Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.05.1978, Az.: BVerwG 4 C 9.76
Bekanntmachung; Bebauungsplan; Bezug; Bezeichnung nach Nummern; Unbeplante Innenbereich; Zulässigkeit von Vorhaben
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.05.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 9.76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11256
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 17.01.1974 - AZ: 2 A 142/72
- OVG Niedersachsen - 23.10.1975 - AZ: I OVG A 64/74
Rechtsgrundlagen
- § 12 S. 2 BBauG 1960
- § 34 BBauG 1960
Fundstelle
- Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr 64
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Es reicht für eine Bekanntmachung nach BBauG § 12 S. 2 J: 1960 nicht aus, wenn der Bebauungsplan, auf den sie sich bezieht, ausschließlich mit einer Nummer bezeichnet wird (Vergleiche BVerwG, 26.05.1978, IV C 9.77, Buchholz, 406.11 § 34 BBauG Nr 63).
- 2.
Zur Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach BBauG § 34 J: 1960.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther, Prof. Dr.
Schlichter und Dr. Niehues
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 23. Oktober 1975 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung, mit der der Beklagte von ihm die Beseitigung eines Abstellraumes auf dem mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstück des Klägers in einem Dünengebiet der Gemarkung List verlangt. Dieses Gebiet wurde im wesentlichen 1968 von einem Generalunternehmer aufgrund des vermeintlich gültigen Bebauungsplans Nr. 3 mit Wohnhäusern bebaut. Dieser Generalunternehmer stellte seinerzeit auch den vom Beklagten beanstandeten Abstellraum her. Es handelt sich um einen Raum, der mit einer Grundfläche von etwa 14 qm und einer lichten Höhe von 2,10 m hinter dem Wohnhaus in eine Düne gegraben wurde. Der Bebauungsplan Nr. 3 bestimmt unter anderem, daß in dem Plangebiet "Nebenanlagen nach§ 14 (1) BauNVO ... nicht zulässig" sein sollen. Die vom Generalunternehmer im September 1969 beantragte Baugenehmigung für den Abstellraum wurde vom Rechtsvorgänger des Beklagten im Dezember 1969 bestandskräftig versagt.
Der Bebauungsplan Nr. 3 wurde im August 1967 von der Gemeindevertretung beschlossen. Der Innenminister erteilte seine Genehmigung im Januar 1968. Diese Genehmigung sowie die Tatsache der Auslegung wurde am 3. September 1968 mit folgendem Wortlaut bekanntgemacht:
"Der genehmigte Bebauungsplan Nr. 3 (bestehend aus der Planzeichnung und dem nachstehenden Text) der Gemeinde List wird mit dem Tage der abgeschlossenen Bekanntmachung während der Dienststunden im Gemeindeamt in List, Am Brünk 1, zu jedermanns Einsicht ausgelegt; er ist damit rechtskräftig."
Die Beseitigungsverfügung des Beklagten ist darauf gestützt, daß der Abstellraum als Nebenanlage dem Bebauungsplan Nr. 3 widerspreche und dies mit der bestandskräftig gewordenen Genehmigungsversagung bindend festgestellt sei.
Der Kläger hat nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Anfechtungsklage erhoben und im ersten und zweiten Rechtszug zur Begründung im wesentlichen geltend gemacht, daß für den Abstellraum ein dringendes Bedürfnis bestehe, daß durch das Vorhandensein dieses Raumes irgendwelche öffentlichen Belange nicht berührt würden und daß ihm die Bestandskraft der an den Generalunternehmer ergangenen Genehmigungsversagung nicht entgegengehalten werden könne.
Der Beklagte ist diesem Vorbringen entgegengetreten.
Die beigeladene Gemeinde hat den Standpunkt des Beklagten unterstützt.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 17. Januar 1974 die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, daß der Abstellraum mit dem Bebauungsplan Nr. 3 unvereinbar sei und die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht vorlägen.
Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 23. Oktober 1975 der Klage stattgegeben. Es hat zur Begründung ausgeführt: Der Beklagte verlange die Beseitigung des Abstellraumes zu Unrecht. Dieser Raum sei nicht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden. Die Bestandskraft der Genehmigungsversagung vom Dezember 1969 hindere den Kläger nicht, dies im jetzigen Verfahren geltend zu machen. Auf den angeblichen Verstoß gegen den Bebauungsplan Nr. 3 könne die Beseitigungsanordnung nicht gestützt werden. Dieser Bebauungsplan sei aus formellen Gründen nichtig. Mit der Bekanntmachung vom 3. September 1968 sei § 12 BBauG nicht genügt worden. Eine solche Bekanntmachung müsse den Planbereich durch eine mindestens grobe Umschreibung bezeichnen. Die Angabe allein einer Nummer genüge nicht. Ob unter Umständen bei sehr kleinen Gemeinden eine Ausnahme gemacht werden könne, bedürfe keiner Entscheidung. Die beigeladene Gemeinde habe ca. 2800 Einwohner; seinerzeit seien auch mehrere Bebauungspläne in Arbeit gewesen. Auf die langjährige Beachtung und Anwendung des demnach nichtigen Bebauungsplans Nr. 3 durch die Gemeinde, durch die Bauaufsichtsbehörde und auch durch das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht könne sich der Beklagte gegenüber dem Kläger nicht mit Erfolg berufen. Durch diese Handhabung sei kein entsprechendes Gewohnheitsrecht entstanden. Angesichts dessen brauche nicht vertieft zu werden, daß der vollständige Ausschluß aller Nebenanlagen möglicherweise durchgreifenden materiellen Bedenken begegne. Da der Bebauungsplan Nr. 3 nichtig sei, bestimme sich die Zulässigkeit des Abstellraumes nach § 34 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG 1960 -. Für § 34 BBauG genüge es, wenn das zu beurteilende Vorhaben mit der Vorhandenen Bebauung in dem Sinne vereinbar sei, daß seine Ausführung keinen bodenrechtlich relevanten Widerspruch hervorrufe. Ein solcher Widerspruch liege nicht vor. Es handele sich um ein großzügiges Villengebiet, in dem nur Wohnhäuser und Garagen vorhanden seien. Im Verhältnis dazu liege in dem Abstellraum zwar eine bodenrechtlich relevante Abweichung, doch erreiche diese nicht den Grad eines Widerspruchs. Angesichts der aus§ 14 BauNVO folgenden grundsätzlichen Zulässigkeit von solchen Nebenanlagen, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen, stelle die Zulassung solcher Nebenanlagen regelmäßig keine greifbare Verschlechterung der bodenrechtlichen Situation dar. Für den Fall der Zulassung des Abstellraumes sei auch nicht mit ihrerseits zu einem bodenrechtlich relevanten Widerspruch führenden Folgewirkungen zu rechnen. Die Zulassung des in Rede stehenden Abstellraumes bringe mit Rücksicht auf die Lage hinter dem Wohnhaus und auf die Weitläufigkeit der vorhandenen Bebauung, in der sich der Abstellraum geradezu verliere, keine Änderung des aus § 34 BBauG 1960 folgenden Maßstabes mit sich.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er um die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils bittet. Er rügt eine Verletzung materiellen Rechts und teilt zusätzlich mit, daß die Gemeinde den Bebauungsplan Nr. 3 mittlerweile unter dem 24. Mai 1976 in einer Form bekanntgemacht habe, die den Anforderungen des Berufungsgerichts genüge.
Der Kläger bittet um die Zurückweisung der Revision. Er verteidigt das angefochtene Urteil mit weiteren Rechtsausführungen und hält die erneute Bekanntmachung für unbeachtlich, weil sie jedenfalls ungeeignet sei, die Rechtswidrigkeit einer vorher ergangenen Ordnungsverfügung zu heilen.
Die beigeladene Gemeinde hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Auch er meint, daß es für den Ausgang des Verfahrens unverändert allein auf die ursprüngliche Bekanntmachung ankomme und tritt in der Würdigung dieser ursprünglichen Bekanntmachung de vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung bei. Für nicht überzeugend hält er dagegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Abstellraum mit§ 34 BBauG 1960 vereinbar sei.
II.
Die Revision bleibt erfolglos. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO).
