§ 43 EuRAG - Übergangsvorschrift zum Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
- Amtliche Abkürzung
- EuRAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-19
Teil 4 gilt auch für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz, die vor dem 1. Januar 2021 im Vereinigten Königreich eine Ausbildung abgeschlossen haben, die dort zum unmittelbaren Zugang zu den Berufen "Advocate", "Barrister" oder "Solicitor" berechtigt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 9.März 2000
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin