Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.10.1995, Az.: I ZR 191/93
„Spielzeugautos“
Klageantrag; Bestimmtheit; Geschmacksmusterschutz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.10.1995
- Aktenzeichen
- I ZR 191/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15362
- Entscheidungsname
- Spielzeugautos
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- GRUR 1996, 57-61 (Volltext mit amtl. LS) "Spielzeugautos"
- MDR 1996, 490-491 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1996, 260-263 (Volltext mit amtl. LS) "Spielzeugautos"
- WRP 1996, 13-18 (Volltext mit amtl. LS) "Spielzeugautos"
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Frage der Bestimmtheit von Klageantrag und Urteilsgegenstand.
2. Der Geschmacksmusterschutz bezieht sich auch auf Nachbildungen als Spielzeug.
Tatbestand:
Die Klägerin hat als Herstellerin von Kraftfahrzeugen insbesondere unter ihrem Firmenschlagwort "BMW" einen außerordentlich hohen Bekanntheitsgrad erreicht. Sie ist Inhaberin des Warenzeichens Nr. 1.064.910 (Anl. K 8, sog. "BMW-Emblem"), das u.a. für Landfahrzeuge und für Spielzeug eingetragen ist, und des Warenzeichens Nr. 1.081.734 (Anl. K 9, sog. "BMW-Niere"), dessen Warenverzeichnis u.a. "Land- und Wasserfahrzeuge" und "Automobile" umfaßt.
Die Klägerin hat einen Rennsportwagen mit der Typenbezeichnung "BMW M 1" hergestellt (Abbildung: Anl. B 3/S. 274/275). Die äußere Formgestaltung des Fahrzeugs war als Geschmacksmuster im Register des Amtsgerichts M. eingetragen (Nr. 10973). Die Schutzfrist ist am 6. Mai 1992 abgelaufen. Die Klägerin hat behauptet, das Fahrzeug sei durch seinen Einsatz im Rahmen von Formel I-Rennen berühmt geworden.
Die Klägerin ist weiter Herstellerin von Fahrzeugen des Typs "BMW 3", die sie seit 1982 - mit gleicher Karosserie, aber unterschiedlichen Motoren - unter den Bezeichnungen "BMW 316, 318, 320, 323 und 325" vertreibt. Die äußere Formgestaltung wurde am 24. September 1982 als Geschmacksmuster angemeldet und unter der Nr. 13094 in das Register des Amtsgerichts M. eingetragen (Eintragungsschein und hinterlegte Fotos Anl. K 7). Die Schutzfrist des Geschmacksmusters ist bis zum 24. September 1997 verlängert worden. Eine Sportwagenversion des "BMW 3" mit der Typenbezeichnung "BMW M 3" (Abbildungen: Anl. B 3/S. 295) wurde seit 1987 bei Tourenwagenrennen eingesetzt und ist nach Angaben der Klägerin der weltweit erfolgreichste Tourenwagen aller Zeiten.
Über ihr Vertragshändlernetz vertreibt die Klägerin auch Modelle der von ihr hergestellten Fahrzeuge (Muster: Anl. zu Bl. 332 d. Akten; Katalog: Anl. K 19). Die Unternehmen R. und T. stellen als Lizenznehmer der Klägerin Bausätze für Modelle von Fahrzeugen der Klägerin her, die nach deren Behauptung auch über den Spielwarenhandel vertrieben werden.
Die Beklagte hat als Herstellerin von Spielzeugautos nach eigener Darstellung im Inland einen sehr hohen Bekanntheitsgrad erreicht. Ihr Zeichen "C." ist in verschiedenen Ausgestaltungen als Warenzeichen eingetragen. Die Beklagte stellt u.a. Spiel-Rennbahnen für elektrisch angetriebene Modellfahrzeuge her. Als Zubehör zu der Rennbahnausführung "C. Servo 140" vertreibt die Beklagte neben 16 anderen Modellfahrzeugen ein Modell des "BMW M 3", das - zusammen mit den anderen Modellfahrzeugen - in ihrem Prospekt (Anl. K 12/S. 14) unter der Bezeichnung "Art.-Nr. 78435 BMW M 3" abgebildet ist. Zu der Rennbahn "C. Servo 160" bietet die Beklagte ein Modell des "BMW M 1" an. Der Prospekt (S. 20) zeigt neben drei anderen für diese Rennbahnversion angebotenen Fahrzeugmodellen eine Abbildung unter der Bezeichnung "Art.-Nr. 68413 BMW M 1".
Das Modell "BMW M 3" bietet die Beklagte in einer schwarzen und einer grünen, der erwähnten Abbildung entsprechenden Version an (Anl. K 13 und B 1).
Der Verpackung des Modells M 1 liegt ein Beipackzettel (Anl. B 2) bei, der das Fahrzeug wie die genannte Prospektabbildung mit dem "BMW-Emblem" auf der Motorhaube zeigt. Die Beklagte vertreibt das Modell ohne dieses Emblem; der Verpackung ist jedoch ein Aufkleber mit dem Emblem beigefügt, den der Erwerber selbst an dem Modell anbringen kann. Die Verpackungen der Modelle sind - teilweise mehrfach - mit dem Warenzeichen "C." und weiteren Angaben ("Servo", "Servo 160", "Servo 140") versehen. Jeweils an einer Stelle der Verpackung ist auch die im Katalog genannte Artikelnummer und die Typenbezeichnung ("BMW M 1" oder "BMW M 3") angegeben.
In der Spielzeugindustrie ist es - insbesondere bei Puppenstuben und Spielkaufläden - üblich, Nachbildungen bekannter Markenartikel für Spielzwecke herzustellen und zu vertreiben. Gleiches galt jedenfalls bis etwa 1988 auch für Modellfahrzeuge und Rennbahn-Modelle. Auch die Klägerin stimmte, soweit sie darum gebeten wurde, der Herstellung und dem Vertrieb von Nachbildungen ihrer Fahrzeuge unter bestimmten Voraussetzungen zu. Seit 1989 bemüht sich die Klägerin um die Einführung eines Lizenzsystems und hat seitdem mit 64 Unternehmen Lizenzverträge geschlossen. Nach ihrer Behauptung ist nunmehr der Abschluß von Lizenzverträgen für die Herstellung von Fahrzeugmodellen ganz überwiegend üblich geworden. Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte verletze bei dem Vertrieb der Fahrzeugmodelle "BMW M 1" und "BMW M 3" in mehrfacher Hinsicht ihre Rechte. Die Modelle seien verbotene Nachbildungen ihrer Geschmacksmuster. Die Beklagte verletze die Warenzeichen der Klägerin, wenn sie die Kennzeichnung "BMW" im Prospekt und auf den Verpackungen und das "BMW-Emblem" auf der Abbildung des Modells "BMW M 1" im Katalog und auf dem Beipackzettel der Verpackung verwende. Gleiches gelte für die Benutzung der "BMW-Niere" an der Frontseite der beiden Fahrzeugmodelle. Der Vertrieb der Modelle und die Benutzung der Bezeichnung "BMW" verstoße auch als unzulässige Rufausbeutung gegen § 1 UWG.
Die Klägerin hat beantragt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, a) ohne Zustimmung der Klägerin Miniaturmodelle der BMW-Fahrzeuge BMW M 1 und BMW M 3, wie im C. -Prospekt der Beklagten vom Februar 1991 unter der Art.-Nr. 68413 (BMW M 1) und Art.-Nr. 78435 (BMW M 3) abgebildet, anzubieten, feilzuhalten und/oder zu vertreiben;
b) Miniaturmodelle der Fahrzeuge der Klägerin und/oder deren Packungen oder Umhüllungen ohne deren Zustimmung mit Warenzeichen "BMW" zu versehen und die so bezeichneten Miniaturmodelle in Verkehr zu setzen sowie auf Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen für derartige Miniaturmodelle Warenzeichen "BMW" anzubringen.
II. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die oben unter Ziff. I genannten Verletzungshandlungen und zwar unter Angabe der Liefermengen, Lieferdaten und Lieferpreise, jeweils gegliedert nach Quartalen, sowie der betriebenen Werbung (Art des Werbeträgers, Verbreitungszeitraum, Auflagenhöhe, Kosten der Werbung), ebenfalls nach Quartalen gegliedert.
III. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die oben unter Ziff. 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat vorgebracht, die Geschmacksmuster der Klägerin seien nicht schutzfähig, jedenfalls aber nicht verletzt. Mangels warenzeichenmäßigen Gebrauchs von Kennzeichen der Klägerin seien auch keine Warenzeichenverletzungen gegeben. Mit den Spielzeugmodellen werde auch nicht der Ruf der Fahrzeuge der Klägerin ausgebeutet. Ansprüchen der Klägerin hinsichtlich des Modells "BMW M 1" stehe im übrigen das Einverständnis entgegen, das sie mit Schreiben vom 18. Januar 1988 (Anl. B 53) erteilt habe, jedenfalls aber seien solche Ansprüche verwirkt, weil die Klägerin den Vertrieb der Modelle langjährig geduldet habe. Schadensersatzansprüche für die Zeit vor de 25. Mai 1991 seien jedenfalls verjährt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und entschieden:
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie in der Zeit vom 15.6.1991 bis zum 6.5.1992 Miniaturmodelle des BMW-Fahrzeugs BMW M 1, wie im C.-Prospekt der Beklagten vom Februar 1991 unter der Art.-Nr. 68413 abgebildet, angeboten, feilgehalten oder vertrieben hat, und zwar unter Angabe der Liefermengen, Lieferdaten und Lieferpreise, jeweils gegliedert nach Quartalen, sowie der betriebenen Werbung (Art des Werbeträgers, Verbreitungszeitraum, Auflagenhöhe, Kosten der Werbung), ebenfalls nach Quartalen gegliedert.
2. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Nr. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist.
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Revision der Klägerin mit der Maßgabe, daß der Auskunfts- und Feststellungsantrag (Berufungsurteil 10 zu II und III) hilfsweise für den Zeitraum seit dem 15. Mai 1989 verfolgt wird. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Die Anschlußrevision der Beklagten hat der Senat nicht angenommen.
Entscheidungsgründe
I. 1. Das Berufungsgericht hat die Unterlassungsansprüche gemäß Klageantrag zu I a als unbegründet angesehen. Es hat dazu ausgeführt:
Der Unterlassungsanspruch könne nicht auf einen Geschmacksmusterschutz gestützt werden. Das Muster der Klägerin Nr. 10973 (BMW M 1) sei zwar geschmacksmusterschutzfähig, auch sei das Modell der Beklagten "BMW M 1" eine unzulässige Nachbildung, einen Unterlassungsanspruch könne die Klägerin jedoch nicht geltend machen, weil die Schutzfrist des Geschmacksmusters am 6. Mai 1992 abgelaufen sei. Das Modell der Beklagten "BMW M 3" verletze kein Geschmacksmusterrecht der Klägerin. Das Geschmacksmuster Nr. 13094 sei zwar schutzfähig, habe aber nur einen geringen Schutzumfang. Das Modell der Beklagten falle deshalb nicht in den Schutzbereich des Musters.
Unterlassungsansprüche aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Rufausbeutung seien nicht gegeben. Es werde nicht vorgetäuscht, daß die beiden Modelle der Beklagten aus dem Unternehmen der Klägerin stammten. Auch bei dem flüchtigen Verkehr werde diese Vorstellung nicht schon dadurch geweckt, daß es sich um Modelle von Fahrzeugen der Klägerin handele und Kennzeichen der Klägerin verwendet würden. Der Verkehr sei damit vertraut, daß Fahrzeugmodelle jedenfalls auch von anderen als den Herstellern der Originalfahrzeuge hergestellt und vertrieben würden. Er werde auch beim Vertrieb mit der Tatsache konfrontiert, daß die Beklagte Modelle von Fahrzeugen der verschiedensten Hersteller vertreibe. Die Modelle seien zudem für die Rennbahnen der Beklagten bestimmt und könnten nur auf diesen betrieben werden.
Die Beklagte erwecke durch den Vertrieb ihrer Modelle auch nicht den Eindruck, diese verfügten über ähnliche Qualitätsmerkmale und ein ähnliches Image wie die Fahrzeuge der Klägerin. Angesichts der technischen Verschiedenheit von Kraftfahrzeugen und Spielzeugmodellen von diesen sei dies ausgeschlossen.
Es bestehe nicht die Gefahr, daß der Ruf der Klägerin durch eine mangelhafte Qualität und Gestaltung der Modelle gefährdet werde. Abgesehen davon, daß der Verkehr nicht dazu neige, seine Gütevorstellungen von den Originalfahrzeugen auf Modelle zu übertragen, noch weniger, Mängel der Modelle den Originalfahrzeugen anzulasten, behaupte die Klägerin selbst nicht, daß die Modelle der Beklagten den Vorstellungen des Verkehrs in einer das Ansehen der Klägerin beeinträchtigenden Weise nicht entsprächen.
Das Verhalten der Beklagten sei auch nicht deshalb wettbewerbswidrig, weil die Klägerin für Modellfahrzeuge eine vermarktbare und tatsächlich vermarktete Rufposition erreicht habe.
2. Mit ihren Unterlassungsansprüchen gemäß Klageantrag zu I a wendet sich die Klägerin dagegen, daß die Beklagte die Miniaturmodelle von Fahrzeugen der Klägerin "BMW M 1" und "BMW M 3", so wie sie in ihrem Prospekt vom Februar 1991 (Anl. K 12/S. 203) unter bestimmten Artikelnummern abgebildet sind, feilhält oder vertreibt. Der Antrag stellt nicht darauf ab, ob die Modelle mit Kennzeichnungen der Klägerin versehen sind. Dies ergibt sich bereits daraus, daß der Antrag hinsichtlich des Modells "BMW M 3" in erster Linie auf Geschmacksmusterrecht gestützt ist, was zunächst - bis zum Ablauf der Schutzfrist des entsprechenden Geschmacksmusters der Klägerin - auch hinsichtlich des Modells "BMW M 1" der Fall war. In dem Prospekt der Beklagten, auf den der Klageantrag zu I a Bezug nimmt, ist das Modell "BMW M 3" zudem ohne "BMW"-Kennzeichnung abgebildet, das Modell "BMW M 1" nur mit einem sehr undeutlich erkennbaren "BMW-Emblem".