Die gegen den Kläger ergangene Beseitigungsverfügung ist nur dann rechtmäßig, wenn der mit ihr beanstandete, seinerzeit ohne Baugenehmigung errichtete Abstellraum seit seiner Errichtung durchgehend im Widerspruch zu dem für ihn geltenden materiellen Baurecht gestanden hat. Ist dies nämlich nicht der Fall, hat der Abstellraum also in irgendeinem - namhaften - Zeitraum dem maßgebenden materiellen Baurecht entsprochen, dann genießt er Bestandsschutz; und dann ergäbe sich aus diesem Bestandsschutz, daß seine Beseitigung nicht (oder doch nicht ohne enteignenden und dementsprechend zu entschädigenden Eingriff) verlangt werden darf (siehe dazu insbesondere die Urteile vom 28. Juni 1956 - BVerwG I C 93.54 - BVerwGE 3, 351 [353 f.] und vom 22. Januar 1971 - BVerwG IV C 62.66 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 114 S. 135 [139 f.]).
Daraus folgt für die der Beurteilung im Revisionsverfahren zugrunde zu legende Rechtslage: Auf die während des Revisionsverfahrens vorgenommene erneute Bekanntmachung des Bebauungsplans Nr. 3 kommt es nicht an. Auch wenn seither der Bebauungsplan gültig sein sollte, würde für die Würdigung der angefochtenen Ordnungsverfügung unverändert erheblich sein, ob er es auch schon - kraft der ursprünglichen Bekanntmachung - vorher war.
Denn wenn es damals an der Gültigkeit fehlte, würde das einen Bestandsschutz ausgelöst haben, den die später eingetretene Gültigkeit des Bebauungsplans nicht mehr berührt hätte. Ausähnlichen Gründen ist für den Ausgang des Revisionsverfahrens ohne Belang, ob der Abstellraum den Anforderungen der mittlerweile geltenden Fassung des § 34 BBauG (vgl. Bundesbaugesetz in der Fassung vom 18. August 1976 - BGBl. I S. 2256 - BBauG 1976) genügt. Auch wenn das nicht zutreffen sollte, würde nämlich eine etwaige Ungültigkeit des Bebauungsplanes Nr. 3 in der Vergangenheit dazu geführt haben, daß sich die Zulässigkeit des Abstellraumes nach§ 34 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG 1960 - bestimmte. Erfüllte der Abstellraum in der Vergangenheit die - hinter § 34 BBauG 1976 zurückbleibenden - Voraussetzungen des § 34 BBauG 1960, dann hat zum Bestandsschutz geführt.
Das Berufungsgericht nimmt an, daß der Kläger nicht deshalb gehindert sei, den etwaigen Bestandsschutz des Abstellraumes geltend zu machen, weil seine Rechtsvorgängerin seinerzeit die Genehmigung dieses Raumes betrieben und das zu einer bestandskräftig gewordenen Genehmigungsversagung geführt hat. Dem ist unter Hinweis auf das Urteil vom 6. Juni 1975 - BVerwG IV C 15.73 - BVerwGE 48, 271 [273 ff.] beizupflichten.
Angesichts des bisher Gesagten hängt der Ausgang des Revisionsverfahrens ausschlaggebend von der Beantwortung zweier Fragen ab, nämlich erstens, ob der Bebauungsplan Nr. 3 schon vor seiner erneuten Bekanntmachung gültig war (und sich die Zulässigkeit des Abstellraumes deshalb schon in der Vergangenheit nach seinem - Nebenanlagen ausschließenden - Inhalt beurteilte) und zweitens, ob - sollte der Bebauungsplan ungültig sein - der Abstellraum nach der vorhandenen Bebauung bedenklich war (§ 34 BBauG 1960). Das Berufungsgericht hat beide Fragen verneint. Das entspricht der Rechtslage.
Das Berufungsgericht begründet die Nichtigkeit des Bebauungsplanes Nr. 3 damit, daß bei der erforderlichen Bekanntmachung seiner Genehmigung § 12 Satz 2 BBauG 1960 insofern verletzt worden sei, als sich die beigeladene Gemeinde bei dieser Bekanntmachung nicht darauf habe beschränken dürfen, den Bebauungsplan lediglich mit seiner Nummer zu bezeichnen. Der erkennende Senat teilt diese - auch vom Oberbundesanwalt unterstützte - Rechtsauffassung.
Nach § 12 Satz 2 BBauG 1960 (jetzt§ 12 Satz 1 BBauG 1976) hatte die jeweilige Gemeinde "die Genehmigung [sc. des Bebauungsplanes] sowie Ort und Zeit der Auslegung ortsüblich bekanntzumachen". Verstöße gegen diese Vorschrift hinderten das Zustandekommen eines gültigen Bebauungsplanes (vgl. Urteil vom 7. Mai 1971 - BVerwG IV C 76.68 - Buchholz 406.11§ 2 BBauG Nr. 7 S. 6 [12]).
Das Berufungsgericht hat einzig nach § 12 Satz 2 BBauG 1960 - und nicht etwa unter Heranziehung von Landesrecht - geprüft, ob es bei der Bekanntmachung eines Bebauungsplans ausgereicht hat, wenn sich die "Individualisierung" des Planes auf die Anführung einer Nummer beschränkte. Auch das ist richtig.
§ 12 Satz 2 BBauG 1960 überließ das "Wie" der vorzunehmenden Bekanntmachung der "Ortsüblichkeit" und damit zugleich landes- und orstrechtlicher Regelung. Darum geht es jedoch hier nicht. Ob bei der Bekanntmachung der Plangenehmigung die Angabe lediglich der Nummer des Bebauungsplans genügte, betrifft als Frage nicht das "Wie" der Bekanntmachung, also ihre Art und Weise, sondern das "Was", d.h. ihren Gegenstand. Über diesen Gegenstand bestimmte (und bestimmt auch nach§ 12 Satz 1 BBauG 1976) das Bundesrecht abschließend: Es verlangte, wie sich aus dem in § 12 Satz 2 BBauG 1960 verwendeten bestimmten Artikel ergibt, daß sich die Bekanntmachung erkennbar nicht auf nur (irgend-)"einen" Bebauungsplan bezog, sondern auf einen ganz bestimmten, eben auf "den" (jeweiligen) Bebauungsplan.
Der erkennende Senat hat in dem zum Aktenzeichen 4 C 9.77 ergangenen Urteil vom 26. Mai 1978, dessen Sachverhalt sich vom vorliegenden Fall insoweit lediglich darin unterscheidet daß dort nicht nur bei der Bekanntmachung nach § 12 Satz 2 BBauG 1960, sondern auch bei der vorangegangenen Bekanntmachung nach § 2 Abs. 6 Satz 2 BBauG 1960 der Bebauungsplan einzig mit einer Nummer bezeichnet worden war, in Bestätigung der vom Berufungsgericht bejahten Nichtigkeit des Bebauungsplanes folgendes ausgeführt:
"Der Beklagte wendet sich gegen das angefochtene Urteil mit Argumenten, denen zutreffende Überlegungen zugrunde liegen. So ist es richtig, daß sich aus der Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Verkündung von Landschaftsschutzverordnungen (vgl. dazu mit weiteren Nachweise das Urteil vom 27. Januar 1967 - BVerwG IV C 105.65 - BVerwGE 26, 129) für die Beurteilung der im vorliegenden Verfahren entscheidenden Frage wenig gewinnen läßt. Jene Rechtsprechung will erreichen, daß der räumliche Geltungsbereich von Landschaftsschutzverordnungen nicht nur durch Eintragungen in eine Karte, sondern durch eine textliche Umschreibung festgelegt wird; sie will das erreichen, weil nur der Text wahrhaft eine Festlegung bewirkt, während 'Änderungen der Karte der Kontrolle der Öffentlichkeit entzogen' sind (Urteil vom 28. November 1963 - BVerwG I C 74.61 - BVerwGE 17, 192 [197]). Die damit angesprochenen Probleme liegen in einer anderen Ebene als die Frage, ob es bei der Bekanntmachung von Planentwürfen und Plangenehmigungen ausreicht, wenn der Plan nur mit einer Nummer bezeichnet wird.
