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Art. 54 BayDG - Beschränkung des Disziplinarverfahrens

Bibliographie

Titel
Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)
Amtliche Abkürzung
BayDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2031-1-1-F

1Das Gericht kann das Disziplinarverfahren beschränken, indem es solche Handlungen ausscheidet, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. 2Art. 21 Abs. 2 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.