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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.01.1991, Az.: X ZR 100/90
„Schneidwerkzeug“

Patentrecht; Berufung; Begründungszwang; Patentnichtigkeitssachen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.01.1991
Aktenzeichen
X ZR 100/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14152
Entscheidungsname
Schneidwerkzeug
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 113, 201 - 206
  • GRUR 1991, 443-444 (Volltext mit amtl. LS) "Schneidwerkzeug"
  • GRUR 1991, 442 "Schneidwerkzeug"
  • LM H. 49 / 1991 § 111 PatG 1981 Nr. 2
  • MDR 1991, 531 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 48-49 (Volltext mit amtl. LS) "Schneidwerkzeug"

Amtlicher Leitsatz

Der durch das 6. Überleitungsgesetz vom 23. 7. 1961 (BGBl. I 274, 284) weggefallene Begründungszwang für die Berufung in Patentnichtigkeitssachen muß hingenommen werden, auch wenn diese Gesetzesänderung eine zügige und straffe Verfahrensführung behindert und einem daran interessierten Berufungsführer die Möglichkeit der Verfahrensverzögerung eröffnet.

Tatbestand:

1

Der Beklagte ist Inhaber des am 17. Mai 1977 angemeldeten Patents 27 22 283 (Streitpatents), das ein Schneidwerkzeug zum Einschneiden einer Nut betrifft.

2

Die Klägerin hat gegen das Streitpatent Teilnichtigkeitsklage erhoben mit dem Antrag, den Patentanspruch 1 und Patentanspruch 3 - letzteren nur insoweit, als er auf Patentanspruch 1 zurückgezogen ist - für nichtig zu erklären.

3

Das Bundespatentgericht hat der Nichtigkeitsklage stattgegeben. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß der Gegenstand des Patentanspruchs 1 offenkundig vorbenutzt sei, der Bemessungsangabe in Patentanspruch 3 komme eine selbständige erfinderische Bedeutung nicht zu.

4

Gegen das dem Beklagten am 16. Juli 1990 zugestellte Urteil hat dieser am 16. August 1990 Berufung eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Nichtigkeitsklage abzuweisen. Weitere Angaben enthält die Berufungsschrift nicht.

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Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 19. Oktober 1990 wurde Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 8. Januar 1991 anberaumt. Im Hinblick auf die Anforderungen gemäß § 111 PatG hat der Senat angeordnet, daß über die Zulässigkeit der Berufung abgesondert zu verhandeln ist. Am 14. November 1990 ging daraufhin eine Begründungsschrift des Beklagten ein. Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 1990 hat der Beklagte wegen einer etwaigen Versäumung der Berufungsfrist vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und geltend gemacht, eine etwaige Fristversäumung beruhe angesichts einer jahrzehntelangen eingefahrenen Übung des Bundesgerichtshofes auf unverschuldetem Rechtsirrtum.

Entscheidungsgründe

6

I.

Über die Zulässigkeit der Berufung (§ 519 b ZPO) ist durch Zwischenurteil zu entscheiden, da der Rechtsstreit insoweit, im übrigen aber noch nicht zur Entscheidung reif ist (vgl. BGH NJW 1987, 3264, 3265).

7

II.

Die Berufung ist zulässig.

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1. Die Berufungsschrift enthält nur den formalen Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Nichtigkeitsklage abzuweisen. Ihr sind keine Gründe und kein Hinweis zu entnehmen, in welcher Hinsicht das angefochtene Urteil inhaltlich als fehlerhaft beanstandet werden soll. Da eine Zielrichtung der Berufungsangriffe nicht erkennbar ist, bleibt ungewiß, ob der Berufungskläger gegen das angefochtene Urteil vorbringen will, das angeblich vorbenutzte Schneidwerkzeug stimme mit dem in den Ansprüchen 1 und 3 des Streitpatents beschriebenen nicht überein, ob er sich im Hinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundespatentgerichts durch eingeschränkte Verteidigung des Streitpatents darauf zurückziehen will, jedenfalls die besondere Art der Verwendung des in Rede stehenden Schneidwerkzeugs sei erfinderisch, ob er sich darauf beschränken will, geltend zu machen, die Offenkundigkeit der festgestellten Vorbenutzung sei nicht bewiesen, ob er behaupten und darlegen will, der Inhalt der Zeugenaussagen sei widersprüchlich und deshalb wertlos oder ob er sich darauf berufen will, die vom ersten Richter vernommenen Zeugen hätten hinsichtlich der festgestellten offenkundigen Vorbenutzung die Unwahrheit gesagt und dies anhand einzelner Punkte ihrer Aussagen belegen will. Tatsächlich werden alle vorstehend erwähnten Angriffe in einem mittlerweile vom Beklagten eingereichten Schriftsatz vorgetragen. Der fristgebundenen Berufungsschrift ist von alledem nichts zu entnehmen.

9

Als Folge davon konnte der Senat vor der Terminierung der Sache vorbereitende sachliche Anordnungen (z.B. Erlaß eines Beweisbeschlusses, Einholung eines schriftlichen Gutachtens oder Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung, Ladung von Zeugen), die darauf abzielen sollen, den Rechtsstreit in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen (§§ 115 Abs. 1 Satz 1, 87 Abs. 2 PatG), nicht treffen. Da eine Berufungsbegründungsfrist im Patentgesetz nicht vorgesehen ist, hätte der Senat lediglich beim Berufungskläger anfragen können, welche verfahrensrechtlichen oder sachlichen Einwände er gegen das angefochtene Urteil vorzubringen gedenke und ihm anzukündigen, daß er Gefahr laufe, mit verspätet vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen zu werden. Die Unzulänglichkeit dieses Verfahrens ist offenkundig. Es kommt hinzu, daß der Berufungsbeklagte der ihm gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 PatG obliegenden Verpflichtung nicht nachkommen kann, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Berufungsschrift die von im zur Verteidigung vorzubringenden neuen Tatsachen und Beweismittel zu bezeichnen, wenn er der Berufungsschrift über die Zielrichtung des Berufungsangriffs nichts entnehmen kann. Die im Streitfall exemplarisch hervortretende Unzulänglichkeit der gesetzlichen Vorschriften über das Berufungsverfahren hat den Senat veranlaßt zu prüfen, ob § 111 PatG so ausgelegt werden kann, daß eine dem Sinn und Zweck des Berufungsverfahrens in Patentnichtigkeitssachen entsprechende Verfahrensförderung möglich wird. Angesichts des Wortlauts der vom Gesetzgeber bewußt geänderten Fassung der Vorschrift über den Inhalt der Berufungsschrift in § 42 a PatG 1968 durch das Sechste Gesetz zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 23. März 1961 (BGBl I S.274, 284, im folgenden: 6. Überleitungsgesetz), die mit § 111 PatG 1981 wörtlich übereinstimmt, ist eine solche Auslegung nicht möglich.

10

Bis zu der genannten Änderung war stets vorgeschrieben, daß die Berufung in Patentnichtigkeitssachen innerhalb der Berufungsfrist zu begründen sei. So sah bereits § 32 Abs. 1 Satz 3 PatG vom 25. Mai 1877 (RGBl S. 501, 508) vor, daß die Berufung zum Reichsoberhandelsgericht binnen sechs Wochen beim Patentamt "schriftlich anzumelden und zu begründen" sei. Dieselbe Regelung findet sich in § 33 Abs. 1 Satz 3 PatG 1891 (RGBl S. 79, 89) und in § 42 Abs. 1 Satz 2 PatG 1936 (RGBl I S. 117, 126), die durch das Fünfte Gesetz zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 18. Juli 1953 (BGBl I S. 615, 617) nicht geändert worden ist. Ferner war für das Berufungsverfahren in Patentnichtigkeitssachen von Beginn an und ist bis heute vorgeschrieben, daß der Berufungsschrift "die Angabe der neuen Tatsachen und Beweismittel enthalten" müsse, die der Berufungskläger geltend machen wolle, und daß die Geltendmachung neuer Tatsachen und Beweismittel im Termin nur insoweit zulässig sei, "als sie durch das Vorbringen des Berufungsbeklagten in der Erklärungsschrift veranlaßt wird" (vgl. VO betr. das Berufungsverfahren beim Reichsoberhandelsgericht in Patentsachen v. 01.05.1878, RGBl S. 90, 91; VO betr. das Berufungsverfahren beim Reichsgericht in Patentsachen v. 06.3.2.1891, RGBl S. 389, 390; VO über das Berufungsverfahren beim Reichsgericht in Patentsachen v. 30.09.1936, RGBl II S. 316).