Richtig ist an den Ausführungen des Beklagten auch, daß die Ersetzung der Nummer durch einen geographischen Hinweis in der Information über die Rechtslage nicht oder doch nicht wesentlich über das hinausführt, was eine Nummer erreicht: Wer wissen will, ob die angelaufene Planung bzw. der in Kraft getretene Plan ein bestimmtes Grundstück betrifft, kommt bei der einen wie der anderen Bekanntmachung nicht umhin, nähere Erkundigungen einzuziehen. Mag an Stelle der Nummer ein grobes (geographisches) Stichwort - etwa 'Ortsteil A, B-Straße nördlicher Teil' - ausreichen oder mag - wie das Berufungsgericht meint - eine Umschreibung notwendig sein, die grob schon den Geltungsbereich erkennen läßt, eine verläßliche Information in dem Sinne, daß sich der so Informierte den weitere Erkenntnisse erschließenden Weg zur Behörde ersparen könne, wird auf diese Weise nicht vermittelt. Das bestätigt auch der von der Revision in Bezug genommene Beschluß vom 21. Mai 1957 - BVerwG I B 272.56 - Buchholz 406.18 NRW § 11 AufbG Nr. 1 S. 1. Indessen geht es bei der hier interessierenden Frage gar nicht um die 'Information über die Rechtslage'. Der Beklagte stellt der Vermittlung einer solchen Information - ebenfalls zutreffend - die von ihm so genannte 'Anstoßfunktion' gegenüber. Aber er irrt, wenn er diese in der Tat unerläßliche Anstoßfunktion für erreicht hält, sofern sich die Bekanntmachung auf die Angabe lediglich einer Nummer beschränkt.
Die Bekanntmachungen einerseits nach § 2 Abs. 6 Satz 2 BBauG 1960 (§ 2 a Abs. 6 Satz 2 BBauG 1976) und andererseits nach § 12 Satz 2 BBauG 1960 (§ 12 Satz 1 BBauG 1976) haben verschiedene Aufgaben. Die Bekanntmachung nach § 2 Abs. 6 Satz 2 BBauG 1960 (§ 2 a Abs. 6 Satz 2 BBauG 1976) steht in enger Beziehung zu der den nachfolgenden Plan tragenden planerischen Abwägung. Sie ermöglicht, ja sie fordert dazu heraus, mit 'Bedenken und Anregungen' zur Planung beizutragen; und sie 'verschafft' auf diese Weise dem Planungsträger 'erst das Material, das bei der Beschlußfassung sachgerecht berücksichtigt werden muß' (Beschluß vom 8. Januar 1968 a.a.O. S. 1 f.). Die Bekanntmachung nach§ 12 Satz 2 BBauG 1960 (§ 12 Satz 1 BBauG 1976) dient einem anderen Zweck. Ihr Ziel ist nicht die 'Ermunterung' zu einer Mitwirkung, sondern die Ersatzverkündung einer Rechtsnorm. Mit ihr wird ein Rechtssetzungsverfahren abgeschlossen, d.h. es wird die aufgrund dieses Verfahrens gesetzte Norm inhaltlich festgelegt, und es wird zugleich - mit dem Anspruch, auf Dauer sicher auffindbar zu sein - der Abschluß des Rechtssetzungsverfahrens dokumentiert. Diese Unterschiede zwischen den beiden Bekanntmachungen heben nicht die Gemeinsamkeit auf, die sich bereits aus dem Wort 'Bekanntmachung' ergibt: Bekanntmachungen haben Adressaten, und was sie wenigstens erreichen müssen, ist, diesen Adressaten bewußt zu machen, daß sie Betroffene dessen sind, was bekanntgemacht wird. In diesem Sinne ist bei jeder Bekanntmachung unerläßlich, daß sie zumindest 'anstößt'.
Der beigeladene Minister versucht, auf dieser Grundlage so zu folgern: Da sich sowohl die Bekanntmachung nach § 2 Abs. 6 Satz 2 BBauG 1960 (§ 2 BBauG 1976) als auch die Bekanntmachung nach § 12 Satz 2 BBauG 1960 (§ 12 Satz 1 BBauG 1976) an jedermann wende, nämlich jedermann zu einer Beteiligung am Planverfahren berechtigt sei und zugleich jedermann von der Geltung des Bebauungsplanes erfaßt werde, genüge eine entsprechend allgemeine Anstoßwirkung; eine derartige Anstoßwirkung erfordere aber nicht mehr als die Angabe einer Nummer. Diese Folgerungsweise ist abzulehnen. Sie trifft die Sache nicht: Richtig ist, daß - formal - jedermann das Recht zur Beteiligung hat, und richtig ist auch, daß eine Rechtsnorm - formal - für jedermann gilt. Die Bekanntmachung nach den§§ 2 (2 a) und 12 BBauG 1960/1976 wendet sich jedoch an den - sei es jetzt oder sei es (bei der Bekanntmachung nach § 12 BBauG 1960/1976) evtl. erst künftig -Interessierten. Es entspricht der Erfahrung, daß sich niemand an einem Planverfahren beteiligt und niemand sich bemüht, von einem erlassenen Plan Kenntnis zu erlangen, wenn er daran nicht irgendein Interesse hat. Dieses vorausgesetzte Interesse muß sich - selbstverständlich - nicht aus dem Eigentum an einem zu beplanenden oder beplanten Grundstück ergeben; es hat aus sich nicht einmal damit zu tun, daß jemand der Gemeinde angehört oder in einer benachbarten Gemeinde wohnt oder wenigstens an der fraglichen Gegend allgemein 'interessiert' ist. Wie weist nämlich der Kreis der möglicherweise Interessierten im Einzelfall auch sein mag: Er ist jedenfalls wesentlich enger als der durch 'jedermann' gebildete Kreis derer, die zur Beteiligung berechtigt und später dem Gelten des Planes unterworfen sind.
Eine Bekanntmachung verfehlt ihren Sinn und damit auch ihre Aufgabe, wenn sie in ihrer 'Anstoßwirkung' nicht einmal so weit vordringt, den - aus welchem Grunde immer - möglicherweise Interessierten bewußt zu machen, daß sie derart interessiert sind und deshalb erforderlichenfalls weitere Schritte unternehmen müssen, um ihr Interesse wahrnehmen zu können. Den sich daraus ergebenden Anforderungen genügt nicht die Bekanntmachung eines Planentwurfs oder einer Plangenehmigung, bei der der Plan einzig mit einer aus sich nichts besagenden Nummer bezeichnet wird; zumindest genügt sie diesen Anforderungen - selbst in kleinen Gemeinden und selbst dann, wenn von Eingeweihten entsprechende Schlußfolgerungen zu erwarten sein mögen - nicht verläßlich. Darauf kommt es aber sowohl für § 2 Abs. 6 Satz 2 BBauG 1960 (§ 2 a Abs. 6 Satz 2 BBauG 1976) als auch für§ 12 Satz 2 BBauG 1960 (§ 12 Satz 1 BBauG 1976) an. Wer meint, daß die Angabe lediglich einer Nummer ausreiche, müßte im Grunde bei einiger Konsequenz bereit sein, selbst die Angabe der Nummer für entbehrlich und die Mitteilung für genügend zu halten, daß 'eine' Planung eingeleitet werde bzw. 'ein' Plan in Kraft trete. Auch darin noch eine hinreichende Bekanntmachung zu sehen, verbietet sich jedoch selbst.
