Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.10.2012, Az.: 5 StR 479/12
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.10.2012
- Aktenzeichen
- 5 StR 479/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 26081
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dresden - 25.06.2012
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 25. Juni 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dass der Angeklagte nicht wegen eines Körperverletzungsdeliktes verurteilt worden ist, beschwert diesen nicht.
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