Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.10.1959, Az.: BVerwG V C 126.57; BVerwG V C 130.57
Erstattungsfähigkeit von im Verwaltungsverfahren vor den Besatzungsschädenbehörden entstandenen Aufwendungen für einen Rechtsanwalt; Schadenesrsatzanspruch nach einem Zusammenstoß mit einem Kraftwagen der französischen Besatzungsmacht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.10.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 126.57; BVerwG V C 130.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 15160
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 09.02.1957 - AZ: 2 A 38/56
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DVBl 1960, 256-257 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1960, 233-234 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1960, 164-165 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1960, 309 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Die im Verwaltungsverfahren vor den Besatzungsschädenbehörden entstandenen Aufwendungen für einen Rechtsanwalt sind erstattungsfähig, wenn eine verständige Partei sie in dem Zeitpunkt, in dem sie entstanden sind, für erforderlich halten durfte; sie sind aus einem Streitwert erstattungsfähig, der der Höhe der zugebilligten Entschädigung entspricht.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Meyer-Westphalen, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Februar 1957 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die der Klägerin erwachsenen Rechtsanwaltskosten nach der preußischen Landesgebührenordnung für Rechtsanwälte und Gerichtsvollzieher aus einem Streitwert von 1.710,41 DM zu erstatten sind.
Die Klägerin trägt die Kosten ihrer Revision.
Die Kosten der Revision des Vertreters des Bundesinteresses tragen dieser und die Klägerin je zur Hälfte.
Gründe
I.
Im April 1955 wurde ein Kraftfahrzeug der Klägerin durch Zusammenstoß mit einem Kraftwagen der französischen Besatzungsmacht beschädigt. Nachdem die Klägerin durch einen von ihr beauftragten Rechtsanwalt im Mai 1955 einen Schaden in Höhe von ca. 2.700 DM hatte anmelden lassen, wurde an 19. März 1956 zwischen ihr und dem Beklagten ein Vergleich über die Entschädigung geschlossen, auf Grund dessen die Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 1.710,41 DM erhielt. Der weitere Antrag auf Erstattung der Kosten, die durch Zuziehung eines Rechtsanwalts entstanden sind, wurde mit der Begründung abgelehnt, daß die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts nicht erforderlich gewesen sei.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat die Klägerin Klage erhoben. Das Bezirksverwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben und den Beklagten für verpflichtet erklärt, die der Klägerin erwachsenen Anwaltskosten zu erstatten. Auf die Berufungen des Beklagten und des Vertreters des Bundesinteresses hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil dahin abgeändert, daß das Landesentschädigungsamt verpflichtet wird, die der Klägerin erwachsenen Rechtsanwaltskosten nur nach Maßgabe der preußische Landesgebührenordnung zu erstatten. Zur Begründung führt es in wesentlichen aus: Wegen der besonderen Schwierigkeit in der Beurteilung der Rechtslage im Zeitpunkt des Schadenseintritts sei die Zuziehung eines Rechtsanwalts notwendig gewesen. Der Gebührenberechnung sei aber nicht die Reichs-Rechtsanwalts-Gebührenordnung zugrunde zu legen, weil für die Vertretung der Klägerin im Verwaltungsverfahren nur die landesgesetzlichen Gebührenvorschriften, hier die preußische Landesgebührenordnung, maßgebend seien.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts, das die Revision zugelassen hat, haben die Klägerin und der Vertreter des Bundesinteresses Revision eingelegt. Der Vertreter des Bundesinteresses beantragt,
das angefochtene Urteil sowie das erstinstanzliche Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Er ist der Meinung, daß Anwaltskosten nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn die Rechts- und Sachlage schwierig sei, erstattungsfähig seien und daß hier ein solcher Ausnahmefall nicht vorliege.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Berufungsgerichts das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen, den Beklagten also dahin zu verpflichten, die Kostenerstattung auf Grund der Sätze der Reiche-Rechtsanwalts-Gebührenordnung vorzunehmen,
fürsorglich: die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Sie ist der Meinung, daß der Berechnung die Reichs-Rechtsanwalts-Gebührenordnung zugrunde zu legen sei.
Zugleich beantragt die Klägerin
die Zurückweisung der Revision des Vertreters des Bundesinteresses.
Sie tritt insoweit den Ausführungen des Vertreters des Bundesinteresses entgegen.
Der Vertreter des Bundesinteresses beantragt
Zurückweisung der Revision der Klägerin.
Insoweit ist er der Meinung, daß in Falle der Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltsgebühren eine Berechnung nur nach Maßgabe der preußischen Landesgebührenordnung erfolgen dürfe.
Der Beklagte schließt sich den Ausführungen des Vertreters des Bundesinteresses an, ohne Anträge zu stellen.
II.
