Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.03.1982, Az.: BVerwG 6 B 9.82

Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgreifender Tragweite mit Erforderlichkeit höchstrichterlicher Klärung im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts ; Frage der Zulässigkeit der Bekanntgabe von Gründen einer Ermessensentscheidung acht Jahre nach Erlass des Ausgangsbescheides im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens; Problematik einer möglichen Nachholung der Begründung einer Ermessensentscheidung während des Verwaltungsstreitverfahrens noch in der Rechtsmittelinstanz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.03.1982
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 9.82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 15346
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bayreuth - 23.06.1976 - AZ: B 184-I/74
VGH Bayern - 21.10.1981 - AZ: 3 B 81 A. 794

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 16. März 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel und Nettesheim
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Oktober 1981 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt.

2

Dem Beschwerdevorbringen lassen sich keine Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgreifender Tragweite entnehmen, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen und sich in dem erstrebten Revisionsverfahren stellen werden (vgl. BVerwGE 13, 90 [91 f.]).

3

Die von der Beschwerde als klärungsbedürftig bezeichnete Frage,

4

ob es rechtlich zulässig ist, acht Jahre nach dem Erlaß des Ausgangsbescheides im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Gründe für eine Ermessensentscheidung bekanntzugeben,

5

rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie, soweit das unabhängig von den Umständen des Einzelfalles möglich ist, durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist. Im Urteil vom 14. Oktober 1965 - BVerwG 2 C 3.63 - (BVerwGE 22, 215 [217]) hat das Bundesverwaltungsgericht anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 6, 32 [44]) im einzelnen dargelegt, daß dem rechtsstaatlichen Grundsatz, nach dem der Staatsbürger, in dessen Rechte die Verwaltung eingreift, einen Anspruch, darauf hat, die dafür maßgeblichen Gründe zu erfahren, weil er nur dann seine Rechte sachgemäß verteidigen kann, genügt ist, wenn die Verwaltung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Gründe für eine von ihr getroffene Ermessensentscheidung bekanntgibt und der Betroffene zu ihnen Stellung nehmen kann. Der beschließende Senat hat sich dieser Rechtsprechung im Urteil vom 14. Dezember 1970 - BVerwG 6 C 17.66 - (ZBR 1971, 246) angeschlossen. Damit ist geklärt, daß das "Nachschieben" von Gründen für eine Ermessensentscheidung nicht an zeitliche Grenzen gebunden ist, solange die Entscheidung nicht bestandskräftig geworden ist. Ausschlaggebend ist lediglich, daß dem Betroffenen Gelegenheit gegeben worden ist, seine Rechtsverteidigung auf das die angefochtenen Bescheide ergänzende Vorbringen der Verwaltung einzurichten. Davon, daß der Kläger diese Gelegenheit erhalten hat, ist trotz des gegenteiligen Vorbringens der Beschwerde auszugehen, weil der Kläger keine Verfahrensrüge erhoben hat, mit der er die Verletzung des rechtlichen Gehörs beanstandet. Im übrigen sind Inhalt und rechtliche Bedeutung des Schriftsatzes der Beklagten vom 9. Oktober 1981 ausweislich der Sitzungsniederschrift in der mündlichen Verhandlung am 14. Oktober 1981 im einzelnen erörtert worden, ohne daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers zu erkennen gegeben hat, daß er zu dem Inhalt des Schriftsatzes weitere Erklärungen abzugeben gedenke, sich daran aber durch die Tatsache gehindert sehe, daß ihm der Schriftsatz erst in der mündlichen Verhandlung ausgehändigt worden sei.

6

Die weitere, von der Beschwerde als klärungsbedürftig bezeichnete Frage,

7

ob die Beklagte die von ihr im Rahmen des § 55 Abs. 5 SG angestellten Ermessenserwägungen nach Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes im Hinblick auf dessen § 45 Abs. 2 nur bis zum Abschluß des Vorverfahrens hätte bekanntgeben dürfen,

8

bietet ebenfalls keinen Anlaß, die Revision zuzulassen. Denn es bedarf nicht der revisionsgerichtlichen Klärung, sondern versteht sich von selbst, daß das am 1. Januar 1977 in Kraft getretene Verwaltungsverfahrensgesetz auf Verwaltungsverfahren, die vor diesen Zeitpunkt bereits abgeschlossen waren, keine Anwendung findet. Lediglich Verwaltungsverfahren, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes zwar begonnen, aber noch nicht beendet waren, sind gemäß § 96 Abs. 1 VwVfG nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Der Hinweis der Beschwerde auf § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 2 VwVfG geht daher fehl (vgl. auch BVerwGE 61, 200 ff. [211] mit Nachweisen).

9

Die Auffassung der Beschwerde, die zeitliche Begrenzung der Möglichkeit, die in § 39 Abs. 1 VwVfG vorgeschriebene Begründung eines Verwaltungsaktes nachzuholen, entspreche dem Rechtszustand vor Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes, ist unzutreffend. Wie bereits dargelegt, hat es die höchstrichterliche Rechtsprechung und ihr folgend die Verwaltungspraxis bis zum Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes als zulässig angesehen, die Begründung einer Ermessensentscheidung noch während des Verwaltungsstreitverfahrens - auch noch in der Rechtsmittelinstanz - nachzuholen (vgl. Kopp, VwVfG, 2. Aufl. § 45 RdNr. 39). Das Berufungsgericht hat sich mit seiner von dem Standpunkt der Beschwerde abweichenden Rechtsauffassung sonach nicht in Widersrpuch zu ungeschriebenen Rechtsgrundsätzen gesetzt.

10

Die Beschwerde ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.500 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 GKG.

Dr. Becker
Dr. Schinkel
Nettesheim