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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.07.1997, Az.: 3StR36/97

Verwerfung der Revision mangels Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten; Gleichbleibender Schuldgehalt trotz verndertem Konkurrenzverhltnis

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.07.1997
Aktenzeichen
3StR36/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 19240
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Chemnitz - 20.06.1996

Verfahrensgegenstand

Erpresserischer Menschenraub u.a.

Prozessführer

1. Le Duy Long Y. aus B., geboren am ... 1972 in T. (Vietnam)

2. Phan B. aus B. geboren am ... 1960 in V. (Vietnam)

3. Pham Van D., geboren am ... 1970 in P. (Vietnam)

4. Vuong Hong K. aus P., geboren am ... 1960 in V. (Vietnam)

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhrung der Beschwerdefhrer
am 23.Juli 1997
gem 349 Abs.2 und 4StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 20.Juni 1996 dahin gendert, da

  1. a)

    der Angeklagte Le Duy Long Y. wegen erpresserischen Menschenraubs tateinheitlich in zwei Fllen in Tateinheit mit gefhrlicher Krperverletzung und mit Krperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt ist;

  2. b)

    der Angeklagte Phan B. wegen erpresserischen Menschenraubs tateinheitlich in zwei Fllen zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt ist;

  3. c)

    der Angeklagte Pham Van D. wegen erpresserischen Menschenraubs tateinheitlich in zwei Fllen zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt ist und

  4. d)

    der Angeklagte Vuong K. wegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub tateinheitlich in zwei Fllen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt ist.

Die weitergehenden Revisionen werden als unbegrndet verworfen, weil die Nachprfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen dieser Angeklagten keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Die nderung des Konkurrenzverhltnisses (Tateinheit statt Tatmehrheit) verndert den Schuldgehalt nicht; die Gesamtstrafen bleiben als Freiheitsstrafen bestehen.

Jeder Beschwerdefhrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Kutzer
Zschockelt
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