Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.07.1988, Az.: 1 StR 379/88
Freiheitsberaubung in Tateinheit begangen mit Vergewaltigung und Entführung gegen den Willen der Entführten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.07.1988
- Aktenzeichen
- 1 StR 379/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 15867
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Freiburg - 15.03.1988
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Prozessführer
Hans-Peter F. aus L., geboren am ... 1953 in Sch.,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 26. Juli 1988
unter Berücksichtigung der Gegenerklärung gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 15. März 1988 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung entfällt.
- II.
- III.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- IV.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
I.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Freiheitsberaubung (in Tateinheit begangen mit Vergewaltigung und Entführung gegen den Willen der Entführten) hat keinen Bestand. Nach den Feststellungen diente die gewaltsame Verhinderung der beiden Fluchtversuche des Tatopfers (UA S. 6, 9, 13) nur der Erzwingung des Geschlechtsverkehrs. Nach dem erzwungenen Geschlechtsverkehr erklärte sich der Angeklagte sogleich bereit, die Zeugin nach Hause zu fahren (UA S. 7).
Der Tatbestand der Freiheitsberaubung tritt hinter dem der Vergewaltigung zurück, wenn die Freiheitsberaubung - wie hier - unmittelbar zur Durchführung der Vergewaltigung dient; es besteht Gesetzeskonkurrenz. Anders liegt es nur, wenn die Freiheitsberaubung über das hinausgeht, was zur Verwirklichung der Vergewaltigung gehört (BGHSt 18, 26, 27; 28, 18, 19; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 239 Rdn. 13; Horn in SK StGB 4. Aufl. § 177 Rdn. 9, § 178 Rdn. 18; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 177 Rdn. 16; vgl. auch BGHR StGB § 239 Abs. 1 - Konkurrenzen 1).
Das Landgericht verkennt mit seinem Hinweis auf das Urteil des Senats vom 5. Juni 1951 (BGHSt 1, 199, 201 f.), daß dort die Rede ist von der Konkurrenz zwischen der Entführung gegen den Willen der Entführten und der Freiheitsberaubung. Der Senat hatte damals ausgeführt, der Tatbestand der Freiheitsberaubung gehöre nach richtiger Ansicht nicht zum Begriff der Entführung, die auch mit Mitteln der List, insbesondere durch Täuschung verübt werden könne. Werde die Entführung allerdings mit Mitteln der Gewalt begangen, so liege ein Sonderfall der Freiheitsberaubung vor. Ähnlich liege es, wenn eine Frau, die durch Täuschung oder List in die Verfügungsmacht des Täters gelangt sei, durch gewaltsame Beschränkung ihrer Freiheit gehindert werde, sich dem Täter zu entziehen. - Aus dieser beiläufigen Anmerkung kann nicht der Schluß gezogen werden, der Senat habe damit jede Beschränkung der persönlichen Freiheit einer Entführten ausreichen lassen wollen, um den Tatbestand der Freiheitsberaubung als erfüllt anzusehen. Ersichtlich ist der Fall nicht angesprochen, bei dem eine gewaltsame Beschränkung der Freiheit einem anderen Delikt immanent ist. So ist es hier: Der Angeklagte hat zwar die Zeugin H. gehindert, sich seiner durch Täuschung und List erlangten Verfügungsgewalt zu entziehen, doch hielt sich seine Gewaltanwendung noch im Rahmen dessen, was die Freiheitsberaubung als gesetzeseinheitlich begangenes Delikt hinter dem schwereren Verbrechen der Vergewaltigung zurücktreten läßt.
II.
Der Senat hält es für ausgeschlossen, daß der Tatrichter aufgrund des geänderten Schuldspruchs eine geringere Strafe verhängt hätte. Die Strafkammer hat zwar bei der Prüfung der Frage, ob ein minder schwerer Fall der Vergewaltigung vorliegt, erwähnt, daß der Angeklagte drei Tatbestände verwirklicht hat (UA S. 14), und hat bei der eigentlichen Strafzumessung auf "alle bereits erwähnten Strafzumessungsfaktoren" (UA S. 15) Bezug genommen. Jedoch ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang, daß die Strafkammer diesem Umstand keine nennenswerte Bedeutung beigemessen hat. Sie wollte damit zum Ausdruck bringen, daß der Unrechtsgehalt des strafbaren Verhaltens des Angeklagten wegen der Ohrfeigen und des Zurückschleifens in das Fahrzeug gesteigert war. Das Landgericht durfte und mußte - der Generalbundesanwalt weist darauf zu Recht hin - bei der Strafzumessung auch solche Tatbestände berücksichtigen, die wegen Gesetzeseinheit nicht zur Anwendung kommen. Entgegen der Auffassung der Revision liegt hierin kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot.
III.
Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Kühn
Foth
Zschockelt
von Gerlach