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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.09.1988, Az.: 4 StR 419/88

Konkurrenzverhältnis zwischen räuberischer Erpressung und dem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr; Gewahrsam an der Beute nach Aufnahme der Verfolgung durch das Opfer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.09.1988
Aktenzeichen
4 StR 419/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 16684
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Regensburg - 29.04.1988

Verfahrensgegenstand

Räuberische Erpressung u.a.

Prozessführer

Josef H. aus R., dort geboren am ... 1946, zur Zeit in Haft

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 15. September 1988
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 29. April 1988

    1. 1.

      im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte einer schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit einem vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr schuldig ist,

    2. 2.

      im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. II.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. III.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten "einer schweren räuberischen Erpressung und eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr" schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

2

1.

Die Sachbeschwerde führt zur Änderung des Schuldspruchs. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 23. August 1988 insofern zutreffend ausgeführt:

"Allerdings stehen die räuberische Erpressung und der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr nicht im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB), sondern in dem der Tateinheit (§ 52 StGB) zueinander. Zwar war die räuberische Erpressung vollendet, nachdem der Angeklagte das Geld an sich genommen und damit die Flucht angetreten hatte, jedoch war diese Tat zum Zeitpunkt der Schüsse auf den Pkw des Zeugen D. noch nicht beendet. Aufgrund der von diesem Zeugen sofort aufgenommenen Verfolgung hatte der Angeklagte noch keinen sicheren Gewahrsam an dem erpreßten Geld erlangen können, als er den Zeugen angriff. Damit wollte er sich den Besitz der Beute erhalten. Handlungen aber, 'die nach der rechtlichen Vollendung eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung, aber vor deren tatsächlicher Beendigung vorgenommen werden, begründen Tateinheit, wenn sie der Verwirklichung der tatbestandmäßig vorausgesetzten Absicht dienen und zugleich weitere Strafgesetze verletzen' (BGH NStZ 1984, 409 Nr. 4).

Der Schuldspruch ist deshalb insoweit zu ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können."

3

2.

Damit entfallen die vom Landgericht festgesetzten Einzelstrafen. Die Gesamtstrafe kann hier - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - nicht als Strafe für die eine Handlung des Angeklagten bestehenbleiben. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß das Landgericht auf eine mildere Strafe erkannt hätte, wenn es das rechtliche Verhältnis der beiden Taten zueinander richtig beurteilt und statt zweier Einzelstrafen nur eine Strafe verhängt hätte. Dazu kommt, daß die vom Landgericht verhängten Einzelstrafen - und damit auch die Gesamtstrafe - recht erheblich waren, obwohl bei der schweren räuberischen Erpressung "letztlich kein Schaden entstanden ist, weil der Angeklagte das Geld auf der Flucht zurückließ" (UA 32), und es dem Angeklagten bei dem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr "lediglich darauf ankam, seinen Verfolger zum Anhalten zu zwingen" (UA 25). Die Strafe muß deshalb neu zugemessen werden.

4

3.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

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