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§ 71 StPO - Zeugenentschädigung

Bibliographie

Titel
Strafprozessordnung (StPO) 
Amtliche Abkürzung
StPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
312-2

Der Zeuge wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt.