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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 08.07.2010, Az.: 2 BvR 2548/07

Völkerrechtlicher Verstoß durch fehlende Belehrung über Rechte eines sich im Ausland im innerstaatlichen Strafverfahren befindlichen Straftäter nach dem Wiener Konsularrechtsübereinkommen (WÜK); Erfüllen der verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Berücksichtigung der Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs über die Rechte aus Art. 36 Abs. 1 Wiener Konsularrechtsübereinkommen (WÜK) durch den Bundesgerichtshof; Verwertungsverbot als Konsequenz eines Verstoßes gegen das Konsularrechtsübereinkommen

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
08.07.2010
Aktenzeichen
2 BvR 2548/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 20452
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BGH - 25.09.2007 - AZ: 5 StR 116/01
BGH - 25.09.2007 - AZ: 5 StR 475/02

Verfahrensgegenstand

Verfassungsbeschwerde

  1. I.

    des Herrn D...,
    ...
    gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. September 2007 - 5 StR 116/01 und 5 StR 475/02 - - 2 BvR 2485/07 -,

  2. II.

    des Herrn F...,
    ...
    gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. September 2007 - 5 StR 116/01 und 5 StR 475/02 - - 2 BvR 2513/07 -,

  3. III.

    des Herrn S...,
    ...
    gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. September 2007 - 5 StR 116/01 und 5 StR 475/02 - - 2 BvR 2548/07 -

Hinweis

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter: BVerfG - 08.07.2010 - AZ: 2 BvR 2485/07

Weitere Verbundverfahren:
BVerfG - 08.07.2010 - AZ: 2 BvR 2513/07

In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden hat
die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
die Richter Broß, Di Fabio und Landau
am 8. Juli 2010
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. September 2007 - 5 StR 116/01 und 5 StR 475/02 - verletzt den Beschwerdeführer zu I. in seinem Grundrecht auf ein faires Verfahren (Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Der Beschluss wird insoweit aufgehoben, als er die Revision des Beschwerdeführers zu I. als unbegründet verwirft (Tenor Ziffer 3. des Beschlusses). Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Revision des Beschwerdeführers zu I. an einen anderen Strafsenat des Bundesgerichtshofs zurückverwiesen.

Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu II. und zu III. werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer zu I. seine notwendigen Auslagen zu erstatten.