3. Der Unterlassungsantrag zu I a kann nicht auf das Geschmacksmusterrecht (§ 14 a Abs. 1 Satz 1 GeschmMG) gestützt werden.
a) Hinsichtlich des Modells "BMW M 1" der Beklagten gilt dies schon deshalb, weil die Schutzfrist des entsprechenden Geschmacksmusters der Klägerin (Nr. 10973) am 6. Mai 1992 abgelaufen ist.
b) Auch hinsichtlich des Modells "BMW M 3" der Beklagten (Anl. K 13 und B 1) hat die Klägerin keinen Anspruch aus Geschmacksmusterrecht.
(1) Der Geschmacksmusterschutz ist - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht bereits aus Rechtsgründen deshalb ausgeschlossen, weil das Geschmacksmuster für die Gestaltung von Kraftfahrzeugen vorgesehen ist, während das Modell "BMW M 3" ein Spielzeug ist.
Schutzgegenstand des Geschmacksmusters ist nicht ein Gegenstand mit bestimmten (technischen) Funktionen, sondern eine eigentümliche ästhetische Formgebung, die geeignet sein muß, als Vorbild für die äußere Gestaltung gewerblicher Erzeugnisse zu dienen (vgl. BGHZ 50, 340, 350 - Rüschenhaube; BGH, Urt. v. 14.7.1961 - I ZR 44/59, GRUR 1962, 144, 146 - Buntstreifensatin I (insoweit in BGHZ 35, 341 nicht abgedruckt); v. Gamm, GeschmMG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 3). Der Schutz des Geschmacksmusterinhabers gegen Nachbildungen richtet sich daher gegen die Übernahme der schutzfähigen ästhetischen Gestaltung als solche. Die Vorschrift des § 5 Satz 2 GeschmMG verbietet dementsprechend in ihrer Nr. 1 ausdrücklich auch Nachbildungen, die für einen anderen Gewerbezweig als das Original bestimmt sind, und in ihrer Nr. 2 Nachbildungen in anderen räumlichen Abmessungen oder Farben als das Original. Die Einteilung der Warenklassen ist demgemäß für den Schutzumfang ohne Bedeutung (vgl. v. Gamm aaO. § 5 Rdn. 42).
(2) Die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts, daß das Geschmacksmuster der Klägerin Nr. 13094 (vgl. Anl. K 7) durch das Modell "BMW M 3" der Beklagten nicht verletzt wird, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Für die Prüfung kann unterstellt werden, daß das Muster Nr. 13094 geschmacksmusterschutzfähig ist und einen zumindest durchschnittlichen Schutzumfang hat. Den Gesamteindruck des Musters (das dem 3er BMW entspricht) hat die Klägerin selbst in ihrer Klagebegründung dahin beschrieben, daß dieses nach seiner ästhetischen Formgestaltung gegenüber den im Prioritätszeitpunkt bekannten Fahrzeugmodellen (d.h. den Vorgängermodellen der Klägerin) geprägt ist durch eine klarere, in sich harmonische, einerseits sportliche und dynamische, andererseits aber auch solide und auf jede Unterbrechung oder Zerklüftung verzichtende Linienführung.
Die danach den Gesamteindruck bestimmenden neuen und eigentümlichen Elemente sind jedoch in dem Modell "BMW M 3" nicht in einer Weise übernommen worden, daß noch von einer Übereinstimmung des ästhetischen Gesamteindrucks gesprochen werden kann. Das Berufungsgericht hat im einzelnen dargelegt, daß sich das Modell der Beklagten in einer Vielzahl von Merkmalen, die für den eigenschöpferischen Gesamteindruck des Geschmacksmusters maßgeblich sind, von diesem unterscheide. Diese Unterschiede sind teilweise durch die Funktion des Modells als Spielzeug bedingt (stark unterschiedliche Größen der Vorder- und der Hinterräder, Ausschnitte für Richtungsgeber im Front- und Türbereich), teilweise dadurch, daß das Modell - worauf auch die Typenbezeichnung hinweist - nicht unmittelbar dem 3er BMW, sondern der Rennsportversion M 3 der 3er-Serie des BMW (Anl. B 3/S. 295) nachgebildet ist und deshalb z.B. wie diese verbreiterte Kotflügel und Heckspoiler aufweist. Vor allem aber ist mit der Gestaltung des Modells als Spielzeug eine starke Vergröberung der eleganten und harmonischen Linienführung einhergegangen, die zusammen mit den anderen Unterschieden einen deutlich wuchtigeren und plumperen Gesamteindruck begründet, der aus dem Schutzbereich des Geschmacksmusters herausführt. Daran ändert nichts, daß das Modell "BMW M 3" die Rennsportversion als Spielzeug wiedergeben soll und - nach dem Vorbringen der Klägerin - deshalb auch in den äußeren Abmessungen dieser entspricht.
4. Wie das Berufungsgericht zu Recht entschieden hat, kann der Unterlassungsantrag zu I a auch nicht mit dem Vorwurf einer unlauteren Rufausbeutung auf § 1 UWG gestützt werden.
Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 9. Juni 1994 (I ZR 272/91, BGHZ 126, 208 - McLaren) entschieden hat, ist es grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, wenn der gute Ruf eines Kraftfahrzeugs (im damaligen Fall: ein Rennwagen mit sehr beachtlichem Bekanntheitsgrad und erheblichem Prestigewert) dadurch ausgenutzt wird, daß das Fahrzeug als Vorlage für ein Spielzeug verwendet wird. Die Nachahmung fremder Leistungen, für die bzw. für deren Ergebnis ein Sonderrechtsschutz nicht besteht, ist grundsätzlich erlaubt; sie kann nur dann nach § 1 UWG verboten werden, wenn besondere, über die bloße Nachahmung hinausgehende Umstände hinzutreten, die ihr das Gepräge der Wettbewerbswidrigkeit verleihen. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof auch das Anhängen an fremden Ruf ohne Hinzutreten besonderer, die Wettbewerbswidrigkeit begründender Umstände als zulässig beurteilt. Umstände, die hierfür in Betracht kommen, hat der Bundesgerichtshof namentlich in einer unlauteren Beeinträchtigung des in Frage stehenden Rufs oder in seiner anstößigen mißbräuchlichen Ausnutzung für den eigenen Warenabsatz gesehen (BGHZ 126, 208, 212 - McLaren m.w.N.).
Derartige Umstände sind hier nicht festgestellt; die Revision rügt auch nicht, daß solche Umstände übergangen worden seien. Soweit die Revision auch in bezug auf ihren Klageantrag zu I a geltend macht, die Beklagte täusche durch Verwendung des "BMW-Emblems" für ihre Modelle deren Herkunft aus dem Unternehmen der Klägerin vor, berücksichtigt sie nicht, daß dieser Klageantrag nicht darauf abstellt, daß auf den Modellen Kennzeichen der Klägerin verwendet werden.
Die Revision kann auch nicht mit Erfolg auf das Vorbringen verweisen, daß die Klägerin selbst mit Modellversionen ihrer Kraftfahrzeuge einen jährlichen Umsatz von mehr als 4 Mio. DM erziele und in den Jahren 1988 bis 1991 Modelle in einer Gesamtstückzahl von 852.000 auf den Markt gebracht habe. Es kann unterstellt werden, daß sie sich dadurch auch für ihre Modelle einen guten Ruf erworben hat. Die Spielzeugnachahmung einer Ware, die nicht unter Sonderrechtsschutz steht, wird jedoch nicht dadurch wettbewerbswidrig, daß der Hersteller der Vorlage selbst eine Spielzeugversion vertreibt. Denn auch deren Nachahmung wäre ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht wettbewerbswidrig.
Die Gefahr einer Herkunftstäuschung ergibt sich nicht ohne weiteres daraus, daß auch die Klägerin Modellversionen ihrer Fahrzeuge vermarktet; sie müßte vielmehr mit besonderen Umständen, auf die der Klageantrag zu I a jedoch nicht abstellt, begründet werden.
Ein Anspruch aus § 14 II Nr. 3 i.V. mit § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 2 MarkenG besteht im übrigen schon deshalb nicht, weil die erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen nicht dargelegt sind.
II. 1. Unterlassungsansprüche gemäß Klageantrag zu I b hat das Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen als unbegründet erachtet:
Ansprüche aus § 24 Abs. 1 oder § 25 Abs. 1 WZG wegen der Verletzung von Kennzeichenrechten, insbesondere der Warenzeichen Nr. 1.064.910 "BMW-Emblem" und Nr. 1.081.734 ("BMW- Niere") sowie des Kennzeichens "BMW", das eine hohe Bekanntheit habe, bestünden nicht, weil die angegriffene Kennzeichnung nicht warenzeichenmäßig benutzt werde. Ein warenzeichenmäßiger Gebrauch eines Kennzeichens liege vor, wenn das Zeichen im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung einer Ware oder in bezug auf sie so verwendet werde, daß der unbefangene und flüchtige Durchschnittsverbraucher annehme oder annehmen könne, das Zeichen diene zur Unterscheidung der Ware von gleichen oder gleichartigen Waren anderer Herkunft, weise also auf ihren Ursprung aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb hin. Dies sei hier nicht der Fall.