Der Beklagte meint, daß es für die Beurteilung des Falles auf den Inhalt des Bebauungsplanes ... selbst dann ankomme, wenn der Plan aus planverfahrensrechtlichen Gründen ungültig sei. Seine langjährige Handhabung durch die damit befaßten Behörden und auch durch das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht habe zur Entstehung von Gewohnheitsrecht geführt. Zumindest müsse die beigeladene Gemeinde in ihrem Vertrauen auf die Gültigkeit des Planes geschützt werden. Dem ist das Berufungsgericht mit Recht nicht gefolgt. Der erkennende Senat hat in seinem Beschluß vom 12. Juni 1973 - BVerwG IV B 137.72 - S. 3 ausgesprochen: 'Bereits mit Rücksicht auf den allgemeinen (vgl. § 9 BBauG [1960]) wie den qualifizierten (vgl. § 30 BBauG [1960]) Inhalt von Bebauungsplänen und ferner mit Rücksicht auf das vorgeschriebene Verfahren (vgl. insbesondere die§§ 2 Abs. 6 und 8, 9 Abs. 6 und 11 BBauG [1960]) ist offensichtlich, daß derartige Pläne nicht durch Gewohnheitsrecht entstehen können. Das bestätigt zudem § 34 BBauG [1960]. 'Faktische' Entwicklungen sind - von § 35 BBauG [1960] abgesehen - im Sinne einer sie legalisierenden Wirkung beachtlich, wenn sie zur Anwendbarkeit des § 34 BBauG [1960] führen ... Daraus ergibt sich zugleich, daß die Anwendung des § 30 BBauG [1960] mit Hilfe der Vorstellung eines gewohnheitsrechtlich entstandenen Bebauungsplanes weder erforderlich noch möglich ist.' Daran ist festzuhalten. Was andererseits die Inanspruchnahme eines Vertrauensschutzes anlangt, bedarf der vom Beklagten vertretene Standpunkt keiner ausgedehnteren Widerlegung: Wenn eine Gemeinde eine aus formellen Gründen ungültige Satzung erläßt und diese über einen längeren Zeitraum 'handhabt', kann nicht ernstlich in Betracht kommen, daß sie daraus (und aus einer entsprechenden Handhabung durch andere Behörden) einen Vertrauensschutz herzuleiten vermag, der es ihr gestattet, auch weiterhin entgegen der wahren Rechtslage zu Lasten der davon Betroffenen an ihrer Handhabung festzuhalten."
Das alles gilt auch für den hier vorliegenden Fall. Der Bebauungsplan Nr. 3 ist, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nichtig.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Abstellraum nach§ 34 BBauG 1960 zulässig war, ist ebenfalls zu teilen.
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats geprüft, ob der Abstellraum der vorhandenen Bebauung in bodenrechtlich relevanter Weise widerspricht. Es besteht kein Anlaß, seine überzeugenden Darlegungen, daß dies nicht zutrifft, im einzelnen zu wiederholen. Die im Revisionsverfahren gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts erhobenen Einwände sind nicht stichhaltig.
Ein bodenrechtlich relevanter Widerspruch muß nicht - entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts - deshalb vorliegen, weil auf allen anderen Grundstücken Nebenanlagen bisher nicht ausgeführt worden sind. Die Ansicht, daß sich aus dieser "Reinheit" der Umgebung verläßlich und ohne weiteres auf das Vorliegen eines (bodenrechtlich relevanten) Widerspruches schließen lasse, verwechselt bei§ 34 BBauG 1960 den Maßstab - die vorhandene Bebauung - und das Kriterium der Zulässigkeit - die Unbedenklichkeit, d.h. das Fehlen eines Widerspruches - miteinander. Richtig ist im Sinne einer Art Faustregel, daß, je einheitlicher die den Maßstab bildende Bebauung ist, um so eher die Abweichung von dieser Einheitlichkeit den Grad des Widerspruchs erreichen wird. Das ist jedoch, wie gesagt, nur eine Faustregel und keine in jedem Fall zu ziehende Schlußfolgerung. Mit ihr lassen sich daher auch nicht die Darlegungen ausräumen, mit denen das Berufungsgericht unter Auswertung der tatsächlichen Einzelheiten des vorliegenden Falles begründet hat, daß es hier an einer Abweichung mit dem Grade eines Widerspruches fehle.
Ebensowenig läßt sich das angefochtene Urteil mit einem Hinweis auf mögliche Folgewirkungen in Frage stellen. Das Berufungsgericht hat die damit zusammenhängenden Probleme gesehen. Es hat ausgeschlossen, daß bei einem Bestehenbleiben des Abstellraumes der sich für diese Gegend aus § 34 BBauG 1960 ergebende Maßstab "kippe" und infolgedessen die Behörden keine Handhabe mehr hätten, dem Entstehen weiterer Abstellräume entgegenzutreten. Der im Revisionsverfahren unternommene Versuch, dieser Annahme des Berufungsgerichts entgegenzutreten, läuft darauf hinaus, das angefochtene Urteil in seinen Tatsachenfeststellungen bzw. in der Würdigung dieser Tatsachen in Zweifel zu ziehen. Das kann mangels Unterstützung durch eine in dieser Richtung begründete Verfahrensrüge nicht weiter führen (vgl.§ 137 Abs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Prof. Dr. Schlichter
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Oppenheimer