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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.06.1986, Az.: 8 AZR 266/84

Schwerbehinderter; Zusatzurlaub; Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft; Erlöschen des Anspruchs; Tarifvertrag; Urlaubsjahr; Urlaubsanspuch; Vorsorge

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
26.06.1986
Aktenzeichen
8 AZR 266/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 10156
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Berlin 02.11.1983 - 22 Ca 104/83
LAG Berlin 16.03.1984 - 10 Sa 3/84

Fundstellen

  • BAGE 52, 258 - 262
  • NJW 1987, 1287 (Volltext mit amtl. LS) "Geltendmachung"
  • NZA 1986, 558-559 (Pressemitteilung)
  • RdA 1986, 405-406

Amtlicher Leitsatz

Zusatzurlaub für Schwerbehinderte muß, auch solange die Schwerbehinderteneigenschaft nicht behördlich festgestellt ist, in der im Gesetz oder Tarifvertrag vorgesehenen Weise geltend gemacht werden; andernfalls erlischt der Urlaubsanspruch mit Ablauf des Urlaubsjahres. Eine "vorsorgliche" Geltendmachung genügt nicht.