Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 31.08.1982, Az.: 1 ABR 27/80
Betriebsratsmitbestimmung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 31.08.1982
- Aktenzeichen
- 1 ABR 27/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 10239
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Stuttgart 07.11.1979 - 7 BV 6/79
- LAG Stuttgart 28.02.1980 - 11 TaBV 15/79
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 40, 107 - 126
- AiB 1990, 31-32 (Kurzinformation)
- JR 1983, 484
- MDR 1983, 520-521 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 953-957 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates stehen nicht unter dem allgemeinen Vorbehalt, daß durch sie nicht in die unternehmerische Entscheidungsfreiheit eingegriffen werden dürfe.
2. In einem Kaufhaus wird vom Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates auch eine Arbeitszeitregelung gedeckt, die die Ausschöpfung der gesetzlichen Ladenschlußzeiten unmöglich macht.
3. Die Frage, ob ein Spruch der Einigungsstelle die Grenzen des Ermessens überschreitet, ist eine Rechtsfrage, die der unbeschränkten Überprüfung auch des Rechtsbeschwerdegerichtes unterliegt.
4. Ob ein Spruch der Einigungsstelle die Grenzen des Ermessens wahrt, ist allein davon abhängig, ob die getroffene Regelung die Belange des Betriebes und der betroffenen Arbeitnehmer angemessen berücksichtigt und billigem Ermessen entspricht. Darauf, welche Überlegungen die Einigungsstelle selbst angestellt hat und von welchen Tatumständen sie sich bei ihrer Entscheidung hat leiten lassen, kommt es nicht an.
5. Im Überprüfungsverfahren sind von den Gerichten die im Zeitpunkt der Entscheidung der Einigungsstelle bestehenden Belange der Arbeitnehmer und des Betriebes und die deren jeweiliges Gewicht begründenden Tatsachen festzustellen, unabhängig davon, ob sie der Einigungsstelle vorgetragen worden sind.