§ 71 StPO - Zeugenentschädigung
Bibliographie
- Titel
- Strafprozessordnung (StPO)
- Amtliche Abkürzung
- StPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
Der Zeuge wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt.
Der Zeuge wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt.