Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.01.1996, Az.: 3 StR 545/95
Ausländische Vereinigung; Verein; Verbotene inländische Tätigkeit; Verbotene Vereinstätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.01.1996
- Aktenzeichen
- 3 StR 545/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12314
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ-RR 1996, 218 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Im Falle nicht mitgliedschaftlich und auch sonst nicht organisatorisch in die ausländische Vereinigung eingegliederter Dritter reicht zur Tatbestandserfüllung nach § 20 I Nr. 4 VereinsG jedes Verhalten aus, das auf die verbotene inländische Tätigkeit des betroffenen Vereins bezogen und dafür förderlich ist. Ursächlich i. S. der Bedingungstheorien braucht das Täterhandeln für die verbotene Vereinstätigkeit im Inland dagegen nicht zu sein. Es genügt, daß die Handlungsweise des Täters konkret geeignet ist, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung hervorzurufen. Auf die Feststellung eines tatsächlich eingetretenen meßbaren Nutzens kommt es nicht an.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf des Vergehens nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 18 Satz 2 Vereinsgesetz aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der auf die Sachrüge gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist begründet.
Zum äußeren Tatgeschehen hat das Landgericht, im wesentlichen übereinstimmend mit dem Anklagevorwurf, festgestellt:
Die beiden Angeklagten, zwei türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit, holten im März 1994 gemeinsam mit einem weiteren, gesondert verfolgten Kurden etwa 50 Plakate im Vereinslokal der "Kurdischen Arbeiterpartei" in K. für eine Klebeaktion aus Anlaß des bevorstehenden Newroz-Festes, des traditionellen Frühlingsfestes der Kurden, ab. Auf diesen Plakaten wurde auf die "Arbeiterpartei Kurdistans" (Partiya Karkeren Kurdistan, PKK) und deren Teilorganisation, die "Nationale Befreiungsfront Kurdistans" (ERNK) u.a. durch die Abbildung Abdullah Öcalans, des Führers der PKK, sowie des - halbverdeckten - Symbols der ERNK (roter Stern auf gelbem Grund im grünen Kreis) und durch den ausgeschriebenen Namenszug der ERNK hingewiesen. Am Abend des 21. März 1994 klebten die Angeklagten gemeinsam mit ihrem Begleiter bis zu ihrer polizeilichen Überprüfung etwa 20 dieser Plakate an verschiedenen Orten in der Innenstadt von G. an.
Durch Verfügung des Bundesministers des Innern vom 22. November 1993 (veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 26. November 1993, BAnz S. 10313 f.) wurde der "Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK) einschließlich ihrer Teilorganisation "Nationale Befreiungsfront Kurdistans" (ERNK) gemäß § 18 Satz 2 Vereinsgesetz unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung verboten, sich im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes zu betätigen. Die Verbotsverfügung ist seit 26. März 1994 unanfechtbar und damit bestandskräftig.
Das Landgericht hat eine Strafbarkeit der Angeklagten nach der seiner Meinung nach allein in Betracht kommenden Bestimmung des § 20 Abs. 1 Nr. 4 Vereinsgesetz verneint. Nach dieser Strafvorschrift ist die Zuwiderhandlung gegen ein vollziehbares Betätigungsverbot nach § 18 Satz 2 Vereinsgesetz unter Strafe gestellt. Das Landgericht hat eine Strafbarkeit deswegen nicht für gegeben erachtet, weil die Plakatierungsaktion der Angeklagten nicht, wie dies die Strafnorm voraussetze, ursächlich dafür gewesen sei, daß die von dem Verbot betroffene ausländische Vereinigung, die PKK/ERNK, im Inland weiterhin tätig wurde. Vom gesamten Eindruck der Plakate her werde - so das Landgericht - nicht für die ERNK geworben, sondern für einen erfolgreichen Kampf um Autonomie für die Kurden. Der Hinweis auf die ERNK sei gering und halte sich im Hintergrund. Eine derartige Werbewirksamkeit der Plakate, daß das Organisationsgefüge der ERNK in meßbarer Weise stabilisiert und gestärkt werden konnte, sei nicht festzustellen, zumal die "Außenwirkung" der etwa 20 angeklebten Plakate unter den örtlichen Verhältnissen einer "Provinzstadt" wie G. als gering anzusehen sei.
Die rechtlichen Erwägungen des Landgerichts halten der Prüfung nicht stand. Der Freispruch kann daher nicht bestehen bleiben.
1. Zutreffend ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, daß die Frage der Strafbarkeit der Angeklagten nach der verfassungsrechtlich unbedenklichen Bestimmung des § 20 Abs. 1 Nr. 4 Vereinsgesetz (in der zur Tatzeit und damit vor Inkrafttreten der Änderung durch Artikel 14 Nr. 7 des Verbrechensbekämpfungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl I S. 3186) geltenden Fassung) und nicht nach der Strafvorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 5 Vereinsgesetzüber die verbotene Kennzeichenverwendung zu beurteilen ist (Urteil des Senats vom 24. Januar 1996 - 3 StR 530/95 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt).
2. a) Zu Unrecht hat das Landgericht hingegen die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 4 Vereinsgesetz davon abhängig gemacht, ob das Täterverhalten eine Förderung darstellte, die auf den organisatorischen Zusammenhalt der vom Betätigungsverbot betroffenen ausländischen Vereinigung bezogen war. Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob von den angeklebten Plakaten eine derartige Werbewirksamkeit ausging, daß das "Organisationsgefüge" der PKK/ERNK in meßbarer Weise stabilisiert und gestärkt wurde. Wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage in der gleichgelagerten Strafsache 3 StR 530/95 näher dargelegt hat, reicht im Falle nicht mitgliedschaftlich und auch sonst nicht organisatorisch eingegliederter Dritter zur Tatbestandserfüllung nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 Vereinsgesetz jedes Verhalten aus, das auf die verbotene inländische Tätigkeit des betroffenen Vereins bezogen und dafür förderlich ist. Ursächlich im Sinne der Bedingungstheorie braucht das Täterhandeln für die verbotene Vereinstätigkeit im Inland dagegen nicht zu sein. Es genügt, daß die Handlungsweise des Täters konkret geeignet ist, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung hervorzurufen. Auf die Feststellung eines tatsächlich eingetretenen meßbaren Nutzens kommt es nicht an.
b) Danach begegnet es aufgrund des festgestellten Sachverhalts durchgreifenden Bedenken, daß das Landgericht die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 20 Abs. 1 Nr. 4 Vereinsgesetz durch die Angeklagten verneint hat. Die Plakatklebeaktion der Angeklagten war auf die vom Betätigungsverbot erfaßte Propagandatätigkeit der PKK/ERNK in der Bundesrepublik Deutschland bezogen, wenn nicht gar in sie eingegliedert. Dies ergibt sich ohne weiteres aus der Verwendung von Plakaten, die nach Inhalt, Herstellungsart und ursprünglichem Verteilungsort offensichtlich von der PKK/ERNK stammten. Die Annahme des Landgerichts, daß vom gesamten Eindruck der Plakate her nicht für die ERNK, sondern für einen erfolgreichen Kampf um Autonomie der Kurden geworben werde, der Hinweis auf die ERNK gering sei und sich im Hintergrund halte, trifft so nicht zu. An diese wertende Feststellung des Tatrichters ist der Senat nicht gebunden, weil sie den rechtlichen Regeln über die Ermittlung des Aussagegehalts schriftlicher und bildlicher Äußerungen widerspricht. Allenfalls bei jeweils isolierter Betrachtung der einzelnen Hinweise auf die PKK/ERNK kann man zu der vom Landgericht für richtig gehaltenen Beurteilung der inhaltlichen Aussage und Bedeutung der Plakate gelangen. Ein solches Vorgehen ist jedoch rechtsfehlerhaft. Entscheidend für die Ermittlung des Aussagegehalts ist das Zusammenspiel der einzelnen Aussagen und Hinweise auf den Plakaten. Danach kann aber kaum zweifelhaft sein, daß durch die im zentralen Vordergrund stehende Symbolfigur des Abdullah Öcalan als Führer der PKK, des weiteren durch das Emblem der ERNK, die Abbildung der Bewaffneten und schließlich durch den ausdrücklich auf die ERNK hinweisenden Schriftzug für die PKK/ERNK und ihre führende Rolle im bewaffneten Befreiungskampf geworben und damit die Propagandatätigkeit dieser vom Betätigungsverbot betroffenen Vereinigung gefördert werden sollte. Diese Förderung war entgegen der Meinung des Landgerichts nicht wegen der örtlichen Verhältnisse ausgeschlossen. Auch insoweit darf sich die Beurteilung nicht auf eine isolierte Betrachtung beschränken. Nach Sachlage drängt sich auf, daß die Plakatklebeaktion der Angeklagten Teil einer weitergehenden, überörtlich angelegten Propagandamaßnahme aus Anlaß des Newroz-Festes war. Dies hätte das Landgericht prüfen und berücksichtigen müssen. Aus dem Zusammenwirken der einzelnen örtlichen Klebeaktionen kann sich eine sogar noch verstärkte Förderung der verbotenen Propagandatätigkeit der PKK/ERNK ergeben.
3. Eine abschließende Entscheidung zum Schuldspruch ist dem Senat schon deshalb verwehrt, weil das Landgericht - von seinem Standpunkt aus zu Recht - keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen hat.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß für die Feststellung objektiv tatbestandsmäßigen Verhaltens nicht maßgeblich ist, ob die einschreitenden Polizeibeamten nichts zur Entfernung bereits geklebter Plakate veranlaßten und ob, wie das Landgericht nicht ausgeschlossen hat, einer von ihnen sogar äußerte, die Plakate könnten weiter angeklebt werden. Bei der Prüfung, in welcher Weise sich eine solche Äußerung eines Polizeibeamten im Rahmen der Beurteilung zur subjektiven Tatseite auswirken kann, wird nicht außer acht gelassen werden dürfen, daß sie dem auf seine Strafbarkeit zu prüfenden Verhalten der Angeklagten zeitlich nachfolgte.