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§ 8 FrakRStG - Rückgewähr

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen des Sächsischen Landtages (Fraktionsrechtsstellungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
FrakRStG,SN
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
110-6

Zweckwidrig ausgegebene Zuschüsse sind bis zum 30. September des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres an den Sächsischen Landtag zurückzuzahlen.