1)
Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß im vorliegenden Falle die wegen der Beauftragung eines Rechtsanwalts entstandenen Aufwendungen erstattungsfähig sind. Ob Aufwendungen zur zweckentsprechenden Wahrnehmung der Rechte notwendig waren (§ 55 Abs. 2 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden - AbgG - vom 1. Dezember 1955 [BGBl. I S. 734]), hängt im einzelnen Falle davon ab, ob eine verständige Partei sie in dem Zeitpunkt, in den sie entstanden sind, für erforderlich halten durfte (vgl. Ule, Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht, § 64 Anm. I 2; Stein-Jonas-Schönke, ZPO 18. Aufl. § 91 Anm. VII). Dieser zu den im wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen des § 91 ZPO und § 64 BVerwGG sowie der verwaltungsgerichtlichen Prozeßordnungen der Länder entwickelte Grundsatz kann unbedenklich auf § 55 Abs. 2 AbgG übertragen werden, weil er offensichtlich den erwähnten prozeßrechtlichen Bestimmungen nachgebildet ist. Davon ist auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Ob eine verständige Partei die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Einzelfall für erforderlich halten durfte, ist nicht nach den Maßstäben eines rechts- und sachkundigen Bearbeiters in Besatzungsschädensachen zu beurteilen, sondern mit den Augen eines verständigen Laien zu betrachten. Nicht zu billigen ist die Ansicht, der Antragsteller bedürfe im Entschädigungsverfahren grundsätzlich keiner Betreuung durch einen Rechtsanwalt, weil es sich um ein Amtsverfahren handele, bei dem die Behörde von sich aus darauf zu achten habe, daß der Antragsteller die Entschädigung erhalte, die ihm nach dem Gesetz zustehe (Haupt-Mey-Obert, Komm, zum Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden § 55 Anm. 14). Diese Ansicht beruht auf einer Verkennung der Tätigkeit eines Rechtsanwalts. Denn die Notwendigkeit der anwaltschaftlichen Vertretung hat nicht ihren Grund in einem Mißtrauen gegenüber Behörden und Gerichten; die Vertretung soll vielmehr dem Zweck dienen, die Rechtsfindung zu erleichtern. Die Ansicht von Haupt-Mey-Obert ist auch insoweit nicht zutreffend, als z.B. die Erstattung von Anwaltskosten nicht von Amts wegen, sondern nur auf besonderen Antrag gewährt wird. Außerdem sind oft auch im Verwaltungsverfahren bestimmte formelle Voraussetzungen zu erfüllen. Die Gerichte stellen an die Erfüllung dieser formellen Voraussetzungen strenge Anforderungen und lassen es in der Regel nicht als Entschuldigung gelten, wenn die Antragsteller die Nichterfüllung dieser Voraussetzungen - z.B. die Einhaltung von Fristen - mit ihrer Rechtsunkenntnis begründen, weil von ihnen erwartet wird, daß sie sich über die Rechtslage rechtzeitig unterrichten. Dann aber ist der Ansicht, daß ein Rechtsanwalt, der die für die Rechtsberatung und -betreuung berufene Person ist, im Verwaltungsverfahren nur in Ausnahme fällen zugezogen werden darf, nicht zuzustimmen. Dies gilt auch, ja sogar in besonderem Maße für die Verfahren in Besatzungsschädensachen, weil es sich hierbei im allgemeinen um ein nicht einfaches Rechtsgebiet handelt. Deshalb ist schon der Ausgangspunkt des Beklagten und des Vertreters des Bundesinteresses, nach welchem sie die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Verwaltungsverfahren beurteilen wollen, unzutreffend.
Im vorliegenden Falle haben die Verwaltungsgerichte auf die nicht einfache Rechtslage nach dem früheren Besatzungsrecht abgestellt und deshalb angenommen, daß auch ein verständiger Antragsteller, der bemüht ist, die Verfahrenskosten im Rahmen des Vernünftigen möglichst niedrig zu halten, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Aus der Sicht der rechtsunkundigen Klägerin im Zeitpunkt der Antragstellung ist diese Überlegung nicht zu beanstanden. Die von dem Vertreter des Bundesinteresses vorgebrachten Gegengründe vermögen nicht zu überzeugen, zumal deren Ausgangspunkt - wie oben erwähnt - unzutreffend ist.
Noch ein weiterer Gesichtspunkt rechtfertigte die Zuziehung eines Rechtsanwalts. Für die an einem Verkehrsunfall Beteiligten ist es meist kaum überschaubar, wie der Unfall rechtlich und tatsächlich von den mit der Angelegenheit befaßten Stellen beurteilt wird; dies liegt in der Natur der Sache. Eine Unfallsache, deren Beurteilung einem Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht noch so zweifelsfrei erscheinen mag, kann - wie die Erfahrung lehrt - bei Durchführung eines Schadensersatzprozesses entgegen der ursprünglichen Annahme einen komplizierten Verlauf nehmen. Deshalb muß es dem verständigen rechtsunkundigen Bürger auch geboten erscheinen, daß er sich bei Verkehrsunfällen sofort eines Rechtsbeistandes bedient.
