konnten ihn weiter als Prozeßbevollmächtigten der Klägerin behandeln und ihm gegenüber mit Wirkung gegen die Klägerin prozessuale Erklärungen abgeben, sondern er selbst konnte auch Prozeßhandlungen für die Klägerin vornehmen.
Rechtsanwalt S. hat auch, wie es das Gesetz verlangt, eine ordnungsmäßig beglaubigte Abschrift des Urteils zugestellt. Das Gesetz enthält keine Bestimmung darüber, in welcher Weise die Beglaubigung vorzunehmen ist. Mit Rücksicht auf die Bedeutung, die die Beglaubigung für den Empfänger des zugestellten Schriftstücks hat, haben der I. und II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts gefordert, daß der Beglaubigungsvermerk handschriftlich von dem beglaubigenden Anwalt unterzeichnet sein müsse (LM ZPO §295 Nr. 4; BGHZ 24, 116 [BGH 15.04.1957 - II ZR 23/56]). Diesem Erfordernis ist genügt. Ein besonderer Wortlaut wird für die Beglaubigung im Gesetz nicht verlangt. Auch die Rechtsprechung hat ihn nicht gefordert. Nach dem Sinn und Zweck, den eine Beglaubigung hat, muß verlangt werden, daß der Anwalt erklärt, das zugestellte Schriftstück sei von ihm mit der Urschrift oder der Ausfertigung verglichen und stimme mit diesem in allen Teilen überein. Diese Erklärung braucht nicht wörtlich zu erfolgen, sie muß aber aus den Angaben und Vermerken unzweideutig entnommen werden können und von dem Rechtsanwalt handschriftlich unterzeichnet sein.
Die zugestellte Urteilsabschrift trägt keinen besonderen Beglaubigungsvermerk. Sie ist überschrieben "beglaubigte Abschrift", sodann folgt der Wortlaut des Urteils. Danach befindet sich auf S. 8 der Vermerk über die Ausfertigung und sodann die Erklärung "heute habe ich Herrn ... beglaubigte Abschrift des vollständigen Urteils des Landgerichts ... von Anwalt zu Anwalt zugestellt". Darunter steht die eigenhändige Unterschrift des Rechtsanwalts. Dieses Schriftstück ergibt unzweideutig, daß Rechtsanwalt Dr. F. durch seine Unterschrift bescheinigt, er habe die Abschrift mit der Ausfertigung des Urteils verglichen und diese stimme damit wörtlich überein. Der Fall liegt anders als derjenige, der Gegenstand der in JW 1931, 108513 = DJZ 1931, 500 veröffentlichten Entscheidung des Reichsgerichts war.
Da sonach das Urteil dem Beklagten zu 1 am 14. Juli 1958 ordnungsgemäß zugestellt worden ist, begann hiermit die Berufungsfrist zu laufen. Die Berufung ist daher verspätet eingelegt und mit Recht verworfen worden. Die Revision muß mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückgewiesen werden.