Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.02.1993, Az.: BVerwG 4 C 16/92
Zulässigkeit eines Antrags auf Ergänzung der Kostenentscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.02.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 16/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 21200
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Februar 1993
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter und
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und Halama
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Beigeladenen vom 29. Januar 1993 auf Ergänzung des Beschlusses vom 25. November 1992 wird verworfen.
Gründe
Der Antrag auf Ergänzung der Kostenentscheidung im Beschluß des Senats vom 25. November 1992 ist unzulässig.
Der Antrag der Beigeladenen ist verspätet. Die Entscheidung kann nur innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden (vgl. § 120 Abs. 2 VwGO). Der die Revision der Klägerin verwerfende Beschluß des Senats vom 25. November 1992 wurde den Prozeßbevollmächtigten der Beigeladenen am 30. November 1992 zugestellt. Der Antrag auf Ergänzung der Kostenentscheidung vom 29. Januar 1993 ging beim Bundesverwaltungsgericht am 2. Februar 1993 ein.
Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob der Antrag der Beigeladenen sachlich gerechtfertigt wäre. Es entspricht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO vielfach nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen dem unterlegenen Beteiligten aufzuerlegen, wenn mit einem Schriftsatz lediglich die Zurückweisung des eingelegten Rechtsmittels beantragt wird, ohne daß der Antrag begründet wird.
Berkemann
Halama