Danach ist auch hier die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Verwaltungsverfahren als notwendig anzusehen. Welchen schriftsätzlichen Beitrag der Rechtsanwalt geleistet hat, ist dabei in der Regel von untergeordneter Bedeutung.
Auch der weitere Einwand des Beklagten, der Antragsteller dürfe mit seinem Erstattungsantrag nicht "hinterherhinken", schlägt nicht durch. Der Erstattungsantrag kann seiner Natur nach erst nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens gestellt werden, wie auch die Kostenerstattung sonst im gerichtlichen Verfahren erst nach Beendigung des Rechtsstreits durchgeführt wird. Hierdurch wird die Verwaltungsbehörde nicht etwa überrascht; denn im Verwaltungsverfahren ist ihr ja schon die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts bekannt geworden, so daß sie mit dem Erstattungsantrag rechnen kann.
2)
§ 55 Abs. 2 AbgG beschränkt die Erstattungsfähigkeit darauf, daß der Antrag sich als begründet erweist. Eine ausdrückliche Regelung fehlt für den Fall, daß der Antrag - wie hier - nur teilweise Erfolg hat. Diese Vorschrift dahin auszulegen, daß der Antrag als begründet anzusehen sei, wenn mehr als die Hälfte des Geforderten zugesprochen werde, erscheint willkürlich und daher nicht vertretbar. Sie muß vielmehr so verstanden werden, wie wenn der Bedingungssatz lautete: "wenn und soweit ... sich sein Antrag als begründet erweist." Mit anderen Worten: Die Gebühren sind nur aus dem Streitwert zu erstatten, der der Höhe der zugebilligten Entschädigung entspricht. Aus welchem Streitwert das Berufungsgericht die Erstattung der Gebühren für gerechtfertigt hält, ist nicht ausdrücklich erwähnt. Da die Klägerin ihren Erstattungsantrag mit ca. 255 DM aus einem Streitwert von ca. 2.700 DM beziffert hat, muß angenommen werden, daß dieses Begehren auch Gegenstand des Rechtsstreits gewesen ist. Die Entschädigungsforderung ist aber nur in Höhe von etwa 1.700 DM zugebilligt worden, so daß auch nur dieser Betrag der Gebührenberechnung zugrunde gelegt werden darf.
Insoweit muß daher die Revision des Vertreters des Bundesinteresses Erfolg haben. Im übrigen ist die Revision des Vertreters des Bundesinteresses, unbegründet und zurückzuweisen.
3)
Als Berechnungsgrundlage für den Erstattungsanspruch kommt nur die preußische Landesgebührenordnung für Rechtsanwälte und Gerichtsvollzieher vom 28. Oktober 1922 (GS. S. 410) in der Fassung der Verordnungen vom 18. Dezember 1923 (GS. S. 556) und vom 2. Juli 1926 (GS. S. 192) in Betracht. Insoweit tritt der Senat der Ansicht des Berufungsgerichts bei, das sich zutreffend auf die in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend vertretene Meinung stützt. Danach ist die Anwendung der Reichsrechtsanwaltsgebührenordnung nicht möglich, weil die Tätigkeit des Rechtsanwalts der Klägerin nicht in einem der in §§ 1, 91 RAGebO und Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 der preußischen Landesgebührenordnung (der die Anwendung der Reichtsrechtsanwaltsgebührenordnung vorschreibt) erwähnten Verfahren ausgeübt worden ist.
Es findet auch nicht etwa die inzwischen in Kraft getretene Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 907) Anwendung. Zwar sind bei Vornahmeklagen die Rechtsvorschriften maßgebend, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gelten. Das in diesem Zeitpunkt geltende Gesetz zur Änderung und Ergänzung kosten-rechtlicher Vorschriften vom 28. Juli 1957 (BGBl. I S. 861) bestimmt aber in Art. XI § 3 Abs. 4 (BGBl. I S. 935), daß für die Gebühren der Rechtsanwälte das bisherige Recht gilt, wenn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes - wie hier geschehen - der Auftrag erteilt worden ist. Der Rechtsanwalt kann also die Gebühren für seine bereits am 19. März 1956 abgeschlossene Tätigkeit nur nach den damals geltenden Gebührenvorschriften - also der preußischen - Landesgebührenordnung - berechnen. Da es sich bei dem hier geltend gemachten Anspruch um einen solchen auf Erstattung von Auslagen handelt, folgt daraus, daß die Klägerin von dem Beklagten nicht mehr verlangen kann, als sie ihrem Rechtsanwalt zu zahlen verpflichtet ist.
Die Revision der Klägerin hat somit keinen Erfolg und ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 und 2 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revision der Klägerin auf 175 DM, für die Revision des Vertreters des Bundesinteresses auf 80 DM festgesetzt.
gez. Kohlbrügge
gez. Dr. Meyer-Westphalen
gez. Dr. Wolf
gez. Dr. Gützkow