Die von der Beklagten als Spielzeug vertriebenen Rennbahnen samt den dazugehörigen Fahrzeugen bildeten eine andere Wirklichkeit ab und seien Mittel, die Fiktion von Autorennen wie auf den großen Rennbahnen zu erzeugen. Dazu diene neben dem Nachbau "klassischer" Rennstrecken die mehr oder weniger genaue Nachbildung der Fahrzeuge und deren Bezeichnung als "Golf GTI", "BMW M 3" oder "BMW M 1". Werde das sofort als Nachbildung erkennbare Modell zusätzlich mit dem Namen oder der Typenbezeichnung eines mehr oder weniger bekannten Fahrzeugs versehen, so werde dies vom Verkehr nur als nähere Bezeichnung, welches Originalfahrzeug nachgebildet sei, erfaßt. Der Verkehr entnehme in diesen Fällen der Bezeichnung, wer Hersteller des abgebildeten Originalfahrzeugs sei, ziehe aus ihr aber keine Schlüsse darauf, wer Hersteller der Spielzeugrennbahn und insbesondere des für sie bestimmten Modellfahrzeugs sei. Die Beklagte benutze geschützte Kennzeichen der Klägerin nur in dieser Weise.
Sowohl im Prospekt (Anl. K 12) wie auch auf den Verpackungen (Anl. K 13, B 1 und B 2) der Beklagten stehe deren Bezeichnung "C." als warenzeichenmäßig benutzt so im Vordergrund, daß der Verkehr auch bei flüchtiger Betrachtung diese - ohne Rücksicht auf ihren Bekanntheitsgrad - als Kennzeichen für die betriebliche Herkunft der Modellfahrzeuge auffasse.
Danach sei nicht anzunehmen, daß die Beklagte die Kennzeichen der Klägerin in den streitigen Fällen warenzeichenmäßig benutze:
Hinsichtlich des Warenzeichens Nr. 1.081.734 ("BMW-Niere") behaupte die Klägerin selbst keine warenzeichenmäßige Benutzung. Auch bei flüchtiger Betrachtung werde die Wiedergabe der "BMW-Niere" an der Frontseite der Modelle nicht als betrieblicher Herkunftshinweis, sondern als Teil der Abbildung der Fahrzeuge der Klägerin erfaßt. Ebenso werde die Wiedergabe des Warenzeichens Nr. 1.064.910 ("BMW-Emblem") auf den Abbildungen des Modells im Prospekt der Beklagten (Anl. K 12/S. 20; Beipackzettel zu Anl. B 2) nur als Teil des Abbildcharakters des Modells verstanden. Aus demselben Grund sei die Beigabe eines vom Kunden selbst aufzuklebenden BMW-Kennzeichens in der Verpackung des Modellfahrzeugs keine warenzeichenmäßige Benutzung.
Auch die Benutzung der Kennzeichnungen "BMW M 3" und "BMW M 1" im Prospekt der Beklagten (Anl. K 12/S. 14 und 20) werde ausschließlich als Hinweis auf das Originalfahrzeug, nicht als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefaßt. Dazu trage bei, daß die verschiedenen Fahrzeuge im Prospekt nebeneinander abgebildet seien und die erwähnten Typenbezeichnungen im Zusammenhang mit den Artikelnummern der Beklagten erschienen. Artikelnummer und Typenbezeichnung dienten der sprachlichen Unterscheidung der Modelle. Die Typenbezeichnung weise dabei darauf hin, welches Originalfahrzeug abgebildet werde.
Ähnliches gelte für die Modellverpackungen (Anl. B 1, B 2, K 13). Neben der augenfälligen warenzeichenmäßigen Kennzeichnung mit "C." würden die mit Artikelnummern verbundenen Bezeichnungen "BMW M 1" bzw. "BMW M 3" auch vom flüchtigen Verkehr - auch wegen der Art ihrer Anbringung auf den Verpackungen - nur als Hinweis auf das nachgeahmte Originalfahrzeug gewertet.
Unerheblich sei, ob und in welchem Umfang die Klägerin im Verkehr als Herstellerin von Modellfahrzeugen bekannt sei. Der Verkehr wisse, daß Fahrzeugmodelle auch von anderen als dem Hersteller der Originalfahrzeuge hergestellt und vertrieben würden; er gehe davon aus, daß die Angabe der Typenbezeichnung zur Kennzeichnung als Modell eines Originalfahrzeugs nichts über den Hersteller besage, diese Frage vielmehr aufgrund anderer Kennzeichnungen beantwortet werden müsse.
Die beanstandeten Kennzeichnungen seien auch nicht geeignet, beim Verkehr die Vorstellung von engen wirtschaftlichen und/oder organisatorischen Verbindungen zwischen der Beklagten und der Klägerin als Herstellerin der Originalfahrzeuge zu wecken oder den Eindruck zu begründen, zwischen den Parteien bestünden Beziehungen, die zu einem Einfluß der Klägerin auf die Qualität der Produkte der Beklagten führen könnten. Die - durchaus mögliche - Vorstellung eines Teils des Verkehrs, die Klägerin habe der Beklagten den Nachbau der Modelle und deren Bezeichnung als Modelle ihrer Fahrzeuge gestattet, genüge nicht, um eine Warenzeichenverletzung anzunehmen.
