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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.02.1962, Az.: 5 AZR 126/61

Zwölftelungsprinzip; Entstehung des Urlaubsanspruchs; Rückzahlungspflicht; Vorschußweise erhaltenes Urlaubsgeld; Eigene Kündigung; Grundsätze des Urlaubsrechts; Erschwerung der Kündigungsmöglichkeit; Vorrang tariflicher Regelungen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
22.02.1962
Aktenzeichen
5 AZR 126/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 10116
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Berlin 17.01.1961 - 5 Sa 103/60

Fundstellen

  • AP Nr. 1 zu § 8 UrlaubsG Berlin
  • RdA 1962, 207

Amtlicher Leitsatz

1. Wird in einem Tarifvertrag in gesetzlich zulässiger Weise das Zwölftelungsprinzip der Entstehung des Urlaubsanspruchs zu Grunde gelegt, so verstößt eine tariflich festgelegte Rückzahlungspflicht vorschußweise erhaltenen Urlaubsgeldes bei Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb vor Ablauf des Urlaubsjahres auf Grund eigener Kündigung weder gegen allgemeine Grundsätze des Urlaubsrechts, noch bedeutet sie eine unbillige Erschwerung der Kündigungsmöglichkeit, es sei denn, daß das betreffende Urlaubsgesetz die Rückgewähr zuviel gezahlten Urlaubsgeldes zwingend ausschließt.

2. Die die Rückgewähr zuviel gezahlten Urlaubsgeldes ausschließende Vorschrift des Urlaubsgesetz Berlin § 8 Abs. 3 S. 2 enthält nicht zwingendes sondern auf Grund der den Vorrang tariflicher Regelungen verankernden Bestimmung des Urlaubsgesetz Berlin § 6 Abs. 3 dispositives Recht.