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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 30.08.1995, Az.: 1 AZR 237/95

sachlicher Grund ; Mitbestimmung ; Mitbestimmung des Personalrats ; Personalrat ; Pflichtverletzung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
30.08.1995
Aktenzeichen
1 AZR 237/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 33530
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hamburg - 18.03.1994 - AZ: 16 Ca 425/93

Mitbestimmung des Personalrats bei Geltendmachung von Ersatzansprüchen

In Sachen

hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts gemäß § 128 Abs. 2 ZPO in der Sitzung vom 30. August 1995 durch den Präsidenten Professor Dr. Dieterich, die Richter Dr. Rost und Dr. Wißmann sowie den ehrenamtliche Richter Spiegelhalter und die ehrenamtliche Richterin Elias für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 11. Oktober 1994 - 2 Sa 36/94 - aufgehoben.

    Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen Verletzung seiner Aufsichtspflichten auf Ersatz von Schäden in Anspruch, die ihr durch Unregelmäßigkeiten bei der Vergabe von Aufträgen entstanden sind.

2

Der Beklagte wird seit 1983 von der Klägerin als technischer Mitarbeiter im Universitätskrankenhaus E. beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft Vereinbarung die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages und der diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträge Anwendung. Der Beklagte war zunächst als Abschnittsleiter für Elektrotechnik und als stellvertretender Leiter der technischen Abteilung eingesetzt. Von Mai 1988 bis Mai 1991 war er kommissarischer Leiter dieser Abteilung, nachdem der bisherige Leiter wegen einer Bestechungsaffäre vom Dienst suspendiert worden war. Während dieser Zeit unterstand ihm der Mitarbeiter F., der für die Ersetzung defekter Fensterscheiben zuständig war. Die entsprechenden Aufträge waren in der Vergangenheit fast ausschließlich an eine Glaserei S.-GmbH vergeben worden, 1989 stellte sich eine Unregelmäßigkeit bei Rechnungen dieses Unternehmens heraus. Die S.-GmbH räumte ein, daß ein angebliches Darlehen in Höhe von 10.000,- DM, welches sie dem Mitarbeiter F. gewährt habe, in die Rechnung eingeflossen sei. Der Beklagte meldete dies nicht weiter, sondern machte nur eine irrtümliche Rechnungsstellung aktenkundig; er verwarnte den Inhaber der S.-GmbH wegen Betrugsverdachts und ermahnte den Mitarbeiter F.

3

Im Zuge von staatsanwaltlichen Ermittlungen räumte der Inhaber der S.-GmbH bei einer im November 1992 stattgefundenen Vernehmung ein, über Jahre hinweg an die ehemaligen Leiter der technischen Abteilung S. und H. sowie den Mitarbeiter F. Gelder in Höhe von insgesamt mehreren 100.000,- DM gezahlt zu haben. Demgegenüber hätten diese fingierte Rechnungen seiner Firma genehmigt. Die Klägerin kündigte im Dezember 1992 das Arbeitsverhältnis des Beklagten fristlos. Im Kündigungsschutzverfahren einigten sich die Parteien auf eine Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen.

4

Zu einem vorinstanzlich nicht näher festgestellten Zeitpunkt beantragte die Klägerin bei dem Personalrat die Zustimmung zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber dem Beklagten. Der Personalrat lehnte dies mit Schreiben vom 27. August 1993 ab. Daraufhin beantragte die Dienststelle mit Schreiben vom 3. September 1993 die Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Schlichtungsverfahrens. Gleichzeitig erhob die Klägerin die vorliegende Klage. Das Schlichtungsverfahren war bei Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 11. Oktober 1994 noch nicht abgeschlossen. Inzwischen hat aber der Personalrat in der Sitzung der Einigungsstelle am 31. März 1995 der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zugestimmt.

5

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen Verletzung seiner Aufsichtspflichten als Abschnittsleiter und als kommissarischer Leiter der technischen Abteilung in Anspruch. Sie hat vorgetragen, der Beklagte habe von 1984 bis 1991 in großem Umfang die sachliche Richtigkeit von Abrechnungen der Glaserei S.-GmbH bestätigt, obwohl für ihn hätte erkennbar sein müssen, daß die abgerechneten Leistungen nicht angefordert gewesen sein konnten, da die Anforderungsschreiben nicht unterzeichnet gewesen seien. Ab 1987 seien zwar entsprechende Unterschriften vorhanden gewesen, der Beklagte habe jedoch sehen müssen, daß diese überwiegend gefälscht gewesen seien. Außerdem sei sie durch die unrichtige Information über den im Jahre 1989 aufgedeckten Vorfall an der rechtzeitigen Geltendmachung von Schäden gehindert worden. Insgesamt habe der Beklagte durch mangelhafte Kontrollen dazu beigetragen, daß die Machenschaften der S.-GmbH nicht früher aufgedeckt worden seien.

6

Als Schaden hat die Klägerin erstinstanzlich 9,6 Millionen DM geltend gemacht, zweitinstanzlich hat sie diesen Betrag auf ca. 1,5 Millionen DM beschränkt. Sie hat erklärt, sie erhebe die Klage nur als vorläufige Maßnahme, da der Ablauf der Verjährungsfrist drohe. Die fehlende Zustimmung des Personalrats stehe daher der Klageerhebung nicht entgegen. Die Klägerin hat die Aussetzung des Verfahrens beantragt bis zum Abschluß des personalvertretungsrechtlichen Einigungsverfahrens.

7

Zweitinstanzlich hat die Klägerin zuletzt beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.467.299,08 DM zu zahlen zuzüglich 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit der Klage vom 18. August 1993.

8

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

9

Er hat sämtliche Vorwürfe bestritten. Die aufgetretenen Unregelmäßigkeiten seien für ihn nicht erkennbar gewesen. Den 1989 festgestellten Vorfall habe er aufgrund der besonderen Umstände als Einzelfall ansehen können. Der Beklagte hat weiter die Kausalität der behaupteten Pflichtverletzungen im Hinblick auf die geltend gemachten Schäden bestritten. Mindestens sei ihm kein Verschulden vorzuwerfen bzw. trage die Klägerin ein überwiegendes Mitverschulden, weil sie durch völlig unzureichende Organisation die Betrügereien begünstigt habe. Der Beklagte hat weiter die Auffassung vertreten, sämtliche Ansprüche seien verfallen, da angesichts der fehlenden Zustimmung des Personalrats keine rechtzeitige Geltendmachung im Sinne des § 70 BAT vorliege. Vorsorglich hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.

10

Das Arbeitsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat angenommen, ein Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten bestehe schon dem Grunde nach nicht. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat die Klage wegen

Gründe

11

[XXXXX]

12

II. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts kann demnach keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Das Landesarbeitsgericht hat hinsichtlich des materiellen Anspruchs - aus seiner Sicht konsequent - keine Tatsachenfeststellungen getroffen. Die Sachentscheidung ist nachzuholen.