Die geltend gemachten Ansprüche ließen sich auch nicht aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der unlauteren Rufausbeutung herleiten.
2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Klageantrag zu I b kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil der Inhalt dieser Entscheidung, so wie er dem Urteilsausspruch entnommen werden kann, mit der Urteilsbegründung in unauflösbarem Widerspruch steht und der Urteilsgegenstand deshalb insoweit unbestimmt ist. Dieser Mangel ist von Amts wegen zu beachten.
a) Nach seinem Wortlaut bezieht sich der Klageantrag zu I b und dementsprechend die ihn ablehnende Entscheidung nur auf Ansprüche aus "Warenzeichen 'BMW'". Danach wären Ansprüche, die auf das Warenzeichen Nr. 1.081.734 ("BMW-Niere") gestützt sind, nicht Gegenstand des Antrags und des Urteils (so auch das landgerichtliche Urteil, S. 43). Für die in der mündlichen Revisionsverhandlung vorgetragene gegenteilige Ansicht der Klägerin sprechen jedoch die Ausführungen auf S. 33 f. des Berufungsurteils, wonach Ansprüche aus Verletzung von Kennzeichenrechten, "insbesondere" auch aus der Verletzung des Warenzeichens Nr. 1.081.734, nicht begründet seien. Die Darlegungen auf S. 34 des Berufungsurteils weisen diese Erörterung nicht klar als nicht die Entscheidung tragend aus. Dort ist zwar ausgeführt, hinsichtlich der Benutzung des Warenzeichens Nr. 1.081.734 bedürfe die Frage, ob die Benutzung warenzeichenmäßig geschehe, an sich schon deswegen keiner Erörterung, weil die Klägerin einen Anspruch auf Unterlassung der Benutzung dieses Warenzeichens nicht geltend mache; andererseits wird aber darauf hingewiesen, die Erörterung der Frage der warenzeichenmäßigen Benutzung des Warenzeichens Nr. 1.064.910 ("BMW-Emblem") und/oder dessen bekannten Bestandteils "BMW" gelte ebenso für die Benutzung des Warenzeichens Nr. 1.081.734. Auf S. 36 behandelt das Berufungsurteil wiederum ausdrücklich auch die Frage der warenzeichenmäßigen Benutzung des Warenzeichens Nr. 1.081.734.
b) Weiterhin ist unklar, ob sich die Entscheidung auch auf besondere Rechte der Klägerin an der Buchstabenfolge "BMW" beziehen soll. Der Klageantrag zu I b und der ihn abweisende Urteilsausspruch betreffen nach ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut nur "Warenzeichen 'BMW'". Nach der Begründung des Berufungsurteils (S. 34) sind der Klägerin dagegen auch Ansprüche aus § 25 WZG (Ausstattungsschutz) abgesprochen worden.
c) Unbestimmt bleibt auch, auf welche Verletzungsformen sich das Urteil beziehen soll. Das Berufungsurteil behandelt eingehend eine Reihe von Ansprüchen gegen konkrete Verletzungsformen, die vom Antragswortlaut und dem auf ihn bezogenen Urteilsausspruch nicht gedeckt sind.
So erörtert das Berufungsurteil - wie bereits dargelegt - die Frage, ob Ansprüche wegen der Verwendung der "BMW-Niere" auf den Modellen der Beklagten "BMW M 1" und "BMW M 3" gegeben sind.
Auf S. 37 verneint das Berufungsurteil Ansprüche der Klägerin dagegen, daß der Verpackung eines Modellfahrzeugs ein Aufkleber mit dem "BMW-Emblem" beigegeben wird. Der Klageantrag erfaßt demgegenüber nach seinem klaren Wortlaut nur eigene Handlungen der Beklagten, durch die Fahrzeugmodelle und/oder deren Verpackungen mit Warenzeichen "BMW" versehen werden.
Bei der - vom Berufungsgericht auf S. 37 f. seines Urteils erörterten - Benutzung der Buchstabenfolge "BMW" als Teil der Artikel-Nummern im Prospekt der Beklagten (Anl. K 12: S. 14 ("Art.-Nr. 78435 BMW M 3") u. S. 20 ("Art.-Nr. 68413 BMW M 1")) wird jedenfalls nicht im wörtlichen Sinn des Klageantrags und des Urteilsausspruchs ein "Warenzeichen 'BMW'" benutzt. Gleiches gilt für die - im einzelnen nicht einheitliche - Art und Weise, in der die Buchstabenfolge "BMW" in Artikelbezeichnungen auf verschiedenen Verpackungen verwendet ist (vgl. Berufungsurteil S. 38).
