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§ 2 AG-SGB XII M-V - Träger der Sozialhilfe, zentrale Stelle, oberste Landessozialbehörde

Bibliographie

Titel
Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Landesausführungsgesetz SGB XII - AG-SGB XII M-V)
Amtliche Abkürzung
AG-SGB XII M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
860-7

(1) Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern (Sozialhilfeträger) geleistet.

(2) Örtliche und überörtliche Träger sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie führen die Sozialhilfe als Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis aus.

(3) Die im Zusammenhang mit der Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und dieses Gesetzes zentral wahrzunehmenden Aufgaben nach § 4 Absatz 2 und 3 werden durch die zentrale Stelle der Eingliederungs- und Sozialhilfeträger nach § 2 Absatz 2 des Landesausführungsgesetzes SGB IX durchgeführt.

(4) Oberste Landessozialbehörde ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport.