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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.12.1995, Az.: BVerwG 7 C 13/94

Vermögensfragen; Mehrere Geschädigte; Zweitgeschädigter; Rückübertragungsanspruch; Entschädigungsanspruch

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.12.1995
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 13/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13357
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Chemnitz 18.08.1993 - C 4 K 446/92 (VIZ 1994, 248)

Fundstellen

  • DÖV 1996, 385 (amtl. Leitsatz)
  • EWiR 1996, 285-286 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • NJ 1996, 168 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Der Zweitgeschädigte muß nicht deshalb zur Wahrung seines vermögensrechtlichen Rückübertragungsanspruchs (vgl. § 3 II VermG) Klage vor dem VG erheben, weil die Behörde mit der Ablehnung des vom Erstgeschädigten geltend gemachten Rückübertragungsanspruchs zugleich die Feststellung verbunden hat, diesem stehe eine Entschädigung dem Grunde nach zu.