Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 01.06.1960, Az.: 4 AZR 348/58
Revision; Vorsitzender des LArbG; Verletzung obliegender Pflichten; Einnahme eines Augenscheins; Begutachtung durch Sachverständigen; Gesetzesverletzung; Verkennung der eingeräumten Befugnis; Verantwortliches Lesen von Reinschriften; Prüfung von Reinschriften; Übereinstimmung mit Entwurf
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 01.06.1960
- Aktenzeichen
- 4 AZR 348/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 10005
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AP Nr. 65 zu § 3 TOA
- DB 1960, 956
Amtlicher Leitsatz
1. Die Revision kann grundsätzlich nicht auf eine Verletzung der dem Vorsitzenden des LArbG gemäß ArbGG § 56, § 64 Abs 3 obliegenden Pflichten gestützt werden.
2. Unterläßt das Gericht, die Einnahme eines Augenscheins oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen gemäß ZPO § 144 von Amts wegen anzuordnen, so kann diese Unterlassung nur dann als Gesetzesverletzung gerügt werden, wenn sie auf einer Verkennung der dem Gericht durch diese Bestimmung eingeräumten Befugnis beruht.
3. Verantwortliches Lesen von Reinschriften i.S. der TO A Vergütungsgruppe 8 2. Fallgruppe, betrifft die Prüfung von Reinschriften auf ihre Übereinstimmung mit dem Entwurf. Es liegt im Gegensatz zum "Lesen von Reinschriften" i.S. der TO A Vergütungsgruppe 9 1. Fallgruppe, auch dann vor, wenn die vom Angestellten gelesenen Reinschriften, bevor sie ihre bestimmungsgemäße Verwendung finden, keiner als Nachprüfung zu wertenden Kontrolle mehr unterliegen und der Angestellte infolgedessen weiß, daß es für die äußere Richtigkeit der herausgehenden Reinschriften auf seine Arbeit ankommt.