d) Da der Urteilsausspruch hinsichtlich des Klageantrags zu I b unbestimmt ist, muß das Berufungsurteil insoweit unter Zurückverweisung des Rechtsstreits aufgehoben werden. Eine eigene Sachentscheidung des Revisionsgerichts ist schon deshalb ausgeschlossen, weil auch nach dem Vorbringen der Klägerin unbestimmt ist, ob sie entsprechend dem Wortlaut ihres Klageantrags einen ganz allgemein gefaßten, durch die bezeichneten Handlungen der Beklagten lediglich erläuterten Unterlassungsantrag (und entsprechende Auskunfts- und Schadensersatzansprüche) geltend machen will oder ob sie eine Verurteilung zur Unterlassung der in ihrem Klagevorbringen konkret bezeichneten Handlungen erstrebt. Im erneuten Berufungsverfahren wird Gelegenheit sein, auf eine Klarstellung des Klageantrags zu I b hinzuwirken (vgl. dazu auch Eichmann/v. Falckenstein, GeschmMG, § 14 a Rdn. 28).
Mangels einer ausreichenden Verfahrensgrundlage kann im derzeitigen Verfahrensstadium nicht zu den Rechtsausführungen des Berufungsgerichts hinsichtlich der einzelnen von ihm behandelten konkreten Verletzungsformen Stellung genommen werden.
III. 1. Wie bereits dargelegt, hat das Berufungsgericht den Klageantrag zu I a hinsichtlich des Modells der Beklagten "BMW M 3" zu Recht abgewiesen. Aus denselben Gründen hat das Berufungsgericht auch die auf diesen Unterlassungsantrag bezogenen Auskunfts- und Schadensersatzansprüche, die mit den Klageanträgen zu II und III geltend gemacht werden, zu Recht abgewiesen.
2. Die mit den Klageanträgen zu II und III erhobenen Auskunfts- und Schadensersatzansprüche der Klägerin hinsichtlich des Modells "BMW M 1" der Beklagten hat das Berufungsgericht nur für die Zeit ab 15. Juni 1991 zugesprochen.
Die dagegen erhobenen Revisionsangriffe haben Erfolg. Das Berufungsgericht hat bei seiner Abwägung wesentliche Umstände nicht berücksichtigt, die für die Verschuldensfrage von Bedeutung sind: Die Beklagte hat - wie die Revision zu Recht rügt - in ihrem Schreiben vom 27. April 1989 (Anl. K 10) die Klägerin ausdrücklich um schriftliche Bestätigung gebeten, daß diese gegen den Nachbau des Fahrzeugs "BMW M 1" als Modellfahrzeug keine Einwendungen habe. Diese Bestätigung wurde nicht erteilt. Vielmehr fanden unstreitig im Anschluß an das Schreiben vom 27. April 1989 zwischen den Parteien Lizenzverhandlungen statt. Das Abmahnschreiben der Klägerin vom 13. Juni 1991 (Anl. K 16) nimmt auf ein Lizenzangebot der Klägerin in einem Schreiben vom 11. Mai 1989 und eine Besprechung darüber am 18. Oktober 1989 Bezug. Die Beklagte hat im übrigen in ihrer Klageerwiderung (S. 46/GA I, 86) ihr Verschulden selbst nur für die Zeit vor "Mitte Mai 1989" in Abrede gestellt.
Bei dieser Sachlage hätte das Berufungsgericht eine schuldhafte Geschmacksmusterverletzung für die Zeit vor dem 15. Juni 1991 nicht ohne weiteres verneinen dürfen.
Im übrigen wäre auch zu prüfen gewesen, ob und inwieweit der hinsichtlich des Modells "BMW M 1" geltend gemachte Auskunftsanspruch als Anspruch zur Vorbereitung eines Bereicherungsanspruchs begründet sein kann (vgl. BGHZ 5, 116, 123 f. - Parkstraße 13; BGH, Urt. v. 18.12.1959 - I ZR 27/58, GRUR 1960, 256, 259 - Cherie; v. Gamm aaO. § 14 a Rdn. 37, 39; Eichmann/v. Falckenstein aaO. § 14 a Rdn. 15).
3. Da die Abweisung des Klageantrags zu I b keinen Bestand haben kann, ist auch die Abweisung der Klageanträge zu II und III, soweit sie sich auf den Klageantrag zu I b beziehen, aufzuheben.
IV. Auf die Revision der Klägerin ist danach das Berufungsurteil teilweise aufzuheben, und zwar im Kostenausspruch und hinsichtlich der Abweisung des Klageantrags zu I b sowie hinsichtlich der Abweisung der Klageanträge zu II und III, soweit sich diese auf - vor dem 15. Juni 1991 begangene - Handlungen gemäß Klageantrag zu I a betreffend Miniaturmodelle der BMW-Fahrzeuge "BMW M 1" und auf Handlungen gemäß Klageantrag zu I b beziehen. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten von Revision und Anschlußrevision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im übrigen ist die Revision der Klägerin zurückzuweisen.