11

Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat die Vorschrift über die Berufungsbegründung dahin ausgelegt, daß die Berufung bereits durch rechtzeitige Eingabe und Anbringung der Berufungsanträge frist- und formgerecht eingelegt sei (RG BlPMZ 1898, 19, 20). Das stand bis zur Einführung der Berufungsbegründungsfrist im Zivilverfahrensrecht durch das Gesetz zur Änderung des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 27. Oktober 1933 (RGBl I S. 780) in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Zivilprozeßordnung (vgl. RGZ 109, 89, 90; 125, 33, 34 f.). Der damals zuständige 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hielt für das Nichtigkeitsberufungsverfahren an der überkommenen Rechtsprechung, eine Berufungsbegründung gehöre nicht zu den Formerfordernissen der Berufungsschrift, auch nach der Einführung des Berufungsbegründungszwanges im Zivilverfahrensrecht fest (vgl. BGH GRUR 1955, 29;  1960, 27, 28 - Verbindungsklemme) und trug der entsprechenden Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Zivilverfahrensrecht (vgl. RGZ 143, 291, 292 f.; 147, 315) nicht Rechnung. Eine Angleichung an die Rechtsprechung zum Zivilverfahrensrecht wäre auch kaum möglich gewesen, weil eine Berufungsbegründung innerhalb der damals für das Nichtigkeitsberufungsverfahren vorgesehenen Berufungsfrist von sechs Wochen, die nicht verlängert werden kann, in vielen Fällen, etwa bei einem in Übersee ansässigen Berufungsführer, zu unüberwindlichen Schwierigkeiten geführt hätte

12

Durch das 6. Überleitungsgesetz wurde die bis dahin geltende Regelung, daß die Berufung in Patentnichtigkeitssachen innerhalb der Berufungsfrist zu begründen war, gestrichen. Soweit sich das aus den Gesetzesmaterialien zurückverfolgen läßt, geht der Vorschlag dazu auf den Unterausschuß des Rechtsausschusses des Bundesrates zurück, den der Bundesrat in seiner Stellungnahme an die Bundesregierung übernommen hat (vgl. BT-Drucksache 1749 Anl. 2 S. 77 - Deutscher Bundestag, 3. Wahlperiode). Zur Begründung seines Vorschlags hat der Unterausschuß des Rechtsausschusses des Bundesrates, von dessen damaligen Mitgliedern nicht festzustellen ist, daß sie bis dahin jemals mit dem Berufungsverfahren in Patentnichtigkeitssachen in Berührung gekommen wären, angeführt, "ein eigentlicher Begründungszwang für die Berufung" bestehe nicht. Die Bundesregierung hat den Änderungsvorschlag des Bundesrates kommentarlos übernommen (BT-Drucksache 1749 Anl. 3 S. 79), obwohl die Abschaffung des Begründungszwanges für die Berufung in Patentnichtigkeitssachen im Widerstreit mit der Regelung der Zivilprozeßordnung steht, auf die das Patentgesetz in der Fassung des 6. Überleitungsgesetzes für das Nichtigkeitsverfahren vor dem Patentgericht erstmals verwies. Daß der mit dem Nichtigkeitsberufungsverfahren befaßte Patentsenat des Bundesgerichtshofes im Gesetzgebungsverfahren zu der geplanten Änderung gehört worden wäre, ist nicht auszumachen. Der Wegfall des Begründungszwanges für die Berufung in Patentnichtigkeitssachen führt nach der Erfahrung des Senats zu einer Schwerfälligkeit des Verfahrens, da er den Bundesgerichtshof nötigt, sich beim Berufungsführer zu erkundigen, mit welchen Argumenten dem angefochtenen Urteil entgegengetreten werden soll und eröffnet einer daran interessierten, die Berufung führenden Partei die Möglichkeit der Verfahrensverzögerung. Zu einer zügigen und straffen Verfahrensführung, die im allgemeinen Interesse der Rechtspflege ist, führt der Wegfall des Begründungszwanges nicht. Sie führt zu einer nicht zeitgemäßen vermeidbaren Belastung des Bundesgerichtshofes mit Dingen, die Sache des Berufungsführers sind. Gleichwohl hat der Senat sich dieser unzweckmäßigen Gesetzesänderung zu beugen. Er kann nur an die gesetzgebenden Organe appellieren, sie bei sich bietender Gelegenheit zu korrigieren.